Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 475

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 475 (NJ DDR 1989, S. 475); Neue Justiz 11/89 475 Einspruch gegen eine Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts verbindlich. OG. Urteil vom 20. Juni 1989 - 3 OSK 13 89. Die Schiedskommission hat durch Beschluß den Bürger H. wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung (Verfehlungen gemäß §§ 134 Abs. 1, 137, lä9 Abs. 1 StGB) verpflichtet, eine Geldbuße von 150 M und 10 M 'Schadenersatz zu zahlen. Den hiergegen eingelegten Einspruch dieses Bürgers hat das Kreisgericht nach mündlicher Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidungen beruhen im wesentlichen auf folgenden Feststellungen: Am 20. August 1988 klopfte der beschuldigte Bürger H. an die Wohnungstür der Familie T. und schlug dem 18 Jahre alten D. T., dem Sohn des Antragstellers, der die Tür öffnete, mit der Faust in das Gesicht. Danach kamen die Ehefrau und der 17 Jahre alte Sohn des Bürgers H. hinzu und drangen mit ihm gemeinsam in die Wohnung der Familie T. ein. Hier kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den beiden Ehefrauen, bei der die Schürze der Frau T. zerrissen wurde. . Der. Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Beschlusses des Kreisgerichts zugunsten des beschuldigten Bürgers H. beantragt. Es wird Verletzung des Gesetzes durch ungenügende Aufklärung und dadurch unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat zur Prüfung der Begründetheit des Einspruchs richtigerweise eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in ihr den Vorsitzenden der Schiedskommission und die Bürger H. und T. zum Einspruch gehört sowie Zeugen vernommen. Damit hat es jedoch nicht alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft. Entgegen den mit der Beweisrichtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom 15. Juni 1988 an die Wahrheitsfindung erhobenen Anforderungen, die uneingeschränkt auch für Einspruchsverfahren (§ 277 Abs. 1 StPO) verbindlich sind, hat es die zur Entscheidungsfindung genutzten Beweismittel nicht kritisch überprüft. Der Bürger H. hat die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen weder vor der Schiedskommission noch vor dem Kreisgericht eingestanden. Vielmehr hat er sich dahingehend geäußert, keine Auseinandersetzung mit der Familie T. gehabt, sondern sich während der fraglichen Zeit in seiner Wohnung aufgehalten zu haben. Er trug weiter vor, durch Ehefrau und Sohn sei ihm bekannt geworden, daß sie sich an der Wohnungstür des Antragstellers bemerkbar gemacht hätten, um einen bestimmten Vorfall zu klären, daß es hierzu aber nicht gekommen sei, weil sein Sohn unmittelbar nach dem öffnen der Tür von D. T. geschlagen worden sei, woraufhin Ehefrau und Sohn in die eigene Wohnung zurückgekehrt seien. Die Aussage seiner als Zeugift vernommenen Ehefrau stimmt hiermit überein. Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts wurden diese Erklärungen keinesfalls durch die Angaben des Antragstellers, dessen Ehefrau und Sohn widerlegt. Ihre Aussagen weichen zu wesentlichen Umständen voneinander ab, sind z. T. auch in sich widersprüchlich. Das betrifft die unterschiedliche Darstellung aller Beteiligten zum Geschehensablauf, insbesondere die Angaben zu den genauen Ereignisorten sowie zur Anwesenheit und zu den Wahrnehmungsmöglichkeiten des Antragstellers und seiner Ehefrau, aber auch zur Anwesenheit und zum Verhalten des Sohnes und der Ehefrau des Bürgers H. Angesichts dieser Beweislage erlangt ein besonderes Gewicht für die Beweisführung die Aussage des Zeugen B. Er hatte in der Beratung vor der Schiedskommission angegeben, Zeuge der tätlichen Beleidigung durch den Bürger H. und des Hausfriedensbruchs gewesen zu sein. Die Schiedskommission hatte diese Aussage deshalb zu Recht als ausschlaggebenden Beweis für die Begründetheit der Beschuldigung gewertet und seine Entscheidung darauf gestützt. In der mündlichen Verhandlung des Kreisgerichts widerrief der Zeuge B. seine Erklärung jedoch. Eindeutig brachte er zum Ausdrude, im Interesse der Familie T. die Unwahrheit gesagt zu haben; er habe keinerlei Wahrnehmungen gemacht. Diese Aussagen sind für die Beweisführung demzufolge