Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 423

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 423 (NJ DDR 1989, S. 423); Neue Justiz 10/89 423 Schuldner vorgehender Gesamtgläubiger zueinander im Prozeß. Aus dem materiellen Recht ergibt sich, daß der einzelne Gesamtgläubiger durch Entgegennahme der Leistung des Schuldners die Forderung der Gläubigergemeinschaft zum Erlöschen bringen kann. Daraus muß man m. E. schließen, daß dem einzelnen Gesamtgläubiger auch alle anderen auf das Erlöschen der Forderung gerichteten Dispositionen zustehen, selbst der Erlaß der Forderung, der in dem Sinne verstanden werden könnte, daß die Leistung an diesen Gläubiger mit der Folge als erbracht anzusehen ist, daß sich das Forderungsrecht der anderen Gesamtgläubiger nunmehr nur noch auf den Ausgleichsanspruch gegen den die Forderung erlassenden Gläubiger beschränkt. Natürlich wäre es denkbar, daß sich durch eine solche Disposition eines der Gesamtgläubiger die Lage der anderen Gesamtgläubiger verschlechtert. Aus dem Wesen der Solidargemeinschaft muß man jedoch schlußfolgern, daß sich ein Gesamtgläubiger immer auch das Verhalten und die materielle Lage des anderen Gesamtgläubigers anrechnen lassen muß. Verfahrensrechtlich könnte das bedeuten, daß der Prozeß gegen den Schuldner beendet und eventuell mit einer neuen Prozeßparteienkonstellation (Gesamtgläubiger gegen Gesamtgläubiger) und mit einem anderen Anspruch (Ausgleich zwischen den Gesamtgläubigern) weiterzuführen wäre. Läßt man derartige Dispositionen, die m. E. jedem der Gesamtgläubiger auch dann zustehen, wenn sie gemeinsam gegen den Schuldner klagen, jedoch außer Betracht, so muß bei gemeinsamem Vorgehen der Gesamtgläubiger die erstrebte Entscheidung letzten Endes eine einheitliche sein. Klagt ein Gesamtgläubiger allein, darf es im Prinzip kein anderes Ergebnis geben. Dem könnte durch eine Verfahrensweise entsprochen werden, die mit den obigen Betrachtungen und Vorschlägen zur Gesamtschuldnerschaft übereinstimmt. Bleibt noch die Frage zu beantworten, ob sich der Schuldner gegen Klagen weiterer Gesamtgläubiger wehren kann, wenn er bereits auf Klage eines Gesamtgläubigers hin verurteilt worden ist. Den Einwand der Rechtskraft kann der Schuldner gegen den weiteren Gesamtgläubiger nicht erheben. Auch sonstiges fehlendes Rechtsschutzbedürfnis kann der Schuldner nicht einwenden, denn der weitere Gesamtgläubiger kann aus dem bestehenden Titel für sich keine Vollstrek-kungsrechte ableiten. Der Schuldner kann weiteren Klagen nur durch Erfüllung seiner Verpflichtung entgegenwirken. d) Geltendmachung der Ansprüche von Miteigentümern und Miterben durch einen zugunsten aller Ein Anspruch kann mehreren Personen dergestalt zustehen, daß er zwar von jeder selbständig, aber nur zugunsten aller geltend gemacht werden kann. Die Eigentümlichkeit der Klagen von Miteigentümern (§ 40 ZGB) oder Miterben (§ 400 Abs. 3 ZGB) die grundsätzlich auch im Prozeß nicht Vertreter der anderen sind besteht darin, daß die Kläger Rechte zugunsten aller Miteigentümer oder Miterben geltend machen. Daraus kann man den Schluß ziehen, daß alles, was sich im Verfahren zugunsten der Mitberechtigten ergibt, auch für sie bestimmte Wirkungen begründet. Dies gilt z. B. für die mit der Klageerhebung verbundene Hemmung der Verjährung und m. E. auch für die dem Klageanspruch entsprechende Einigung oder Entscheidung. Sofern vom Kläger im Prozeß unaufschiebbare Handlungen i. S. des § 36 Abs. 2 ZGB bzw. notwendige Maßnahmen i. S. des § 400 Abs. 2 ZGB vorgenommen bzw. getroffen werden, müssen auch diese bindende Wirkungen für die anderen Berechtigten auslösen. Andere Ver- ' fügungen des Klägers sind mit Wirkungen für die weiteren Berechtigten nur im Rahmen des § 37 bzw. der §§ 400, 401 ZGB zulässig. Insofern ist alles, was letzten Endes auf eine Verfügung über den Anspruch hinausläuft, unzulässig und bleibt ohne Wirkungen für die anderen Berechtigten, es sei denn, deren Zustimmung zu der Verfügung liegt vor. Aus allem folgt, daß die prozessuale Stellung des Klägers in bestimmtem Maße eingeschränkt ist. Eine gerichtliche Einigung kann er nur abschließen, sofern über den Anspruch nicht unzulässig verfügt wird. Eine Einigung, die das Anerkenntnis des Anspruchs zum Inhalt hat, ist somit möglich. Kommt eine Klagerücknahme einer Verfügung über den Anspruch gleich weil sie z. B. den Eintritt der Verjährung auslöst , müßte sie von der Zustimmung der anderen Berechtigten