Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 384

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 384 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 384); Besonderer Teil 384 schlechtsverkehr suchen. Das ist der Fall, wenn das männliche Glied z. B. in After, Mund, zwischen die Schenkel eingeführt oder gegen das weibliche Geschlechtsteil gedrückt wird (OG-Urteil vom 2. 3.1972/3 Zst 5/72). Dagegen ist das Einführen des männlichen Gliedes , in eine entsprechende Handöffnung des Partners keine geschlechtsverkehrsähnliche Handlung. Versuchter Geschlechtsverkehr stellt ebenfalls keine geschlechtsverkehrsähnliche Handlung dar (BG Dresden, Urteil vom 23.1.1970/2 BSB 416/69). Gleichgeschlechtliche Handlungen mit Jugendlichen werden von § 149 nicht erfaßt. In diesen Fällen kann § 151 erfüllt sein 7. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus, der sich auch auf das Alter der Jugendlichen erstrecken muß. 8. Absatz 2 verkürzt die Verjährungsfrist (§ 82 Abs. 2). §150 (1) Ein Erwachsener, der unter Ausnutzung seiner Stellung einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, der ihm zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, zu sexuellen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. (2) Ein Erwachsener, der unter denselben Voraussetzungen einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrsähnlichen Handlungen mißbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. 1. Zur Erziehung anvertraut ist der Jugendliche denjenigen Personen, denen eine Erziehungspflicht oder eine andere Rechtspflicht im Sinne von § 142 obliegt. Stiefeltern fallen nicht hierunter (OG-Urteil vom 2. 3.1972/3 Zst 5/72). 2. Zur Ausbildung anvertraut ist der Jugendliche demjenigen, der für dessen berufliche oder individuelle Entwicklung verantwortlich ist, z. B. der Lehrausbilder oder ein Berufsschullehrer. Audi bei einer individuellen Ausbildung, die sich auf sehr kurze Zeit (bestimmte Stunden) beschränkt, wird in der Regel das Merkmal der Ausbildung begründet sein, so beim Musik- oder Tanzlehrer. 3. Eine Obhutspflicht liegt dann vor, wenn ein Erwachsener die Pflicht übernommen hat, einen Jugendlichen zu be- aufsichtigen oder zu betreuen (vgl. auch §120 Anm. 4). Eine solche Pflicht kann sich aus einer Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Erwachsenen dahingehend ergeben, z. B. den Jugendlichen mit in den Urlaub zu nehmen oder während der Abwesenheit der Erziehungsberechtigten deren Tochter oder Sohn von der Nachbarfamilie betreuen zu lassen (BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 20.12.1968/Kass. S. 39/68). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Obhut für längere Zeit oder nur für Stunden vereinbart worden, ist. Das kann allenfalls für die innere Ausgestaltung der Obhutspflicht von Bedeutung sein. Sie besteht bei kurzer Zeit meist nur in der Beachtung des körperlichen Wohls, für längere Zeiten auch noch darin, daß dem Jugendlichen kein Schaden in geistiger und sittlicher Hinsicht zugefügt wird, ohne daß in diesen;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Weisungen des Staatsanwaltes über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in die Lage zu versetzen, ihre Verantwortung für die konsequente Verwirklichung der Beschlüsse der Partei, für die strikte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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