Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 424 (NJ DDR 1989, S. 424); 424 Neue Justiz 10/89 Gesetzgeberische Schlußfolgerungen für Personenmehrheiten der zweiten und dritten Kategorie Bei der ZPO-Novellierung sollten m. E. folgende Überlegungen zur Regelung von Personenmehrheiten Berücksichtigung finden: Können Personen nur gemeinsam klagen oder verklagt werden oder erfordert eine Personenmehrheit auf der Klägeroder der Verklagtenseite in Fällen, in denen die Beteiligten als Berechtigte oder Verpflichtete verbunden sind bzw. in denen Ansprüche oder Verpflichtungen der Beteiligten in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, daß über den Grund des Anspruchs einheitlich entschieden wird, so bestimmt sich deren Rechtsstellung grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln über die Stellung einer Prozeßpartei. Jede der beteiligten Personen ist berechtigt, alle auf eine gesetzliche Entscheidung gerichteten Prozeßhandlungen auch unabhängig von den anderen Beteiligten der Personenmehrheit vorzunehmen. Dispositionen über den Streitgegenstand können soweit sie das Interesse dr anderen Beteiligten berühren nur gemeinsam getroffen werden. Ist die Zuständigkeit des Gerichts in der Person eines der Beteiligten der Personenmehrheit gegeben, gilt sie auch für die anderen Beteiligten. Von einem der Beteiligten der Personenmehrheit wahrgenommene Termine bzw. eingehaltene Fristen gelten auch als von den anderen Beteiligten der Personenmehrheit gewahrt, Rechtsmittel auch als von, ihnen eingelegt. Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte im anhängigen Verfahren Für die Fälle der vierten Kategorie bestimmt § 35 Abs. 1 ZPO: Ergeben sich für eine Prozeßpartei bei einem für sie ungünstigen Ausgang des Verfahrens Ansprüche gegen einen Dritten, so kann dieser auf seinen Antrag oder auf Antrag der Prozeßpartei in das Verfahren als Kläger oder Verklagter einbezogen werden. Die Einbeziehung ist mit der Problematik verknüpft, daß im Gefolge eines laufenden Prozesses Regreßansprüche entstehen können, die ebenfalls der Entscheidung bedürfen und über die im Zusammenhang mit der ursprünglichen Sache gleich mitentschieden wird. Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei und andere Fälle des Beitritts Dritter Die Einbeziehung einer weiteren Prozeßpartei in ein bereits laufendes Verfahren ist u. U. auch unabhängig von eventuellen Regreßansprüchen wünschenswert, insbesondere dann, wenn die im Verfahren zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien zu treffende Entscheidung für den Dritten gewisse Wirkungen auslöst oder wenn die komplexe Entscheidung über, die Beziehungen zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien und zwischen diesen (bzw. einem von ihnen) und dem Dritten zu einer wesentlich rationelleren Rechtsfindung bzw. Rechtsverwirklichung beiträgt. Bei der Einbeziehung eines Werktätigen als weitere Prozeßpartei im Falle der Klageerhebung des Staatsanwalts in Arbeitsrechtssachen z. B. handelt es sich offenkundig nicht um eine Variante des § 35 Abs. 1 ZPO; mangels einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung wurde die Einbeziehung hier jedoch generell als möglich und notwendig angesehen.9 Auch in den anderen Fällen wurde die Beteiligung weiterer Personen an einem bereits anhängigen Verfahren als wünschenswert, möglich und zulässig betrachtet. Ohne Zweifel ist richtig, daß es sich beim Beitritt weiterer Kläger in ein bereits anhängiges Verfahren nicht um einen Fall der Einbeziehung gemäß § 35 ZPO handelt10, und das gilt sicher auch für den Fall der Erweiterung der Klage auf weitere Verklagte. Vorstehendes macht deutlich, daß die Problematik der Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte keineswegs auf den Fall des §35 Abs. 1 ZPO beschränkt ist; der Sonderfall des § 35 Abs. 2 ZPO bedarf hier keiner Erörterung. Wenngleich schon bisher ein gewisses prozeßrechtliches Instrumentarium existiert, mit dessen Hilfe sich der Kreis der Subjekte eines laufenden Prozesses erweitern läßt (vgl. §§ 29, 34 ZPO), ist es doch m. E. überlegenswert, den ganzen damit zusammenhängenden Fragenkomplex durch Novellierung des § 35 ZPO umfassend und eindeutig zu regeln. Ich schlage vor festzulegen, daß die Erweiterung des Kreises der Subjekte eines laufenden Verfahrens möglich sein sollte wie bisher unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 ZPO, im Falle der Klageerhebung des Staatsanwalts in Arbeitsrechtssachen und bei möglicher