nicht verwertbar. Das Kreisgericht hätte die weitere Beweismöglichkeit ausschöpfen müssen und auf die Vernehmung des Sohnes des Einspruchsführers, M. H., als Zeuge nicht verzichten dürfen. Es war unzulässig, die Entscheidung auf zwei ärztliche Bescheinigungen über eine Prellung im Gesicht des D. T. zu stützen, ohne diese auf ihren Beweiswert zu prüfen. Es ist somit festzustellen, daß sich das Kreisgericht mit seiner Verhandlung nicht die erforderliche Grundlage für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Beschluß der Schiedskommission geschaffen hat. Diesen Mangel hat es durch die Klärung der bestehenden Widersprüche mit der erneut durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu beheben. Sollten die Widersprüche nicht geklärt werden können, wird das Kreisgericht zugunsten des beschuldigten Bürgers H. zu entscheiden haben, daß er nicht verantwortlich ist. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war der Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen. Buchumschau * 200 Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR (Kommentar zum OWG und zur OWVO) Herausgeber: Ministerium der Justiz Staatsverlag der DDR, Berlin 7989 200 Seiten; EVP (DDR):'14,80 M Bei dem neuen Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht in der DDR handelt es sich um eine völlig überarbeitete Fassung des 1969 herausgegebenen Kommentars, mit dem es dem Autorenkollektiv (Leitung Dr. H. Duft) gelungen ist, einen wesentlichen Beitrag zu einer qualitativ verbesserten Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts zu leisten. Die Begriffserklärungen, die Kommentierung der einzelnen Normen des OWG, die inhaltliche Erläuterung der Ordnungsstraftatbestände der OWVO und die Auswahl der entsprechenden Beispiele helfen den Ordnungsstrafbefugten, ordnungsreqhtliche Pflichtverletzungen unter den jeweiligen Tatbestand zu subsumieren, angemessene Ordnungsstrafmaßnahmen auszusprechen und im Ergebnis zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit sowie zur Vorbeugung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen beizutragen. Der Kommentar enthält neben Erläuterungen zum OWG' und zur OWVO auch eine Zusammenstellung der geltenden Ordnungsstrafbestimmungen und als Anlagen einen Algorithmus zur „Prüfung ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit“ sowie Muster für alle erforderlichen Maßnahmen und Entscheidun-’gen bei der Anwendung des Ordnungswidrigkeitsrechts. Am Ende eines jeden Kapitels des OWG ist die entsprechende Literatur angegeben, mit der die Ordnungsstrafbefugten ihre Kenntnisse auf den jeweiligen Gebieten für die praktische Rechtsanwendung erweitern können. Zu wünschen wäre diese Quellenangabe allerdings auch nach jedem Abschnitt der OWVO. Die Einleitung verdeutlicht das rechtspolitische Anliegen des Ordnungswidrigkeitsrechts der DDR. Dargestellt als Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechts, werden zugleich auch die Verbindungen des Ordnungswidrigkeitsrechts zum Arbeits-, Zivil- und LPG-Recht aufgezeigt und die bei der Anwendung der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit zum Ausdruck kommenden Wechselwirkungen zwischen Verhütung und Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten untersucht. Bei der Vermittlung wichtiger Fakten über die Entwicklung des Ordnungswidrigkeitsrechts werden auch die Unterschiede und Berührungspunkte zum Strafrecht deutlich. Die bereits in der Einleitung erfolgte Darstellung des OWG als grundsätzliche und verfahrensrechtliche Bestimmung trägt dazu bei, die in der Vergangenheit nicht selten aufgetretenen Unklarheiten über das Verhältnis zwischen dem OWG und den einzelnen Ordnungsstrafbestimmungen zu beseitigen. So wurden z. B. irrtümlich Ordnungsstrafen auf der Grundlage des § 2 OWG ausgesprochen, ohne die speziellen Ordnungsstrafbestimmungen heranzuziehen, so daß diese Entscheidungen im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden mußten. Bei der Behandlung des Zusammenhangs zwischen;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Einschätzung der Wirksamkeit der hat als Bestandteil de: ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen zu erfolgen.

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