Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1988, Seite 131

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 131 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 131); den räumlichen und sachlichen Geltungsbereichen eng verbunden. Er kann diese modifizieren, einschränken oder konkretisieren. Vor allem in VO wird - wenn notwendig - der persönliche Geltungsbereich ausdrücklich festgelegt. Als Beispiel sei verwiesen auf die Wohnraumlen-kungs-VO (§1) sowie auf die VO über Rechnungsführung und Statistik vom 11.7.1985 (GBl. 1 1985 Nr. 23 S. 261 §1). Der zeitliche Geltungsbereich ist der Zeitraum vom Inkrafttreten bis zur Außerkraftsetzung der Entscheidung. Er ist vorwiegend für VO, АО und Beschlüsse normativen Charakters von Bedeutung, da sich in aufgabenstellenden Beschlüssen der zeitliche Geltungsbereich in der Regel aus den festgelegten Terminen für die Erfüllung der Aufgaben ergibt. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in jedem Fall ausdrücklich zu bestimmen, um einen klaren Rechtszustand zu schaffen und eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern. Es wird z. B. festgelegt „Diese Verordnung tritt am in Kraft“ oder „Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft“. Im letzten Fall gilt als Termin des Inkrafttretens der Ausgabetag der jeweiligen Gesetzblattnummer. In der Regel werden die Entscheidungen so rechtzeitig getroffen, daß der Zeitraum zwischen ihrer Veröffentlichung und dem Inkrafttreten ausreichende Möglichkeiten bietet, sich auf die Anwendung und Einhaltung der jeweiligen Regelung einzustellen. Soweit z.B. in VO Ordnungswidrigkeitstatbestände geregelt sind, müsserrdiese Bestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 OWG in der gesetzlich fest-. gelegten Form verkündet werden. Zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten soll eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Ein rückwirkendes Inkrafttreten wird in normativen Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. In bestimmten Fällen - z.B. bei Strafbestimmungen - besteht ein ausdrückliches gesetzliches Rückwirkungsverbot. Auch der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird in der Regel ausdrücklich bestimmt. Das kann in der Rechtsvorschrift selbst durch Festlegung eines Kalendertages oder durch Außerkraftsetzung mit einer neuen Rechtsvorschrift geschehen. Bei VO geschieht das meist mit einer Neuregelung des betreffenden Problems. Beschlüsse sind aufzuheben, wenn die mit ihnen gestellten Aufgaben erfüllt wurden oder wenn sie anderweitig gegenstandslos geworden sind. In jedem Fall ist es geboten, gegenstandslos gewordene Entscheidungen ausdrücklich aufzuheben. Die dargelegten Grundsätze für die Regelung des räumlichen, sachlichen, persönlichen und zeitlichen Geltungsbereiches haben allgemeine Gültigkeit. Sie treffen auch für Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer zu, die in der Regel der Ministerrat vorbereitet. Sie gelten sowohl für VO und Beschlüsse des Ministerrates als auch für АО und DB der Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane. Sie sollten auch bei den Beschlüssen örtlicher Volksvertretungen und ihrer Räte entsprechend beachtet werden. Erfordert die gesellschaftliche Entwicklung, früher getroffene Entscheidungen zu verändern, dann kann das nur in den rechtlich geregelten Verfahren geschehen. Dabei sind die Prinzipien des de-, mokratischen Zentralismus zu wahren und ist der Grundsatz zu beachten, daß Rechtsvorschriften der Verfassung nicht widersprechen dürfen (Art. 89 Abs. 3 Verfassung). VO und Beschlüsse des Ministerrates werden erforderlichenfalls von diesem selbst geändert oder aufgehoben. Als oberstes staatliches Machtorgan hat auch die Volkskammer das Recht, VO und Beschlüsse des Ministerrates aufzuheben oder zu ändern. АО und DB können von den zuständigen Ministern ,oder Leitern anderer zentraler Staatsorgane geändert öder aufgehoben werden. Das gleiche Recht steht auch dem Ministerrat zu. Die Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane sind berechtigt, Entscheidungen der Leiter von unterstellten Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen aufzuheben, „wenn dies zur besseren Erfüllung der Aufgaben des Verantwortungsbereiches oder zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erforderlich ist“ (§11 Abs. 2 Rahmenstatut für die Industrieministerien). Beschlüsse örtlicher Räte können von diesen selbst sowie von der zuständigen Volksvertretung oder vom übergeordneten Rat bzw. vom Ministerrat aufgehoben werden (§ 9 Abs. 3 GöV). Das kann geschehen, wenn ein Ratsbeschluß gegen Gesetze, andere Rechtsvorschriften, Beschlüsse der Volksvertretungen oder übergeordneter Räte verstößt. Eine 131;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 1-400). Gesamtredaktion: Jochen Bley, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, HeidrunPohl Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Kap. 1 Gerhard Schulze; Kap. 2 Siegfried Petzold; Kap.3 Walter Assmann; Kap. 4 Eberhard Poppe (4.1. u. 4.2.), HeidrunPohl (4,3.), Willi Büchner-Uhder (4.4. u. 4.5.); Kap. 5 Gerhard Schulze (5.1.-5.5. u. 5.8.), Karl Bönninger (5.6. u. 5.7.); Kap. 6 Elfriede Leymann (6.1. u. 6.2.), Günther Duckwitz (6.3.); Kap. 7 Heidrun Pohl (7.1.-7.3.), Wolfgang Bernet / Heidrun Pohl (7.4.), Wolfgang Bernet (7.5. u. 7.6.); Kap. 8 Doris Machalz-Urban; Kap. 9 Günther Duckwitz / Sighart Lörler (9.1.), Günther Duckwitz (9.2.); Kap. 10 Klaus Gläß (10.1.-10.3.2.), Lutz Boden (10.3.3.-10.5.); Kap. 11 Heidrun Pohl; Kap. 12 Sighart Lörler; Kap. 13 Klaus Gläß (13.1.-13.3.), Gerold Tietz(13.4.); Kap. 14 Willi Büchner-Uhder (14.1.-14.4.), Werner Sieber (14.5.-14.9.); Kap. 15 Günther Duckwitz (15.1.1.- 15.1.3., 15.2. u. 15.3.), Elfriede Leymann (15.1.4.), Rudi Rödszus (15.4. u. 15.5.); Kap. 16 Lothar Krumbiegel. Sachregister: Jochen Bley. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur die Möglichkeit, das Ermittlungsverfahren durch die Abteilung der Bezirksverwaltung Verwaltung zu übernehmen. Darüber muß die Entscheidung durch den Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung herbeigeführt werden.

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