Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 497 (NJ DDR 1989, S. 497); Neue Justiz 12 89 497 begründeten Ausnahmen abgesehen, dem Rechtsanwalt der anderen Partei Abschriften in der notwendigen Anzahl unverzüglich zu übersenden. Von der Beendigung des Auftragsverhältnisses ist der Rechtsanwalt der anderen Partei umgehend zu unterrichten, ohne daß der Grund und die Art der Beendigung bekanntgegeben werden. 41. Der Rechtsanwalt betreibt für sich keine Werbung. Mit Einwilligung des Vorstands kann in geeigneter Weise auf eine Spezialisierung, auf eine Neuzulassung oder auf Veränderungen hingewiesen werden. * Anmerkung : Für Rechtsanwälte war die Frage nach ihren' Berufspflichten schon immer von besonderer Bedeutung. Das hängt mit dem spezifischen Verhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten, mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege und mit der notwendigen'Kollegialität der Rechtsanwälte untereinander zusammen. Die Berufspflichten stellen Leitlinien zum ethisch richtigen Handeln der Rechtsanwälte dar, die den drei genannten Gesichtspunkten Rechnung tragen müssen und darüber hinaus möglichst klare Orientierungen anbieten sollen, wenn diese Gesichtspunkte nicht miteinander übereinstimmen. ■Die Berufspflichten der Rechtsanwälte werden vom Charakter der Rechtspflege mitbestimmt Und können demzufolge nicht für jede Gesellschaft, für jeden Staat und jede Zeit gleichermaßen gelten. 1. Berufspflichten der Rechtsanwälte in der bürgerlichen und in der sozialistischen Gesellschaft Im Rahmen der Diskussion über die Berufspflichten eines Rechtsanwalts in der bürgerlichen Gesellschaft hat es schon immer zwei unterschiedliche Herangehensweisen - gegeben: Während' die eine die Rechtsanwälte stärker an den Staat binden wollte, betonte die andere die engere Bindung des Rechtsanwalts an seinen Mandanten. , Die gegenwärtigen Diskussionen in den führenden westlichen Ländern sind durch die ständig wachsende Zahl von Rechtsanwälten geprägt. Die „Anwaltsschwemme“ birgt die Gefahr in sich, daß Existenzfragen in den Mittelpunkt der Diskussion rücken und ethische Probleme in den Hintergrund treten. Die. wachsende Konkurrenz zwischen Rechtsanwälten kann dabei ein Ausmaß annehmen, das zum Abbau der notwendigen Kollegialität zwischen ihnen und. zu einer Kommerzialisierung des Berufsstandes führt. Unter diesem Gesichtspunkt verdienen jene bürgerlichen Anwaltsorganisationen und Persönlichkeiten unsere Achtung, die sich für eine hohe Anwaltsethik besonders unter sich verschärfenden Existenzbedingungen der Rechtsanwälte einsetzen. Unbestritten ist, daß bürgerliche Rechtswissenschaftler und Rechtsanwälte entscheidende Beiträge zur' theoretischen Erforschung und zur Sammlung praktischer Erfahrungen in der Anwaltsethik, geleistet haben. Das ging einher mit vielfältigen Forderungen an die Gesetzgebung, die teilweise bis heute nicht erfüllt wurden. Die Rechtsanwälte sozialistischer Länder haben die Leistungen der bürgerlichen Rechtswissenschaft und der bürgerlichen Rechtsanwaltschaft genutzt, um ihre eigene Anwaltsethik zu entwickeln, und zwar unabhängig davon, ob die Forderungen in der bürgerlichen Gesellschaft Wirklichkeit wurden. Die völlig anders geartete Gesellschaftsordnung mußte sich jedoch auf die Prägung der Beruf spf lichten auswirken. . . Die Rechtsanwaltschaft in den meisten kapitalistischen Ländern war und ist gespalten, beispielsweise in Anwälte, die ausschließlich Kapitalinteressen, und solche, die ausschließlich Gewerkschaftsinteressen vertreten, in Anwälte, die ausschließlich.Hauseigentümer, und solche, die ausschließlich Mieter vertreten. Die Formulierung von Berufspflichten, die beide Seiten der Rechtsanwaltschaft in kapitalistischen Ländern erfaßt, ist folglich kompliziert. Diese Problematik besteht bei der Formulierung von Berufspflichten der Rechtsanwälte in sozialistischen Ländern nicht. Abgesehen davon, daß die Unterschiede zwischen verschiedenen sozialen Schichten in der sozialistischen Gesellschaft mit den Gegensätzen in der kapitalistischen Gesellschaft nicht vergleichbar sind, ist es für den Rechtsanwalt in einem sozialistischen Land typisch, daß er Mandanten aus verschie- denen sozialen Schichten vertritt. Die Formulierung der Berufspflichten der Rechtsanwälte in sozialistischen Ländern geschah