Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 473 (NJ DDR 1989, S. 473); Neue Justiz 11/89 473 gen sollte, daß eine Vereinbarung des Referates Jugendhilfe mit dem Rechtsanwaltskollegium vorliegt, sollte darauf hingewirkt werden, daß der prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt auf die Rechte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß verzichtet. Aus den dargelegten Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzu verweisen. Zivilrecht - * 1 §§ 2, 4, 7 URG; §§ 10 Abs. 1 Ziff. 3, 31 ZPO. 1. Wird ein Roman oder ein Teil davon so bearbeitet, daß er bühnenmäßig dargestellt werden kann, entsteht dadurch ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk. 2. Die urheberrechtlichen Befugnisse an einem durch kollektives Schaffen entstandenen und aus einem Text- und einem Musikteil bestehenden Werk, das ein unteilbares Ganzes bildet, stehen allen Beteiligten als Miturheber gemeinsam zu. 3. Eine Klage, mit der beantragt wird, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen, ist als unzulässig abzuweisen, wenn kein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. OG, Urteil vom 2. Juni 1989 - 1 OPB 5 88. Die Prozeßparteien streiten um die Urheberschaft der szenischen Darstellung „Fülle des Wohllauts“. Das Stück wurde erstmals im November 1978 und danach laufend bis Oktober 1982 von dem Schauspieler G. im Theater P. aufgeführt. Es gehörte zum ständigen Repertoire dieses Theaters. G. ist 1982 verstorben. Ab 1984 erfolgte die Aufführung unter demselben Titel nach Veränderungen durch den Verklagten im Theater D. durch einen Schauspieler dieses Theaters. Das Stück besteht aus ausgewählten Textteilen des Romans „Der Zauberberg“ von Thomas Mann, vorwiegend des Kapitels „Fülle, des Wohllauts“, sowie anderer Teile dieses und anderer Werke Thomas Manns unter Wiedergabe von Musikstücken, die Thomas Mann in diesen Werken angeführt hat. Mit diesen Inhalten wurde das Stück im Theater P. laut Programm als Bühnenstück „für einen Erzähler, ein Grammophon und viele alte Schallplatten“ angekündigt und aufgeführt. Zuvor hatte der Rundfunk im Dezember 1977 unter dem Titel „Hans Castorp hört Schallplatten“ eine Lesung gesendet, der ausschließlich das Kapitel „Fülle des Wohllauts“ aus dem genannten Werk Thomas Manns zugrunde lag. Den Text und die Musikstücke dazu hatte der Verklagte zusammengestellt. Diese Lesung erfolgte durch den Schauspieler G. Die Klägerin ist die Witwe von G. Sie nimmt als Erbin dessen urheberrechtliche Befugnisse wahr. Die Klägerin hat vorgetragen: G. sei alleiniger Autor der textlichen . Zusammenstellung der Bühnenfassung. Die Auffassung des Verklagten, diese Fassung beruhe auf seiner Rundfunkfassung, sei unzutreffend. Sie bestreite nicht, daß der Verklagte die Rundfunksendung geschaffen habe. Die Zusammenstellung von G. stelle ein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Der Verklagte habe die Bearbeitung und Vorbereitung für die Aufführung im Theater D. ohne ihre Einwilligung vorgenommen, und die Ankündigung sei ohne Namensnennung von G. erfolgt. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß für die textliche Zusammenstellung unter dem Titel. „Fülle des Wohllauts“ nach. Thomas Mann G. Alleinurheber ist, und zwar für die Fassungen der Theater P. und D. Der Verklagte hat beantragt, den Antrag der Klägerin abzuweisen sowie festzustellen, daß das Urheberrecht an der im. Dezember 1977 gesendeten Rundfunkfassung ihm allein zusteht und daß an den Fassungen für die Theater P. und D. er und G. urheberrechtlich Beteiligte sind. Der Verklagte hat dazu vorgetragen: Das Werk „Fülle des Wohllauts“ stelle eine Kombination von Text- und Musikteilen dar. Es sei nur in dieser Zusammenfügung urheberrechtlich zu beurteilen und geschützt. Dazu habe er die Musikauswahl nach dem Werk Thomas Manns getroffen, während G. die textlichen Gestaltungen für die Bühnenfassung vörgenommen habe, und zwar nachdem G. die Rundfunkfassung kannte. Das Bezirksgericht hat nach Beiziehung eines Gutachtens im Sinne der Anträge des Verklagten entschieden. