Unrecht als System 1958-1961, Seite 154

Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 154 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 154); seine Festnahme vorzugehen. Auf der Wache führte der Angeklagte weiterhin provokatorische Reden und schlug dem Zeugen L. einen Zahn aus. Beim Angeklagten lag zur Zeit der Tat ein Blutalkoholgehalt von 2.2 %0 vor. Der 23jährige Angeklagte K. ist Bürger der DDR. Bis 1957 hat er als Maurer im demokratischen Berlin gearbeitet, später ging er als sog. Grenzgänger nach Westberlin, um den Schwindelkurs für sich auszunutzen. Am 13. August 1961 beschloß der Angeklagte K., die DDR illegal zu verlassen. Die Freundin seines Bruders, die Westberlinerin ist, verschaffte ihm einen Westberliner Ausweis auf den Namen Werner Hullin. Bei Werner Hullin handelt es sich um einen Agenten des amerikanischen Geheimdienstes. Der Ausweis wurde dem Angeklagten in den Abendstunden des 14. August 1961 in die Wohnung seiner Mutter gebracht. Am gleichen Abend erschien der Angeklagte P. mit seinem Pkw bei dem Angeklagten. P. ist Westberliner Bürger und der Bruder des Inhabers der Baufirma, bei dem der Angeklagte als Grenzgänger gearbeitet hatte. Der Angeklagte K. forderte den Angeklagten P. auf, ihn in seinem Fahrzeug durch den Kontrollposten nach Westberlin zu schleusen, und zeigte ihm den Westberliner Ausweis. Der Angeklagte P. erklärte sich dazu bereit. Seine noch bestehenden Bedenken und sein Hinweis, daß ihr Vorhaben strafbar sei, wurden vom Angeklagten K. zerstreut. Am Kontrollpunkt wurde festgestellt, daß der Angeklagte mit einem falschen Ausweis die DDR illegal verlassen wollte. Aus den Gründen: Nach diesem Sachverhalt haben sich die Angeklagten G., Gr. und N. der staatsgefährdenden Propaganda und Hetze gemäß § 19 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 3 StEG schuldig gemacht. Bei den Angeklagten G. und N. liegen die Umstände, die zur Anwendung des schweren Falles nach Abs. 3 des §19 StEG führten, darin, daß sie am 13. August 1961 in einer durch die Hetze der imperialistischen Kriegstreiber äußerst gespannten, den Frieden gefährdenden Situation hetzten und provozierten und damit aktiv die Pläne der Kriegstreiber unterstützten, die es darauf abgesehen hatten, Zwischenfälle gegen die Maßnahmen unserer Regierung zu organisieren. Bei dem Angeklagten Gr. liegt ein schwerer Fall der staatsgefährdenden Hetze und Propaganda vor, weil er seine Hetze planmäßig betrieb. Hinzu kommt, daß auch er seine Tat in einer gefährlichen Situation beging, die von den Kriegshetzern in Westberlin und Westdeutschland durch ihre Provokationen und ihr Kriegsgeschrei heraufbeschworen worden war. Der Angeklagte N. befand sich zur Tatzeit unter erheblicher Alkoholeinwirkung. Unter Zugrundelegung des Blutalkoholgehaltes befand er sich in einem die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Zustand. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB liegen somit vor. Von der Möglichkeit, aus diesem Grunde die Strafe zu mildern, wird kein Gebrauch gemacht. Der Angeklagte hat selbst in der polizeilichen Vernehmung zum Ausdruck gebracht, daß er zwar unter Alkoholeinfluß stand, aber genau wußte, was er tat. Auch die Zeugen bestätigen, daß sich der Angeklagte vollkommen situationsgemäß verhielt, genau wußte, wo er sich befand und wen er vor sich hatte. Der Angeklagte K. hat sich gemäß § 5 PaßVO in der Fassung des § 1 der PaßVO vom 11. Dezember 1957 strafbar gemacht, weil er illegal die Deutsche Demokratische Republik verlassen wollte. Die Tat ist im Versuchsstadium steckengeblieben. Der Angeklagte war deshalb wegen versuchten Verstoßes gegen die PaßVO zu bestrafen. Der Angeklagte P. hat dem Angeklagten K. bei seinem Versuch, die DDR illegal zu verlassen, Beihilfe geleistet, indem er ihn mit seinem Pkw durch die Kontrolle unserer Staatsgrenze schleusen wollte. Er war wegen Beihilfe zu bestrafen. Bei der Strafzumessung war von der erheblichen Gesellschaftsgefährlichkeit der Taten der Angeklagten auszugehen. Die Tat des Angeklagten G. ist als besonders gefährlich anzusehen, weil sein Verhalten in besonderem Maße die Maßnahmen unserer Regierung zum Schutze der Grenzen gefährdete. Auch vom Standpunkt der Erziehung ist für den Angeklagten G. eine strenge Bestrafung erforderlich, um ihn für die Zukunft von weiteren verbrecherischen Handlungen abzuhalten. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus ist angemessen. Auch die Angeklagten Gr. und N. haben gewissenlos die verbrecherischen Ziele der Imperialisten und Militaristen in Westdeutschland unterstützt. Die für beide Angeklagten beantragte Strafe von je drei Jahren Zuchthaus ist daher angemessen. (Es folgt die Begründung der gegen die Angeklagten K. und P. ausgesprochenen Gefängnisstrafen von einem Jahr bzw. acht Monaten.) Quelle: „Neue Justiz“ 1961, S. 611. Zwangsarbeit Nach der Ver Ordnung über Aufenthaltsbeschränkungen vom 24. 8. 1961 kann ohne Vorlage einer Straftat außer der Deportation (s. oben S. 57) die „Arbeitserziehung“ gegen „arbeitsscheue Personen“ angeordnet werden. Die Partei kann sich auf diese Weise unliebsamer Personen durch Einweisung in eines der sonst für den Strafvollzug bestimmten Haftarbeitslager entledigen. Damit hat die SED nun auch die Einrichtung von Konzentrationslagern von den Nationalsozialisten übernommen. Von der Zwangsarbeit wurden vor allem die vor dem 13. 8. 1961 in Westberlin beschäftigten Grenzgänger betroffen, die sich als Fachkräfte geweigert hatten, in der SBZ schlecht bezahlte schwere körperliche Arbeit zu verrichten. Sie wurden ebenso als „arbeitsscheue Personen“ ab gestempelt wie alle anderen, deren Unterbringung in einem Haftarbeitslager Parteifunktionäre aus politischen oder persönlichen Gründen für zweckmäßig hielten. DOKUMENT 224 Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung Vom 24. August 1961 (GBl. II S. 343) Auf Grund des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. August 1961 verordnet die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik: § 1 (1) Bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder bei einer bedingten Verurteilung kann das Gericht zusätzlich auf eine Beschränkung des Aufenthalts des Verurteilten erkennen. (2) Die Aufenthaltsbeschränkung kann angeordnet werden, wenn die Fernhaltung der Person von bestimmten Orten und Gebieten im Interesse der Allgemeinheit oder eines einzelnen geboten oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. 154;
Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 154 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 154) Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands, zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ), Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962, Seite 154 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 154)

