Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 381 (NJ DDR 1989, S. 381); Neue Justiz 9/89 381 Mitglieder der gewerkschaftlichen Rechtskommissionen, aktiv teil. Aus Eingaben und Anfragen wird jedoch sichtbar, daß die Kenntnisse übet arbeitsrechtliche Regelungen, vor allem über neue Rechtsvorschriften und rahmenkollektivvertragliche Regelungen nicht immer ausreichen, so daß die konkrete Anleitung und das Bereitstellen ausreichender Materialien (vorwiegend Rahmenkollektivverträge) notwendig sind. 5. Im Bericht werden Qualifizierungsmaßnahmen aufgeführt, die in dem vergangenen Zeitraum realisiert wurden. Dazu gehören die arbeitsrechtliche Weiterbildung leitender Mitarbeiter und der Meister, die Qualifizierung der Mitarbeiter der Fachorgane und der Bürgermeister durch die Betriebsakademie des Rates des Bezirks. Trotz vielfältiger Maßnahmen ist aber eine durchgängige Qualifizierung noch nicht gesichert. Deshalb wird der Rat des Bezirks künftig auf der Grundlage eines Schulungsplans die arbeitsrechtliche Qualifizierung differenziert nach Schulungsgruppen, abgeleitet aus der Arbeitsaufgabe bzw. Funktion, durchführen. In einigen Betrieben des Verantwortungsbereichs des Rates geht man zum Erwerb des arbeitsrechtlichen Befähigungsnachweises über. Auswertung und Schlußfolgerungen In einer Beratung des Sekretariats des FDGB-Bezirksvor-standes mit Vertretern des Rates des Bezirks wurde der Bericht des Rates zusammen mit einer Stellungnahme der Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes behandelt. Dabei wurde nochmals deutlich gemacht, daß es gemeinsames Anliegen sein muß, in allen Betrieben anspruchsvolle Betriebskollektivverträge zu erarbeiten, die für die Werktätigen die Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik erlebbar werden lassen, die Aufgaben der sozialistischen Rationalisierung mit hoher Effektivität und ohne arbeitsrechtliche Konflikte zu erfüllen, das Arbeitsrecht zur Erhöhung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens umfassender zu nutzen und auf Arbeitspflichtverletzungen mit den arbeitsrechtlichen Mitteln konsequent zu reagieren, das Qualifikationsniveau der Leiter und leitenden Mitarbeiter auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zu erhöhen und dazu mehr die Erbringung von arbeitsrechtlichen Befähigungsnachweisen zu fordern, insgesamt die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und den örtlichen Organen zu verbessern, um eine hohe Wirksamkeit des sozialistischen Arbeitsrechts zu erreichen. EDELGARD WEHLAUCH, Vorsitzende der Rechtskommission beim Bezirksvorstand des FDGB Dresden 1 * Rechtsprechung Arbeitsrecht §54 Abs. 5 ZPO; §18 NVO; Ziff. 2.2.1. der OG-Richtlinie Nr. 30. 1. Ist im gerichtlichen Verfahren streitig, ob der Vorschlag eines Werktätigen die Anforderungen an einen Neuerervorschlag erfüllt, sind im Zusammenhang mit der betrieblichen Prüfung abgegebene Erklärungen und getroffene Entscheidungen sowie deren Begründung in die Würdigung des Sachverhalts einzubeziehen. 2. Die Aussage im Bericht an die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts vom 11. Dezember 1980, ein Neuerervorschlag liege nicht vor, wenn der Werktätige auf einen Mangel hinweist und zu dessen Beseitigung die allgemein üblichen Mittel und Methoden vorschlägt, erfaßt solche Fälle, in denen ein objektives Bedürfnis für die Lösung eines betrieblichen Problems zu verneinen ist. 3. Ein objektives Lösungsbedürfnis und damit das Vorliegen eines Neuerervorschlags ist nicht zu verneinen, wenn die Ursachen einer bestimmten Erscheinung (hier: Verunreinigungen) geprüft und festgestellt werden müssen und nach ihrem Erkennen deren Beseitigung nicht auf der Hand liegt. Die Lösung ist ausreichend aufgezeigt, wenn das angestrebte positive Ergebnis ohne die Beantwortung weiterer grundsätzlicher