Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1987, Seite 202

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Seite 202 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 202); 7.6.5, Leichenschau und Leichenöffnung Diese Maßnahmen erstrecken sich auf die Besichtigung und Untersuchung menschlicher Leichname oder menschlicher Leichenteile. Sie werden immer vorgenommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Mensch durch vorsätzliches oder- fahrlässiges Verschulden anderer den Tod fand, d. h. bei Verdacht auf Tötung durch fremde Hand, ebenso bei Auffinden unbekannter Toter (§ 94). Bei Tod durch Unfall, durch Selbstmord oder bei ungeklärter Todesursache ist es dagegen Sache des Staatsanwalts, ob er eine derartige Maßnahme verfügt. Auf jeden Fall müssen ihm Vorkommnisse dieser Art vom Untersuchungsorgan unverzüglich mitgeteilt werden, damit er über die Notwendigkeit einer Leichenschau oder Leichenöffnung entscheiden kann. Die Leichenschau besteht in einer Besichtigung und äußeren Untersuchung des Leichnams. Sie wird am Fundort der Leiche durchgeführt, da die Beschaffenheit des Fundortes wertvolle Rückschlüsse darüber zu geben vermag, ob der Verstorbene auf gewaltsame Weise ums Leben kam. Weist z. B. der Fundort Spuren eines Kampfes zwischen Personen auf, zeigt seine Beschaffenheit, daß sich der Verstorbene nicht selbst erhängt haben kann, oder zeigen Fußspuren Dritter oder Schleifspuren, daß der Aufgefundene erst nach seinem Tode zum Fundort gebracht worden ist, so können das wichtige Anhaltspunkte für den Staatsanwalt und das Untersuchungsorgan sein. Die Leichenschau wird vom Staatsanwalt unter Hinzuziehung eines Arztes vorgenommen (§ 45 Abs. 1). Läßt sich die Todesursache schon durch die Besichtigung des Leichnams und Fundortes eindeutig klären, wird nach Aufnahme eines Leichen-besichtigungsprotokollS von einer späteren Leichenöffnung abgesehen. Gegebenenfalls werden dem Protokoll zusätzlich Lichtbilder und Fundortskizzen beigefügt, um seine Aussagekraft zu erhöhen. Die Leichenöffnung muß durchgeführt werden, wenn die Todesursache durch die Leichenschau nicht sicher festgestellt werden kann oder wenn sich während einer Verwaltungssektion Anhaltspunkte für Tötung durch fremde Hand ergeberi. Unter Verwaltungssektionen sind Leichenöffnungen zu verstehen, die auf der Grundlage der Anordnung über die ärztliche Leichenschau durch die Abteilung Gesundheitswesen verfügt werden, beispielsweise bei ungeklärter Todesursache, bei Selbstmord, bei Totgeborenen oder bei Verstorbenen unter einem Jahr, bei tödlich Verunglückten, bei verstorbenen Schwangeren, bei Tod infolge einer Geschwulsterkrankung oder einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit. Verwaltungssektio-nen werden von Fachärzten für pathologische Anatomie oder gerichtliche Medizin vorgenommen, in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bezirksarztes auch von anderen Fachärzten, sofern diese auf dem Gebiet der pathologischen Anatomie oder gerichtlichen Medizin erfahren sind (§§ 8 ff. der AO über die ärztliche Leichenschau vom 4.12.1978, GBl. I 1979 Nr. 1 S. 4). Die Leichenöffnung wird im Beisein des Staatsanwalts von zwei Ärzten, unter denen sich ein Facharzt für pathologische Anatomie oder Gerichtsmedizin befinden muß, vorgenommen. Dabei sieht § 45 Abs. 1 im Interesse einer unvoreingenommenen Untersuchung ausdrücklich vor, daß Ärzten, die den Verstorbenen während einer dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt haben, die Leichenöffnung nicht übertragen werden darf. Da der behandelnde Arzt in vielen Fällen wertvolle Hinweise aus der Krankheitsgeschichte des Verstorbenen geben kann, kann ihn der Staatsanwalt auffordern, der Leichenöffnung beizuwohnen. Die Leichenöffnung muß ebenso wie die Leichenschau einwandfreies und erschöpfendes Material für die Beantwortung aller Fragen ergeben, die künftig auftreten können. Aus diesem Grunde muß ein genaues, ausführliches Protokoll angefertigt werden, das alle wesentlichen Wahrnehmungen, Feststellungen und ärztlichen1 Schlußfolgerungen hinsichtlich des Zustandes und der Beschaffenheit der Leiche, des Todeszeitpunktes, der Todesursache zu enthalten hat. Bei unbekannten Toten müssen darüber hinaus neben fotografischen Aufnahmen der Leiche alle Merkmale mit angegeben werden, die einer späteren Identifizierung dienlich sein können.16 16 Vgl. H.-J. Schulz, Die Untersuchung unnatürlicher Todesfälle, Berlin 1965. * 202;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1987, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Humboldt-Universität zu Berlin, Sektion Rechtswissenschaft (Hrsg.), 3., durchgesehene Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1987, S. 1-416). In der 3., durchgesehenen Auflage wurden die seit 1982 vorgenommenen gesetzlichen Veränderungen, die das Strafverfahrensrecht betreffen, wie das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985, die Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten vom 22.3.1984 und die 2. Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung vom 1.10.1984, berüchsichtigt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten . Die Aufnahme und Durchsuchung r? r: en, n; üh an -stände sowie die Sicherung von Beesissauria.

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