abhängig sein. Dies bedeutete allerdings, eine bedingte Klagerücknahme einzuführen; sie wäre ersetzbar durch eine Aufforderung an die anderen Berechtigten, den Rechtsstreit fortzusetzen. Die Rechtskraft der Entscheidung bzw. die Verbindlichkeit der Einigung, die im Prozeß nur eines der Berechtigten gegen den Schuldner erzielt wurde, betrifft im Prinzip nach der allgemeinen Regelung nur diese als Verfahrensbeteiligte. Fraglich ist allerdings, ob die anderen Berechtigten, da das den Anspruch zuerkennende Urteil bzw. die entsprechende Einigung auch zu ihren Gunsten lautet, zur Durchsetzung des gemeinsamen Interesses aus dem Vollstreckungstitel für sich Rechte ableiten können oder ob sie z. B. weil der Mitberechtigte, der die Entscheidung bzw. Einigung mit dem Schuldner herbeigeführt hat, es unterläßt, die Vollstreckung zu betreiben nunmehr selbst klagen müssen. Der Fall liegt hier anders als bei der Gesamtgläubigerschaft. Nach meiner Meinung ist eine Klage der anderen Berechtigten gegen di Schuldner wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die anderen Berechtigten können zur Durchsetzung ihrer Interessen Klage gegen den Miteigentümer bzw. Miterben auf Abgabe einer Willenserklärung erheben, nämlich auf Stellung eines Vollstreckungsantrages aus dem vorliegenden Titel. Auf diese Weise bleibt es dem Schuldner erspart, u. U. mehrfach verklagt zu werden. Klagen mehrere der Berechtigten oder alle gegen den Schuldner, ist ihre getrennte Behandlung im Verfahren ausgeschlossen. Das Prozeßergebnis muß einheitlich sein. Verfügungen über den Anspruch können wirksam nur von allen gemeinsam vorgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um unaufschiebbare Handlungen i. S. des § 36 Abs. 2 ZGB bzw. um notwendige Maßnahmen i. S. des § 400 Abs. 2 ZGB. Behindert einer der Berechtigten durch sein Verhalten die zweckentsprechende Interessenwahrnehmung, kann ein Zwischenstreit über die Verwaltung angebracht sein (§ 36 Abs. 1 ZGB). Allein Inaktivität eines Klägers macht dies in der Regel jedoch nicht erforderlich. Selbst bei Nichterscheinen eines der Kläger wird eine Entscheidung mit Wirkung auch für ihn möglich sein. e) Tatsächlicher Zusammenhang von Ansprüchen Zwischen mehreren Ansprüchen kann ein Zusammenhang bestehen, der lediglich tatsächlicher Natur ist. Diese Fälle dürfen nicht mit denen der o. g. ersten Kategorie verwechselt werden; dort kann es sich um Fälle handeln, die auf einem im wesentlichen gleichartigen Tatsachenfundament beruhen, allerdings ohne den Zusammenhang aufzuweisen, auf dem hier die Betonung liegt.8 Die Ansprüche der Kläger stützen sich, was die Ursachen betrifft, auf einen gemeinsamen Sachverhalt. Insofern bedarf es im Verfahren letztlich einer einheitlidjen Entscheidung. Da die Ansprüche aber Ausdruck eines konkreten Ursache-Wir-kung-Zusammenhangs sind und die Wirkungen bei gemeinsamer Ursache völlig unterschiedlich sein können, müssen die Entscheidungen über die Ansprüche selbst keineswegs notwendig einheitlich sein. Die Sachlage ist also ähnlich der bei der Teilgläubiger- bzw. Teilschuldnerschaft. Es läßt sich jedoch nicht So deutlich wie bei diesen zwischen Grund und Höhe des Anspruchs unterscheiden. Da sich die Notwendigkeit einheitlicher Entscheidung in diesen Fällen nicht generell festlegen läßt, erwächst den Gerichten eine besondere Verantwortung. Sie haben alles zu tun, um widersprüchliche Prozeßergebnisse auszuschließen. Eine darüber hinausgehende gegenseitige Abhängigkeit der Prozeßparteien voneinander erscheint jedoch nicht geboten. Die Rechtsstellung der einzelnen Kläger und Verklagten gleicht der, die für die Fälle der ersten Kategorie dargelegt wurde. 8 Ein tatsächlicher Zusammenhang besteht z. B. dann, wenn mehrere Mieter wegen unterschiedlicher Ansprüche, die durch den baulichen Zustand eines Gebäudes bedingt sind, ihren gemeinsamen Vermieter verklagen (vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 2. 3. zu §11 [S. 37]) oder wenn mehrere Grundstückseigentümer gemeinschaftlich in einer Klage vom Eigentümer eines Nachbargrundstücks die Unterlassung einer Störung verlangen (vgl. BG Potsdam, Urteil vom 7. März 1979 - 1 BZB 246 78 - NJ 1980, Heft 3, S. 140).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 423 (NJ DDR 1989, S. 423) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 423 (NJ DDR 1989, S. 423)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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