Aufgabenstellungen erreicht wird. Später entwickelte wirksamere Problemlösungen sind ohne Einfluß auf diese Beurteilung. Sie können aber bei der Ermittlung des Nutzens bedeutsam sein. OG, Urteil vom 31. März 1989 - OAK 7 89. Der beim Verklagten als Anlagenwart beschäftigte Kläger reichte einen vom Verklagten registrierten, zur Benutzung angenommenen und tatsächlich benutzten Neuerervorschlag ein, der beinhaltet, durch den Einbau zusätzlicher Filter an näher bezeichneten Stellen in der Medienleitung die Qualität der durchgeleiteten Gase zu verbessern. Mit der vom Verklagten festgesetzten Vergütung war der Kläger nicht einverstanden. Die von ihm angerufene Konfliktkommission wies seinen Antrag, den Verklagten zur Zahlung einer darüber hinausgehenden Vergütung zu verpflichten, ab. Sie verneinte das Vorliegen der Merkmale eines Neuerervorschlags. ' Gegen diesen Beschluß legte der Kläger Einspruch beim Kreisgericht ein. Das Kreisgericht wies die Klage ab. Es führte hierzu im wesentlichen aus, der Einbau von Filtern zur Erhöhung der Reinheit durch Leitungen strömender Gase sei allgemein üblich und bekannt, weshalb der Vorschlag nicht die Anforderungen gemäß § 18 NVO erfülle. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Die Feststellung des Kreisgerichts, der Vorschlag des Klägers erfülle nicht die Anforderungen an einen Neuerervorschlag, wie sie in § 18 NVO festgelegt sind, beruht auf einer nicht umfassenden Würdigung des vorliegenden Sachverhalts. Das widerspricht der Bestimmung in § 54 Abs. 5 ZPO. Danach ist der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen. Das Kreisgericht hat zwar die Unterlagen des Büros für die Neuererbewegung, die den Ablauf der Bearbeitung des Vorschlags des Klägers widerspiegeln, beigezogen, es hat sich jedoch mit den darin enthaltenen Stellungnahmen und Entscheidungen zum Vorschlag nicht auseinandergesetzt. Die Neuererbrigade und der zuständige Leiter haben bestätigt, daß die Merkmale eines Neuerervorschlags erfüllt sind und insbesondere die Mittel und Wege zur Lösung des Problems ausreichend aufgezeigt werden. Diese Stellungnahmen decken sich mit den gegebenen Tatsachen. Es steht fest, daß trotz der bereits eingebauten Filter weiterhin Verunreinigungen auf den gefertigten Scheiben auftraten. Somit bestand durchaus ein betriebliches Problem, das einer Lösung bedurfte. Dabei ging es um die Prüfung der Ursachen für die Verunreinigungen, aber auch um die Möglichkeiten für ihre Beseitigung. Diese lagen keineswegs auf der Hand. Nur dann, wenn sich bei Erkenntnis der Ursachen der Verunreinigungen zu deren Beseitigung nicht die Frage nach dem „Wie“ gestellt hätte, könnte ein objektives Lösungsbedürfnis verneint werden. In diesem Sinne hat der Bericht des Präsidiums an die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts* diese Problemstellung beantwortet. Dem widerspricht die Verneinung eines objektiven Lösungsbedürfnisses durch das Kreisgericht. Die im Bericht an die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts getroffene Aussage, ein Neuerervorschlag liege nicht vor, wenn der Werktätige auf einen Mangel hinweist und zu dessen Beseitigung die allgemein üblichen und bekannten Mittel und Methoden vorschlägt, erfaßt diejenigen Fälle, in denen nach Erkennen des Mangels zu dessen Beseitigung feststehende Maßnahmen einzuleiten bzw. auszuführen sind, die keinerlei Verbesserungen der Betriebsabläufe, Verfahren oder Erzeugnisse bedeuten. Trifft * Der Bericht des Präsidiums an die 18. Plenartagung des Obersten Gerichts der DDR über den Beitrag der Rechtsprechung zur Förderung der Neuerertätigkeit vom 11. Dezember 1980 ist abgedruckt in: Neuererrecht Textausgabe , Berlin 1985, S. 68 ff. - D. Red.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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