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Anträge Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die vom Verklagten geschaffene Rundfunkfassung könne nicht als Werk im Sinne des Urheberrechts charakterisiert werden. Im übrigen fehle für diesen Teil der Entscheidung das Rechtsschutzinteresse. Dagegen stelle die von G. geschaffene Textfassung für eine szenische Darstellung ein solches Werk dar. Eine Miturheberschaft zwischen G. und dem Verklagten läge nicht vor. Sie sei nur bei Werken gleicher Gattung möglich. Der Verklagte hat Abweisung der Berufung beantragt und dazu vorgetragen: Maßgeblich für die Charakterisierung des strittigen Bühnenwerkes seien die Text- und die Musikauswahl sowie ihre Verzahnung, wobei den Musikstücken ein entscheidender Anteil zukomme. Bereits der Titel des Werkes deute darauf hin. Die Auffassung der Klägerin, ein solches Werk wäre dem Urheberrecht nicht zuzuordnen, sei daher verfehlt. Die Berufung der Klägerin hatte überwiegend keinen Erfolg. Aus der Begründung: . Das Urheberrecht erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 URG u. a. auf Werke der Kunst, so auch auf Bühnenwerke (§ 2 Abs. 2 Buchst, c ÜRG). Voraussetzung ist, daß sie in einer objektiv wahrnehmbaren Form gestaltet sind und eine individuelle schöpferische Leistung darstellen. Urheberrechtlich geschützte Werke können auch durch das Schaffen mehrerer Personen entstanden sein. Rechtsfolge davon ist, daß dann, wenn sie ein unteilbares Ganzes bilden, alle Beteiligten Miturheber sind (§ 7 URG). Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß das Bühnenstück „Fülle des Wohllauts“ in seinen Fassungen für die Theater P. und D. ein solches kollektiv gestaltetes Werk ist, das aus einem Text- und einem Musikteil besteht, aber ein unteilbares Ganzes bildet. Das ist zutreffend. Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht wie auch beiden Prozeßparteien ausdrücklich hervorzuheben, daß sowohl der Text dem Roman „Der Zauberberg“ und anderen Werken Thomas Manns entstammt als auch die verwendete Musik nach Angaben von Thomas Mann zusammengestellt wurde. Die Rechte Thomas Manns an seinem Werk bzw. seiner Rechtsnachfolger daran werden durch diese Beurteilung des Bühnenstückes „Fülle des Wohllauts“ nicht berührt. Als eigenständiges, durch eine Bearbeitung i. S. des § 4 URG entstandenes Werk ist die szenische Darstellung deshalb anzuerkennen, weil sie keine bloße Zusammenstellung von Textpassagen von Thomas Mann ist, sondern die Übertragung von einer beschreibenden in eine darstellende Kunstgattung. Zu diesem neuen Werk gehört aber als wesentlicher Bestandteil die Musik; davon ist nicht oder nicht allein deshalb auszugehen, weil dadurch das Werk im ästhetischen Sinne vollkommener wird, sondern deshalb, weil die Musikzusammenstellung für sich genommen kein eigenständiges Werk darstellen kann, durch das sinnvolle Zusammenfügen mit dem Text die eigenliche Wirkung des Werkes aber erst hervortritt. In dieser Form ist das Werk in seinem Text- und Musikteil als Ganzes gemeinsam von G. und dem Verklagten, von denen jeder unbestritten Einzelbeiträge geleistet hat, geschaffen worden. Dabei bestand der Beitrag von G. darin was der Sachverständige überzeugend begründet hat , aus den Prosatexten mehrerer Werke bzw. Werkteile Thomas Manns eine solche Auswahl und Zusammenziehung vorzunehmen, mit der die Übertragung einer beschreibenden in eine szenisch darstellende Kunstgattung gelang und mit der auch dramaturgische Geschlossenheit der Handlungsdarstellung erreicht wurde. Auf den Verklagten geht die Musikauswahl aus der im Originalkapitel „Fülle des Wohllauts“ angeführten Vielzahl von Musikbeispielen zurück. Damit wurden teilweise geschichtliche Handlungsabläufe interpretiert oder versinnbildlicht. Dieser gegenseitigen Abhängigkeit beider Teile waren sich die Autoren ständig bewußt, und sie ist von ihnen dementsprechend gewollt verwirklicht worden. Das ergibt sich nicht nur aus dem spezifischen Charakter dieses Stückes, das gesehrie-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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