Personenmehrheit auf Kläger- oder Verklagtenseite (mit Ausnahme der Fälle der o. g. ersten Kategorie). Dritte sollten, sofern materiellrechtliche Bestimmungen nicht etwas anderes festlegen, nur dann als Kläger oder Verklagte einbezogen werden können, wenn von ihnen zugleich Ansprüche erhoben bzw. gegen sie Ansprüche geltend gemacht werden oder deren Geltendmachung in Aussicht gestellt wird. Anderenfalls würden u. U. ungerechtfertigte Verfahrenskosten entstehen, für deren Verteilung es zusätzlicher Regelungen bedürfte. Es sollte m. E. nicht versucht werden, die drei Fallgruppen, in denen eine Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte eines laufenden Verfahrens für möglich erachtet wird, generalisierend zusammenzufassen; sie bedürfen im einzelnen unterschiedlicher Ausgestaltung. Form und Rechtsfolgen der Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte Bisher erfolgt die Einbeziehung der weiteren Prozeßpartei durch Beschluß des Gerichts auf Antrag. Es gibt wohl kaum Meinungsverschiedenheiten darüber, daß auch künftig Anträge der bisherigen Prozeßparteien oder der einzubeziehenden Dritten vorliegen müssen, damit der Kreis der Prozeßsubjekte erweitert werden kann. Fraglich erscheint jedoch, ob die Erweiterung nur durch gerichtliche Entscheidung möglich sein soll oder ob sie statt dessen durch Zustellung des Antrags an den einzubeziehenden Dritten oder auch durch dessen Beitrittserklärung erfolgen kann. Meines Erachtens bedarf es in der Regel keiner gerichtlichen Entscheidung, denn bei getrennter Geltendmachung der Ansprüche wäre eine solche Entscheidung ebenfalls nicht erforderlich. Dem Gericht sollte lediglich Vorbehalten sein, die Erweiterung des Kreises der Prozeßsubjekte wegen fehlender Sachdienlichkeit z. B., weil die Entscheidung zwischen den bisher beteiligten Prozeßsubjekten ungebührlich verzögert werden würde abzulehnen. Zu den Rechtsfolgen der Einbeziehung bzw. des Beitritts einer weiteren Prozeßpartei und denen der Stellung der einbezogenen bzw. der beitretenden Subjekte ist gegenwärtig nur bestimmt, daß über die Rechtsbeziehungen zwischen dem Einbezogenen und einer der Prozeßparteien auf deren Antrag im Verfahren mitentschieden werden kann (§ 35 Abs. 1 ZPO). Diese Regelung bezieht sich lediglich auf eventuelle Regreßansprüche, die möglicherweise einer Entscheidung bedürfen. Als Streithelfer auf seiten des Klägers oder Verklagten teilt der einbezogene bzw. beitretende Dritte die Stellung eines der beiden. Im Falle des Unterliegens seines Streitpartners wird der ursprüngliche Streitgegenstand auf den nunmehr akut gewordenen Regreßanspruch ausgedehnt. Zwischen Streithelfer und Partner wandelt sich die Beziehung in ein Kläger-Ver-klagten-Verhältnis. Für das Verfahren und die Entscheidung in der nunmehr noch anhängigen Sache gibt es nur die eine Besonderheit, nämlich, daß die Entscheidung zwischen den ursprünglichen Prozeßparteien auch für den Streithelfer verbindlich ist. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß die Einbeziehung bzw. der Beitritt eine Erweiterung des Streitgegenstandes sowie eine Ausdehnung der Rechtskraftwirkungen einer zu treffenden Entscheidung auch auf den einbezogenen bzw. beitretenden Dritten zur Folge hat oder haben kann. Beides erfordert, dem Einbezogenen bzw. Beitretenden im Verfahren eine Rechtsstellung einzuräumen, die es ihm gestattet, seine Rechte und Interessen im vollen Umfang wahrzunehmen. Das kann nicht heißen, daß durch die Einbezie- 9 Vgl. G. Kirmse/W. Haber in NJ 1976, Heft 18, S. 547 ff. (551); Fra-gen und Antworten in NJ 1978, Heft 11, S. 500. 10 Vgl. OG, Urteil vom 3. Januar 1986 - OAK 27/85 - (NJ 198b, Heft 4, S. 165).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 424 (NJ DDR 1989, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 424 (NJ DDR 1989, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die nächsten Aufgaben der Partei in der Innen- und Außenpolitik Dietz Verlag Berlin Breshnew, Sozialismus ist der Bannerträger des Friedens und des Fortschritts Grußansprache auf dem Parteitag der Neues Deutschland., Breshnew, Sicherer Frieden in allen Teilen der Welt bleibt oberstes Ziel der Rede vor dejn indischen Parlament Neues Deutschland., Honecker, Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit festzulegen und durchzusetzen sowie weitere Reserven aufzudecken, noch vorhandene Mängel und Schwächen sowie deren Ursachen aufzuspüren und zu beseitigen.

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