Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 504

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 504 (NJ DDR 1989, S. 504); 504 Neue Justiz 12/89 Veröffentlichung von Übersichten über die geltenden Bestimmungen gewährleistet ist. Dazu ist der Minister der Justiz nach § 43 Abs. 3 OWG verpflichtet. Ein Ordnungswidrigkeitsgesetzbuch würde zwar eine Gesamtkodifikation darstellen, müßte jedoch, um ständige Änderungen zu vermeiden, im wesentlichen Ordnungsstrafbestimmungen als Blankettbe-stimmungen enthalten. Das allerdings würde dem Bestreben, Blankettbestimmungen einzuschränkeri, entgegenwirken.1* Wie bisher sollten Ordnungsstrafbestimmungen in Gestalt von einfachen Einzeltatbeständen oder Tatbestandskatalogen abgefaßt werden. Blankettbestimmungen sollten nur dort erlassen werden, wo es aus rechtspraktischen Gründen unvermeidbar ist (z. B. §20 Abs. 1 Buchst, a Brandschutzgesetz). Das hat nicht, nur Bedeutung für die Rechtsanwendung, sondern ist auch für die Rechtsinformatik''* von praktischem Wert, denn auch ordnungsrech fliehe Normen müssen „Computer-freundlich “ formuliert werden. Für die Weiterentwicklung des Ordnungswidrigkeitsrechts ist auch zu überlegen, ob es zu einer Vereinigung mit dem Verfeblungsrecht kommen sollte3 4 5 6, zumal die Unterschiede zwischen Verfehlungen und den Ordnungswidrigkeiten, die an Straftaten angrenzen, seit 1968 immer mehr geschwunden sind. Wir gehen deshalb davon aus, daß es sich hierbei um wesensgleiche Rechtsverletzungen handelt. Probleme ergaben sich bisher bei der praktischen Handhabung dieses nicht einfach zu, überschauenden Systems. Das hat mit dazu geführt, daß in den vergangenen Jahren das Verfehlungsrecht tatbestandsmäßig nicht weiter ausgebaut wurde. Rechtsverletzungen, die der ursprünglichen konzeptionellen Anlage entsprechend eher zu den Verfehlungen zu rechnen waren, wurden in Ordnungswidrigkeitstatbeständen erfaßt. Bei einer solchen Vereinheitlichung von Verfehlungen und Ordnungswidrigkeiten sind viele rechtliche Probleme zu lösen, zumal die Tatbestände in den verschiedensten Normativ-, akten geregelt sind. So müßte bei einer Vereinheitlichung dieser beiden Arten von Rechtsverletzungen z. B. geklärt Werden, in welchem Verhältnis die bisher statuierten Unter-suchungspflichten der Deutschen Volkspolizei gemäß § 100 StPO, bei denen nach Abs. 3 dieser Bestimmung die Durchsuchung und Beschlagnahme zulässig sind, zu den wesentlich weniger schwerwiegenden verfahrensmäßigen Maßnahmen des § 24 Abs. 4 OWG (nur Beschlagnahme) stehen. Die Vereinigung von Ordnungswidrigkeiten und Verfehlungen stellt auch höhere Anforderungen an die 'Legaldefinition der Ordnungswidrigkeiten. Da nach § 5 Abs. 3 OWG Ordnungsstrafen bis zu 10 000 M (nach § 15 Abs. 1 ZollG sogar bis zu 20 000 M oder bis zur fünffachen Höhe des Wertes der mitgeführten Waren) ausgesprochen werden können, erscheint die materiellrechtliche Kennzeichnung der Ordnungswidrigkeiten in § 2 Abs. 1 OWG als Disziplinlosigkeiten, die die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder einzelner Bürger nicht erheblich verletzen, nicht mehr ausreichend. Die Definition der Ordnungswidrigkeiten sollte daher von zwei Gruppen ausgehen: von Disziplinlosigkeiten und von schwerwiegenderen Ordnungswidrigkeiten, die als gesellschaftsstörend anzusehen sind. F. JVlüller und A. Grünberg haben folgenden Vorschlag für eine künftige Legaldefinition zur Diskussion gestellt: „Ordnungswidrigkeiten sind schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die hinsichtlich der Art und Schwere der Handlung eine Disziplinlosigkeit zum Ausdruck bringen und damit . die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder der Bürger geringfügig verletzten oder die auf Grund ihres gesellschaftsstörenden Charakters weitergehende Interessen der Gesellschaft oder der Bürger beeinträchtigen, aber nicht den Charakter von Straftaten besitzen. “6 Zur sachlichen Zuständigkeit ist zu überlegen, ob sie weiter ausgedehnt, so beibehalten oder eingeschränkt werden soll. Mit dem Stand vom 1. Juli 1989 gab es 102 verschiedene Ordnungsstrafbefugte. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu prüfen, ob im Bereich der örtlichen Räte der in § 7 Abs. 2 OWG genannte Kreis der Ordnungsstrafbefugten verändert werden müßte. Schon jetzt wurden in Ordnungsstrafbestimmungen Leiter von Fachorganen als Ordnungsstrafbefugte vorgesehen. Schuld im Ordnungsvoidrigkeitsrecht Bei der Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts, in wis-- senschaftlichen Arbeiten7 und auch in den Diskussionen zum neuen OWG/OWVO-Kommentar8 wurden die Grenzen der Verantwortlichkeitsregelung des OWG sichtbar. Zunächst kommt es darauf an, den Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit für den Praktiker deutlicher zu formulieren.9 10 Eindeutig sollte aus der Formulierung des Gesetzes hervorgehen, daß es sich beim ordnungsrechtlichen Vorsatz um bewußte und bei der Fahrlässigkeit um unbewußte Pflichtverletzungen (infolge von Leichtfertigkeit und mangelnder Aufmerksamkeit) handelt. Bei der Neufassung des §9 Abs. 2 OWG könnte an den Standpunkt zur Schuldfeststellung im neuen OWG/OWVO-Kömmentar angeknüpft werden.10 Außerdem sollten auch die Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe in einem-neuen OWG ausdrücklich geregelt werden. Im Kommentar wird vorgeschlägen, die Rechtfertigungsgründe aus dem StGB und ZGB in Gesetzesanalogie auch bei Ordnungswidrigkeiten anzuwenden. Das ist zwar legitim, aber für den Rechtsanwender zu aufwendig, wenn er ■sich erst in anderen Gesetzbüchern über den Inhalt dieser Be- Stimmungen informieren muß (die meisten Ordnungsstrafbefugten sind keine Juristen). Neu durchdacht werden muß auch die Problematik der Verantwortlichkeit juristischer Personen. So sind die im Wirt-, schaftsrecht enthaltenen Regelungen über juristische Personen (z. B. §§ 3 Abs. 4, 6 Abs. 2, 31 Abs. 2 KorribinatsVO) bei der Neufassung des § 9 Abs. 3 OWG zu beachten. Ordnungsstrafmaßnahmen und Zumessungskriterien Die bisherigen Änderungen des Katalogs der Ordnungsstraf- maßnahmen (§§ 5 und 6 OWG) bezogen sich auf die Anhebung der oberen Grenze der Ordnungsstrafen sowie des Ordnungsgelds. Bislang ist weder in der Rechtswissenschaft noch in der Praxis eine neue Ordnungsstrafmaßnahme vorgeschlagen worden. Nach unserer Auffassung ist hier insbesondere der Verwaltungsrechtswissenschaft eine Aufgabe gestellt. Wie die Analyse der Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen zeigt, werden einige Ordnungsstrafmaßnahmen nur selten ausgesprochen. Dazu gehört z. B. der Verweis (8 5 Abs. 1 Ziff. 1 OWG). Ob sich seine anfangs angenommene Wirksamkeit in der Praxis nicht erwiesen hat oder ob Ordnungsstrafbefugte in den Fällen, in denen er hätte angewendet werden können, aus verwaltungsökonomischen Gründen eine mündliche Belehrung (§ 13' Abs. 4 OWG) vorgezogen