Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 107

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 107 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 107); 107 Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Mittäterschaft bei einem Tötungsverbrechen ist gegeben, wenn jeder der Beteiligten vorsätzlich Handlungen begangen hat, die geeignet sind, den Tod des Geschädigten herbeizuführen (vgl. OGNJ 1973/6, S. 177). Wer weiß, daß ein Kfz entgegen dem Willen des Berechtigten genutzt wird, aber dennoch mitfährt, ist Mittäter einer Straftat gemäß § 201 Abs. 1 (vgl. BG Karl-Marx-Stadt, NJ 1976/24, S. 751). Bezüglich der in § 201 Abs. 1 genannten anderen Fahrzeuge gilt der gleiche Grundsatz. Zur Abgrenzung der Mittäterschaft vom Tatbestandsmerkmal „zusammengeschlossen haben“ gemäß § 128 Abs. 1 Ziff. 2 vgl. OGNJ 1972/22, S. 687. Beteiligt sich ein Hinzukommender an der vom Täter bereits begonnenen Ausführungshandlung mit dessen Einverständnis, liegt Mittäterschaft vor, da der gemeinsame Vorsatz auch während der Tatausführung gefaßt werden kann. Der später hinzugekommene Täter ist jedoch nur im Umfang seiner tatsächlichen Mitwirkung strafrechtlich verantwortlich (sogenannte sukzessive Mittäterschaft). Begeht ein Mittäter in Überschreitung der gemeinsamen Festlegungen vorsätzlich eine Straftat, die vom Vorsatz der anderen Teilnehmer nicht erfaßt ist, dann ist er für diese Überschreitung allein verantwortlich (sogenannter Mittäterexzeß). Mittäterschaft bei erfolgsqualifizierten Delikten setzt voraus, daß die Verwirklichung des Grundtatbestandes auf den gemeinsamen Vorsatz der Mittäter zurückzuführen und bezüglich der verursachten schweren Folgen bei jedem Beteiligten Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Es wird nicht verlangt, daß das Handeln des einzelnen Mittäters unmittelbar zu den schweren Folgen geführt hat. Der Mittäter muß wie der mittelbare Täter die vom Gesetz geforderte Subjekteigenschaft (Täterqualifikation) aufweisen. Mittäter kann nur sein, wer auch Alleintäter sein kann. Deshalb kann z. B. ein Totschlag gemäß § 113 Abs. 1 Ziff. 2 nicht von einer Frau in Mittäterschaft mit einem Mann begangen werden (OG-Urteil vom 7.11. 1969/5 Ust 48/68). Wenn sich an der Tatausführung eine Person beteiligt, die zurechnungsunfähig, noch nicht strafmündig oder wenn es sich um einen Jugendlichen handelt nicht schuldfähig ist, kann diese Person nicht Mittäter sein, da sie nicht die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen vermag. Der strafrechtlich verantwortliche andere, der mit einer solchen Person eine Straftat ausgeführt hat, ist sofern an der Ausführungshandlung nicht noch andere Personen mitgewirkt haben als Alleintäter zu bestrafen (vgl. OGNJ 1977/13, S. 427 ff.). Mittäterschaft ist nicht gegeben, wenn zwei oder mehrere Personen unabhängig voneinander die gleiche Straftat begehen, z. B. zur gleichen Zeit aus einem Lager Material entwenden. Hier liegt Nebentäterschaft vor. 6. Wegen Beihilfe (Abs. 2 Ziff. 3) ist strafrechtlich verantwortlich, wer, ohne selbst objektiv und subjektiv Merkmale des Straftatbestandes zu verwirklichen, vorsätzlich den zur Ausführung der Tat bereits entschlossenen Täter unterstützt, wobei bedingter Vorsatz genügt. Beihilfe kann vor oder während der Tatausführung mit dem Ziel, diese zu ermöglichen oder zu erleichtern, geleistet werden; sie ist ausnahmsweise auch nach der Vollendung der Straftat bis hin zu deren tatsächlicher Beendigung möglich. Der Beitrag des Gehilfen in der ersten Begehungsweise umfaßt verschiedene Formen der Unterstützung des Täters durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen. Er kann sowohl bei der Beihilfe, die die Straftat ermöglicht, als auch bei der, die sie erleichtert, entweder in entsprechenden Ratschlägen, Hinweisen, Unterweisungen, Erläuterungen über mögliche Varianten des kriminellen;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 107 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 107) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 107 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 107)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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