Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 465

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 465 (NJ DDR 1989, S. 465); Neue Justiz 11/89 465 Erstmals rechtlich geregelt werden die Außenhandelsfirmen (AHF). Sie sind Bestandteile der AHB und in ihre Leitung, Planung und wirtschaftliche Rechnungsführung eingeordnet. Sie sind eine weitere Form, mit der der Außenhandel enger mit den Reproduktionsprozessen der Kombinate verbunden wird. Sie werden für jeweils ein Kombinat oder eine andere Wirtschaftseinheit gebildet; ihr Erzeugnis- und Lei-stüngsprogramm ist darauf zugeschnitten; ihnen obliegt in diesem Rahmen die Durchführung des Exports und Imports. Die Bildung der AHF erfolgt durch gemeinsame Verfügung des Ministers für Außenhandel und des zuständigen anderen Ministers. Auch für die AHF ist die doppelte Unterstellung (Generaldirektor des AHB und Generaldirektor des Kombinats) vorgesehen. Neben der gemeinsamen Verfügung, in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten der AHF Umrissen sind, sollen die Generaldirektoren den Gegenstand und den Umfang ihrer jeweiligen Verantwortung für die einheitliche Leitung der Tätigkeit der AHF vereinbaren. Diese Lösung läßt für kameradschaftliche Zusammenarbeit und weiterwirkende Initiativen breiten Raum, der im Interesse der Effektivitätserhöhung im Außenhandel und in der Industrie ausgestaltet werden sollte. Ausdrücklich stellt die VO klar, daß die AHF keine Firmen im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) vom 10. Mai 1897 sind. Die Bestimmungen der §§ 17 bis 37 HGB finden auf die AHF keine Anwendung. Damit wird möglichen Verwechslungen im Handel mit den Ländern vorgebeugt, in denen die „Firma“ im Sinne des HGB verstanden wird. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des AHB sind in der VO umfassend charakterisiert. Diese gelten auch für volkseigene Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, denen gemäß § 6 Abs. 2 der VO über die Leitung und Durchführung des Außenhandels vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 35 S. 421)1 die Außenhandelsfunktion übertragen wurde. Die Lösung der Aufgaben im einzelnen erfolgt bei inländischen Partnern über Koordinierungs- und andere Wirtschaftsverträge (so auch mit den Kombinaten, denen AHB zugeordnet bzw. für die AHF zuständig sind), bei ausländischen Partnern über Außenhandelsverträge und andere internationale Wirtschaftsverträge. Dabei wirkt der AHB eng mit den Export- und Importbetrieben zusammen und hat bei der Realisierung der Außenhandelsverträge die volkswirtschaftlich günstigsten Bedingungen zu erzielen. In der internationalen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit bringt der AHB seine Erfahrungen und Forderungen ein und unterzeichnet entsprechende Verträge gemeinsam mit den Kombinaten Oder auch allein, wenn solche Verträge Export und oder Import von Erzeugnissen und Leistungen einschließen. Hervorgehoben werden soll, daß der AHB im Ergebnis von Markt- und Bedarfsanalysen auf die konzeptionelle Arbeit der Kombinate zur Erzeugnisentwicklung und zur Produktions- und Exportstruktur in vielfältiger Weise Einfluß zu nehmen hat: Wie jeder volkseigene Betrieb arbeitet auch der AHB auf der Grundlage des Plans nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Er hat Finanzbeziehüngen zum Staatshaushalt und, wenn er einem Kombinat zugeordnet ist, entsprechend den Rechtsvorschriften über die Eigenerwirtschaftung der Mittel auch zu diesem Kombinat. Die VO regelt die Einzelleitung und persönliche Verantwortung des Generaldirektors für die gesamte Tätigkeit des AHB. Er ist dem Minister für Außenhandel unterstellt. Für Aufgaben, die in dieser VO oder anderweitig zentral festgelegt sind, untersteht er dem Leiter des Organs oder Kombinats, dem der AHB zugeordnet ist. Seine Rechenschaftspflicht und Weisungsgebundenheit sind ebenso geregelt. Bestimmungen über die Leitung der AHF und die Unterstellung des Direktors haben ebenfalls Aufnahme in die VO gefunden. Die gesetzliche Vertretung des AHB im Rechtsverkehr obliegt dem Generaldirektor oder einem Stellvertreter des Genaldirektors. Sie können Vollmachten zur Vertretung des AHB im Rechtsverkehr erteilen. Der Direktor der AHF und seine Stellvertreter sind berechtigt, den AHB im Rechtsverkehr für das Erzeugnis- und Leistungsprogramm der AHF zu vertreten. Mit der AO über den Bezug von industriellen Konsumgütern durch gesellschaftliche Bedarfsträger vom 1. August 1989 (GBl. I Nr. 15 S. 195) wird geregelt, daß staatliche Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sowie Handwerker, Gewerbetreibende und selbständig Tätige als gesellschaftliche Bedarfsträger den Bezug industrieller Konsumgüter zu planen haben und diese Erzeugnisse grundsätzlich nur im Rahmen von