Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 451

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 451 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 451); 451 Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum beitsvertrag) eingeräumt sein. Die betreffenden Vermögenswerte dürfen dem Täter nicht schlechthin wie bei § 177, 2. Alternative übergeben worden sein. Der Täter muß eine Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte besitzen. Dies kann z. B. bei einem Treuhänder, Nachlaßverwalter oder Geschäftsführer in einer privaten Gaststätte vorliegen. Der Täter muß diese ihm eingeräumte Befugnis zum Nachteil desjenigen, dessen Vermögen er zu verwalten hat, mißbrauchen d. h. diese Verfügung über das fremde Vermögen unter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten vornehmen und sich bei seiner Handlung der Tatsache bewußt sein, daß er damit dem anderen, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hat, Nachteil zufügt. Der Begriff Nachteil ist inhaltlich dem im § 161 a enthaltenen Begriff Schaden gleichzusetzen. Diese Mißbrauchshandlung und Nachteilszufügung kann z. B. darin bestehen, daß der Geschäftsführer, Treuhänder, Nachlaß Verwalter usw. bestimmte Forderungen nicht betreibt, bestehende Rechte nicht geltend macht, das von ihm zu verwaltende Vermögen verschleudert, indem er bestimmte Sachen unberechtigt unter ihrem Wert verkauft, verschenkt usw. Bloße Vermögensgefährdungen werden davon nicht erfaßt. 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Dabei reicht die Zielstellung, sich oder einen anderen zu bereichern, für die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung aus. Die Bereicherung braucht noch nicht eingetreten zu sein. Die Handlung ist vollendet, wenn die objektiven Merkmale mit der genannten Zielstellung erfüllt sind. Die Zielstellung kann sich sowohl darauf beziehen, daß der Täter sich selbst oder einen anderen bereichern will, z. B. dann, wenn der Täter die veruntreuten Vermögenswerte dem Konto einer anderen Person zufließen läßt. 4. Absatz 2 enthält erschwerende Merkmale. Erheblicher Vermögensschaden muß nicht das Ausmaß einer schweren Schädigung im Sinne von § 181 Abs. 1 Ziff. 1 aufweisen. Andere erschwerende Umstände sind insbesondere solche Handlungen, die unter einer besonderen Vertrauensverlet-zung begangen werden, z. B. wenn der Täter außergewöhnlich raffinierte Mittel und Methoden anwendet, das Buchwerk verschleiert und andere Vertrauensbrüche begeht. 5. Zum Verhältnis des § 182 zu §§ 177/ 178 vgl. § 161 a Anm. 10. §183 Vorsätzliche Sachbeschädigung (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig fremde Sachen, die persönliches oder privates Eigentum sind, zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 1. Die Ausgestaltung der §§ 183, 184 ist im wesentlichen mit denen der vorsätzlichen Beschädigung sozialistischen Eigentums (§§ 163, 164) identisch (vgl. Anm. zu diesen Bestimmungen). 2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 183 setzt objektiv voraus, daß der Täter eine fremde Sache zerstört, vernichtet, beschädigt oder unbrauchbar macht. Die Beschädigung einer vom;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Ordnungsstrafen zu nehmen, Die Lösung der Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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