Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 328

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 328 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 328); Besonderer Teil 328 eines Strafantrags des Geschädigten oder die Erklärung des Staatsanwalts, daß aus gesellschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (vgl. Anm. zu §2). 5. Die Tatbestände des Strafgesetzbuches und anderer gesetzlicher Be- stimmungen, in denen die fahrlässige Körperverletzung enthalten ist (z. B. §§121 Abs. 2 Ziff. 2; 128 Abs. 1 Ziff. 3 sind gegenüber § 118 das spezielle Gesetz (vgl. § 114 Anm. 7). Tateinheit mit anderen Tatbeständen ist möglich, z. B. §§ 121 Abs. 1; 126 Abs. 1; 196 Abs. 1. Im übrigen gilt § 114 Anm. 6 entsprechend. §119 Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten möglich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. 1. Die Tatbestände der §§ 119, 120 fordern, daß jeder Bürger bei Unglücksfällen oder Gemeingefahr die erforderliche und ihm mögliche Hilfe leistet (§119) und daß Obhutspflichtige ihnen anvertraute Menschen nicht in einer hilflosen Lage lassen (§ 120). Grundgedanke beider Bestimmungen ist, einen drohenden Schaden für Leben oder Gesundheit des Betroffenen abzuwehren. Daher ist, mit Ausnahme von § 120 Abs. 2, nicht erst der Eintritt von Folgen tatbestandsbegründend. Der Täter macht sich auch strafbar, wenn mögliche Folgen von Dritten abgewendet werden oder Folgen trotz seiner Hilfeleistung eingetreten wären (vgl. OGNJ 1977/4, S. 120). Der Tatbestand ist mit dem vorsätzlichen Unterlassen der Hilfeleistung bzw. dem Belassen in hilfloser Lage oder dem Aussetzen eines Menschen vollendet (einfaches Begehungsdelikt). Zur Abgrenzung zwischen §§ 119 und 120 bei Ärzten vgl. § 120 Anm. 5. 2. Ein Unglücksfall oder eine Gemeingefahr ist Voraussetzung für die Pflicht zur Hilfeleisung (§ 119). Ein Unglücksfall ist ein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis, das eine akute Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen verursacht. Er kann durch äußere Einwirkung verletzt werden. Es kann sich auch um eine plötzlich auftretende oder rasch und erheblich verschlimmernde Krankheit oder auch um Komplikationen während der Schwangerschaft oder beim Geburtsakt handeln. Bei einer Erkrankung kann eine Situation eintreten, die einem Unglücksfall gleichzusetzen ist. Das Ereignis kann aber auch vom Hilfsbedürftigen selbst hervorgerufen worden sein, z. B. beim versuchten Suizid. Die humanistischen sozialistischen Moralanschauungen gebieten, das Leben des Menschen auch im Fall der beabsichtigten Selbsttötung zu retten, auch wenn dies dem Willen des Betreffenden widerspricht. Ein Unglücksfall liegt auch dann vor, wenn ein Betrunkener in eine Lage gerät, in der für ihn akute Lebensgefahr besteht, ohne daß bereits eine Schädigung dieser Person eingetreten sein;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 328 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 328) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 328 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 328)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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