Dokumentation: Unrecht als System, Dokumente über planmäßige Rechtsverletzungen in der Sowjetzone Deutschlands [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], zusammengestellt vom Untersuchungsausschuß Freiheitlicher Juristen (UFJ) [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Teil Ⅳ 1958-1961, herausgegeben vom Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen, Bonn und Berlin 1962 (Unr. Syst. 1958-1961, S. 1-292).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Rechtliche Voraussetzungen und praktische Anforderungen bei der Suche und Sicherung strafprozessual zulässiger Beweismittel während der Bearbeitung und beim Abschluß Operativer Vorgänge sowie der Vorkommnisuntersuchung durch die Linie Untersuchung zu treffenden Entscheidungen herbeizuführen, bringen Zeitverluste, können zu rechtlichen Entscheidungen führen, die mit der einheitlichen Rechtsanwendung im Widerspruch stehen, und tragen nicht dazu bei, eine wirksame vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen gehören demzufolge die subversiv-interventionistische Politik des imperialistischen Herrschaftssystems gegen den realen Sozialismus, das staatliche und nichtstaatliche Instrumentarium zur Durchsetzung dieser Politik und die von ihm angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen letztlich erklärbar. Der Sozialismus wird nirgendwo und schon gar nicht in der durch eine chinesische Mauer vom Imperialismus absolut abqeschirmt.

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