Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1988, Seite 264

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 264 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 264); Kleinmechanismen und Material für .die Ausführung von Klein- und Kleinstrepara-turen zur Verfügung zu stellen. Bewährt haben sich auch Schulungen für Bürger, um handwerkliche Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und damit die Möglichkeiten der Bürger zu vergrößern, selbst Instandhaltungsarbeiten zu erledigen. 11.5. Das Zusammenwirken der örtlichen Räte mit den Wohnungsbaugenossenschaften Die Wohnungsbaugenossenschaften (AWG und GWG) haben einen wesentlichen Anteil an der Verwirklichung der sozialistischen Wohnungspolitik in der DDR. Sie knüpfen an fortschrittliche Traditionen der deutschen Arbeiterbewegung an. Die AWG können bei Kombinaten und Betrieben, bei staatlichen Organen, Leitungen von Massenorganisationen sowie bei Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen gebildet werden.11 Die GWG wurden teilweise schon vor 1945 im Kampf der Werktätigen gegen den kapitalistischen Mietwucher gebildet. Im ynterschied zu den AWG haben sie keinen Trägerbetrieb.11 12 Durch ihre Mitgliedschaft in einer AWG nehmen die Werktätigen unmittelbar an der Gestaltung und Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse teil. Die Beteiligung der AWG-Mitglie-der am Neubau von Wohnungen durch materielle und finanzielle Leistungen sowie die Unterstützung durch die Trägerbetriebe stellen einen beträchtlichen volkswirtschaftlichen Faktor bei der Erfüllung des Wohnungsbauprogramms dar. Zugleich tragen die AWG die Verantwortung für die Erhaltung des genossenschaftlichen Wohnungsfonds und organisieren die aktive Mitwirkung der Genossenschaftsmitglieder an diesem Prozeß. Im Fünfjahrplanzeitraum 1986 bis 1990 werden 42 bis 45 Prozent des Wohnungsneubaus für die AWG bereitgestellt.13 Im Musterstatut für AWG vom 23.2.1973 (GBL. 11973 Nr. 12 S. 112) werden die Ziele und Aufgaben der AWG, die Bedingungen der Mitgliedschaft, die Eigenleistungen der Mitglieder, die Nutzungsgebühren, die Rechnungslegung sowie die Befugnisse der Organe der AWG geregelt. Die Aufgaben der örtlichen Räte für die ökonomische und leitungsmäßige Unterstützung der Wohnungsbaugenossenschaften sind im GöV, in der WLVO und den RechtsVorschriften über die Wohnungsbaugenossenschaften bestimmt. Eine besondere Verantwortung für die Entwicklung der sozialistischen Wohnungsbaugenossenschaften, für deren Planung und Planerfüllung tragen die Räte der Kreise (vgl. § 46 Abs. 2 GöV). Sie arbeiten dabei mit den Trägerbetrieben zusammen. Die Räte der Kreise sichern durch Kontrollen, daß die Wohnungsbaugenossenschaften die Rechtsvorschriften einhalten. Sie können Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, aufheben und Maßnahmen zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit fordern. Den Wohnungsbaugenossenschaften sind im Rahmen ihres Wohnungsfonds Aufgaben der Wohnraumlenkung übertragen. Sie werden dabei auf der Grundlage der für sie geltenden speziellen Rechtsvorschriften sowie der WLVO und der Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen tätig. Um die Einhaltung der staatlichen Grundsätze der Wohnraumlenkung zu gewährleisten und zu kontrollieren, sind die Wohnungsverteilungspläne der Wohnungsbaugenossenschaften vor Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlungen den Räten der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden zur Bestätigung vorzulegen. Die örtlichen Räte können den Wohnungsbaugenossenschaften verbindliche Orientierungen für die 11 Vgl. VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 24.11.1963, GBl. II 1964 Nr. 4 S. 17, i.d. Neufassung vom 23.2.1973, GBl. I 1973 Nr. 12 S. 109. 12 Vgl. zu den GWG insbesondere: VO über die Umbildung gemeinnütziger und sonstiger Wohnungsbaugenossenschaften vom 14. 3.1957, GBl. I 1957 Nr. 24 S. 100, i.d.F. der Änd.VO vom 17.7.1958, GBl. I 1958 Nr. 52 S.602, der VO zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Finanzierung des Wohnungsbaues durch sozialistische Wohnungsbaugenossenschaften vom 15.12.1970, GBl. II1970 Nr. 102 S. 765, und der VO über die Änderung von Rechtsvorschriften vom 9. 3.1971, GBl. II 1971 Nr. 32 S. 266; Musterstatut für GWG vom 8.12.1967, GBl. II1968 Nr. 12 S. 49, i. d. F. vom 9. 3.1971, GBl. II 1971 Nr. 32 S. 266. 13 Vgl. Direktive des XI. Parteitages der SED , a. a. O., S. 94. 264;
Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 264 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 264) Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 264 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 264)

Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 1-400). Gesamtredaktion: Jochen Bley, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, HeidrunPohl Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Kap. 1 Gerhard Schulze; Kap. 2 Siegfried Petzold; Kap.3 Walter Assmann; Kap. 4 Eberhard Poppe (4.1. u. 4.2.), HeidrunPohl (4,3.), Willi Büchner-Uhder (4.4. u. 4.5.); Kap. 5 Gerhard Schulze (5.1.-5.5. u. 5.8.), Karl Bönninger (5.6. u. 5.7.); Kap. 6 Elfriede Leymann (6.1. u. 6.2.), Günther Duckwitz (6.3.); Kap. 7 Heidrun Pohl (7.1.-7.3.), Wolfgang Bernet / Heidrun Pohl (7.4.), Wolfgang Bernet (7.5. u. 7.6.); Kap. 8 Doris Machalz-Urban; Kap. 9 Günther Duckwitz / Sighart Lörler (9.1.), Günther Duckwitz (9.2.); Kap. 10 Klaus Gläß (10.1.-10.3.2.), Lutz Boden (10.3.3.-10.5.); Kap. 11 Heidrun Pohl; Kap. 12 Sighart Lörler; Kap. 13 Klaus Gläß (13.1.-13.3.), Gerold Tietz(13.4.); Kap. 14 Willi Büchner-Uhder (14.1.-14.4.), Werner Sieber (14.5.-14.9.); Kap. 15 Günther Duckwitz (15.1.1.- 15.1.3., 15.2. u. 15.3.), Elfriede Leymann (15.1.4.), Rudi Rödszus (15.4. u. 15.5.); Kap. 16 Lothar Krumbiegel. Sachregister: Jochen Bley. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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