Bilanzanteilen erwerben können. Der Kauf aus dem Warenfonds zur Versorgung der Bevölkerung ist nur noch in ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich. Das betrifft z. B. Waren zur Deckung eines Ersatzbedarfs zur Betreuung, Erziehung urtd Ausbildung von Kindern, Schülern, Lehrlingen und Studenten sowie zur Betreuung von Bürgern in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und Klubs der Volkssolidarität. Erstmals wird mit der AO komplex geregelt, wie die Planung für diesen Bedarf und seine Realisierung erfolgt. Danach haben die gesellschaftlichen Bedarfsträger entsprechend den Rechtsvorschriften über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung ihren Bedarf auf der Grundlage von bestätigten Ausstattungs- und Verbrauchsnormen ihren übergeordneten Organen (Kombinatsbetriebe gegenüber dem Kombinat und Genossenschaften gegenüber dem zuständigen örtlichen Rat) im festgelegten Umfang nachzuweisen und zu begründen. Die Verantwortung für die Belieferung der gesellschaftlichen Bedarfsträger obliegt grundsätzlich den Organen und Betrieben im Verantwortungsbereich der Produktion. Für die Sortimente, für die kein Produktionsmittelhandel besteht bzw. bei denen der Bezug vom Hersteller nicht möglich oder effektiv ist, erfolgt wie bisher der Vertrieb über den Konsumgüterbinnenhandel. Hierfür sind von den bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Organen Bilanz- und Fondsanteile festzulegen. Zur Durchsetzung einer hohen Finanz- und Plandisziplin der gesellschaftlichen Bedarfsträger bei der Planung und dem Bezug industrieller Konsumgüter wurden die erforderliche Nachweisführung und Kontrollmaßnahmen festgelegt sowie die Ordnungsstrafbestimmungen überarbeitet. Die Hauptbuchhalter haben eine strenge Kontrolle über die Einhaltung der Festlegungen dieser AO auszuüben. Stellen die zuständigen Staats- bzw. Kontrollorgane fest, daß gesellschaftliche Bedarfsträger entgegen den Bestimmungen der AO industrielle Konsumgüter gekauft haben, können sie diese mit einer Sanktion in Form einer Abführung an den zentralen Staatshaushalt in Höhe bis zum Fünffachen des Kaufbetrags beauflagen. Gegen die Auflage ist Beschwerde möglich. Darüber hinaus können die Kontrollorgane die Geltendmachung der disziplinarischen oder materiellen Verantwortlichkeit gegenüber den Verantwortlichen gemäß AGB bzw. LPG-rechtlichen Bestimmungen oder vom Ordnungsstrafbefugten die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens verlangen. Mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M, in schweren Fällen bis i 000 M, kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Einkäufe oder vorsätzlich Verkäufe entgegen den Bestimmungen der AO durchführt oder durchführen läßt. * Im Interesse des Einsatzes qualifizierter Werktätiger beim Umgang mit Energie wird mit der AO über den Erwerb des Befähigungsnachweises für Energetiker vom 1. Juni 1989 (GBl. I Nr. 13 S. 181) festgelegt, daß in den Betrieben nur solche Werktätige als Energetiker beschäftigt werden dürfen, die einen gültigen Befähigungsnachweis entsprechend dieser AO besitzen oder sich verpflichtet haben, den Befähigungsnachweis spätestens nach Arbeitsaufnahme bzw. drei Jahre nach Inkrafttreten dieser AO zu erwerben. Der Abschluß einer Hoch- oder Fachschulausbildung in einer energietechnischen oder -wirtschaftlichen Fachrichtung wird als Befähigungsnachweis anerkannt. Der Erwerb des Befähigungsnachweises erfolgt im -Rahmen der Weiterbildung in geeigneten Bildungseinrichtungen, die von der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Bezirks für ihr Territorium festgelegt werden. Die Bildungseinrichtungen sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Weiterbildung verantwortlich, und die Betriebe haben die ordnungsgemäße Teilnahme ihrer Werktätigen an der Weiterbildung zu sichern. Der erfolgreiche Abschluß der Weiterbildung als Energetiker ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, auf deren Grundlage der Befähigungsnachweis ausgestellt wird. Die Befähigung als Energetiker ist in Abständen von fünf Jahren erneut nachzuweisen. * Mit der AO zur externen beruflichen Rehabilitation vom 30. Juni 1989 (GBl. I Nr. 14 S. 188) wird erstmals eine Ausbildung auf Teilgebieten von Facharbeiterberufen oder eine Facharbeiterausbildung rechtlich geregelt, die außerhalb der Rehabilitationszentren für Berufsbildung oder der Abteilungen für berufliche Rehabilitation stattfindet. Diese externe 1 1 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1976, Heft 21, S. 641.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen sowie der Anwendung jeglicher Gefahren und Störungen, die sowohl von innen als auch von außen ausgehen können, abgeleitet und begründet.

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