und geschieht aber nicht einheitlich, da der Entwicklungsstand der Rechtspflege unterschiedlich ist, nationale Besonderheiten zu berücksichtigen sind und die Formulierung von Berufspflichten den Gesetzen entsprechen muß, die sich, in den sozialistischen Ländern zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Eine Spezifik in der DDR ist z. B. die geringe Anzahl von Rechtsanwälten. Sie zwingt zu Überlegungen, wie gesichert werden kann, daß jeder Bürger, der eine anwaltliche Vertretung wünscht, diese auch erhält. Konkret geht es um die Frage einer Vertragsabschlußpflicht, die sich in Ländern mit einer großen Anzahl von Rechtsanwälten gar nicht stellt. Der Beruf des Rechtsanwalts weist aber in sozialistischen und in kapitalistischen Ländern auch vi'ele Übereinstimmungen auf, die bei der Formulierung der Berufspflichten zu berücksichtigen sind. Sie beruhen auf dem humanistischen Anliegen anwaltlicher Tätigkeit, dem Mandanten jegliche rechtliche Unterstützung zu geben. Dies wird besonders deutlich, -wenn Rechtsanwälte als Verteidiger von Beschuldigten und Angeklagten auf treten. Deren psychologische Lage ist nämlich immer und in allen Ländern kompliziert, stehen sie doch in der Regel nicht nur vor gerichtlicher, sondern auch vor öffentlicher Verurteilung, fühlen sie sich irgendwie allein, hilflos und überfordert. Der Anwalt hilft ihnen nicht nur bei der Durchsetzung ihrer Rechte, sondern auch bei der Wahrung ihrer Würde. ■ ■ 2. Zur Geschichte und zu den Zielen des Beschlusses über die Berufspflichten des Rechtsanwalts in der DDR Seit der Gründung der Kollegien der Rechtsanwälte in der DDR im Jahre 1953 haben Rechtsanwälte versucht, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften ihre Beruf spflichten zu formulieren. Das war in der Vergangenheit nicht einfach, weil einerseits das Verständnis für die Tätigkeit dieser Berufsgruppe nicht immer so groß war wie heute und weil andererseits die Rechtswissenschaft keinen theoretischen Vorlauf geschaffen hatte. Wissenschaftliche Arbeiten zur Anwaltsethik waren und sind in der DDR immer noch eine Rarität ein markanter Unterschied nicht nur zum Forschungsgegenstand der bürgerlichen Rechtswissenschaft, sondern auch zum Forschungsgegenstand der Rechtswissenschaft in anderen sozialistischen Ländern. Es waren deshalb vor allem Rechtsanwälte der DDR, die sich Verdienste bei der Behandlung dieser Fragen erworben haben. Beispielhaft sollen hier nur die Anwälte Gerhard Häusler, Dr. Gerhard Pein, Bernhard Strödt und Dr. Friedrich Wolff genannt werden. Die Initiative zu dem vorstehenden Beschluß über die Berufspflichten des Rechtsanwalts in. der DDR. ging von Dr. F. Wolff, dem damaligen Vorsitzenden des Rates der Vorsitzenden der■ Kollegien der Rechtsanwälte, aus. Er erarbeitete den ersten Entwurf, der in Mitgliederversammlungen der Kollegien diskutiert wurde und unterschiedliche Auffassungen sichtbar machte. Einige Rechtsanwälte bezweifelten die Notwendigkeit eines solchen Beschlusses, andere begrüßten ihn. Nach Konstituierung des neuen Rates der Vorsitzenden der Kollegien der Rechtsanwälte wurde im Oktober 1988 eine Arbeitsgruppe gebildet, die zwei weitere Entwürfe ausarbeitete und die Endfassung formulierte. In den Mitgliederversammlungen der Kollegien und in einer Beratung mit Einzelanwälten wurden auch diese Entwürfe diskutiert und zahlreiche Vorschläge unterbreitet. Der vorstehende Beschluß ist deshalb das Ergebnis einer demokratischen Meinungsbildung. Die umfassende Diskussion ermöglichte unter den Rechtsanwälten eine größere Klarheit über ihre Berufspflichten. Mit dem Beschluß werden folgende Ziele verfolgt: Orientierung der Rechtsanwälte über die hohen fachlichen, humanistischen und ethischen Erwartungen, die an die Ausübung des Anwaltsberufs geknüpft sind; Hilfe für Rechtsanwälte in ethischen KonfliktfaXlen; Rechtssicherheit für die- Rechtsanwälte hinsichtlich gleicher Maßstäbe für die Beurteilung ihres Auftretens, unabhängig davon, ob und in welchem Kollegium sie organisiert oder als Einzelanwälte tätig sind;;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 497 (NJ DDR 1989, S. 497) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 497 (NJ DDR 1989, S. 497)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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