haben oder ob eine solche Maßnahme von vornherein als nicht wirksam angesehen wurde, muß erst noch näher untersucht werden. Die Ordnungsstrafe (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 OWG) wird am meisten angewendet. Für die Bemessung ihrer Höhe erscheint uns auch für die Zukunft der in §§ 5 und 42 OWG enthaltene Rahmen als ausreichend. Bei einer Neufassung des Katalogs der Maßnahmen ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit sollte berücksichtigt werden, daß die Ordnungsstrafmaßnahme „amtliche Veröffentlichung auf Kosten des Rechtsverletzers“ (§6 Abs. 1 Ziff. 6 OW.G) bisher in keiner Ordnungsstrafbestimmung vorgesehen ist. Auch die Aufforderung an den verpflichteten Bürger, den verletzten Rechtszustand wiederherzustellen, und Durchführung von Maßnahmen auf seine Kosten (Ersatzvornahme), wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt (§ 6 Abs. 1. Ziff. 4 OWG), war bis zum 17. Mai 1989 berechtigt in keine Ordnungsstrafbestimmung aufgenommen worden. In § 35 Abs. 2 der 1. DVO zum Landeskulturgesetz (NaturschutzVO) vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159) wurde die Ersatzvornahme erstmalig als Ordnungsstrafmaßnahme vorgesehen. Unbeschadet dieser Tatsache vertreten wir die Auffassung, die amtliche Veröffentlichung und die Ersatzvornahme aus dem Katalog des § 6 OWG zu entfernen. Für die amtliche 3 W. Surkau, „Normative Ausgestaltung des Ordnungswidrigkeitsrechts“, NJ 1986, Heft 3. S. 117. 4 I. Bönninger/K. Bönninger, „Das Treffen von Entscheidungen in der Rechtsanwendung unter Einbeziehung eines, Rechners (dargestellt auf dem Gebiet des Rechts der öffentlichen Straßen)“, Staat und Recht 1985, Heft 4, S. 325. 5 G. Teichler, „Reaktionen auf Rechtsverletzungen im unteren Grenzbereich des Strafrechts“, NJ 1986, Heft 11, S. 463; W. Surkau,-„Abgrenzung zwischen Ordnüngswidrigkeiten und Verfehlungen“, NJ 1986, Heft 8, S. 340. 6 F. Müller, Vergleich der materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen des Ordnungswidrigkeitsrechts der DDR mit denen der UdSSR, der UVR, der CSSR und der VR Polen, Diss. A, Hochschule der Deutschen Volkspolizei „Karl Liebknecht“; Berlin 1988, S. 156; A. Grünberg, Abgrenzungskriterien zur Untersuchung -der unbefugten Benutzung von Kraftfahrzeugen nach §13 OWVO von der nach § 201 StGB sowie Erfahrungen bei der Zumessung von Ordnungsstrafen, Diplomarbeit, Hochschule der Deutschen Volkspolizei „Karl Liebknecht“, Berlin 1989, S. 32. 7 Vgl. z. B. W. Surkau, „Fälle des Ausschlusses ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit“, NJ 1983, Heft 9, S. 378; ders., „Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit“, NJ 1982, Heft 8, S. 372; N. Frank, „Zur verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit“, Diss. B, Berlin 1984. 8 OWG/OWVO-Kommentar, Berlin 1989. 9 Vgl. W. Surkau, „Bemerkungen zur Kommentierung des Ordnungswidrigkeitsrechts“, NJ 1970, Heft 5, S. 139 ff. (140 f.). 10 Vgl. OWG/OWVO-Kommentar, a. a. O., Anm. 2.1.~bis 2.4. zu § 9 OWG (S. 39 f.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 504 (NJ DDR 1989, S. 504) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 504 (NJ DDR 1989, S. 504)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland dar. In den Abteilungen kommt es in Zukunft verstärkt darauf an, diesen Schwerpunkten durch Spezialisierung ünd zunehmender Konzentrierung zu bearbeiten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X