Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 34 (NJ DDR 1989, S. 34); 34 Neue Justiz 1/89 Erfahrungen aus der Praxis Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Wiedereingliederung Strafentlassener Die Wiedereingliederung ist darauf gerichtet, den aus dem Strafvollzug entlassenen Bürger in die verschiedenen Lebensbereiche zu integrieren und seinen Willen zu fördern, „künftig die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und die allgemeingültigen Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu achten-“ (§1 Abs. 2 Wiedereingliederungsgesetz). ' Mit diesem sozialen Prozeß soll letztendlich erreicht werden, daß der Strafentlassene nicht erneut straffällig wird oder andere Rechtsverletzungen begeht. Dem komplexen Charakter der sozialen Reintegration entsprechend, bestehen rechtliche Verantwortungen sowohl für die staatlichen Organe und Betriebe pls auch für die gesellschaftlichen Organisationen, dem Strafentlassenen besondere Unterstützung zu gewähren. In den Kreis der gesellschaftlichen Verantwortungsträger lassen sich die Kollegien der Rechtsanwälte als eine gesellschaftliche Einrichtung der sozialistischen Rechtspflege ednordnen. Die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Wiedereingliederung ist in § 5 Abs. 2 des Musterstatuts der Kollegien der Rechtsanwälte der DDR RAK-MSt vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 Nr. 1 S. 4) sowie in § 16 Abs. 2 StPO ausdrücklich festgelegt. Sie wird ferner bei extensiver Auslegung entsprechender Rechtsnormen (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 [GBl. I 1981 Nr. 1 S. 1], § 64 Abs. 1 StPO, § 40 der 1. DB zur StPO) mit erfaßt. Aus der Spezifik der anwaltlichen Tätigkeit' ergibt sich, daß das Auftrags- und Vertrauensverhältnis, zwischen dem Anwalt und'seinem Mandanten die Basis für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Wiedereingliederung ist. Darin liegt ein grundlegender Unterschied zur Mitwirkung anderer gesellschaftlicher Kräfte, Die Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Wiedereingliederung ist unter den folgenden drei Aspekten möglich: der Verteidigung des Mandanten im Strafverfahren, der Vorbereitung seiner Wiedereingliederung während des Strafvollzugs, der Unterstützung seiner Eingliederung nach der Entlassung. ' Aufgaben der Verteidigung Gemäß § 16 Abs. 1 ÖtPO ist der Verteidiger verpflichtet, zur Aufklärung der Straftat alle entlastenden oder die Verantwortlichkeit mindernden Umstände vorzutragen. Nicht in jedem Fall, in dem die Wiedereingliederung eines aus dem Strafvollzug entlassenen Bürgers einen ungünstigen Verlauf genommen hat, ist ihm dieser bei einer erneuten Straftat vorwerfbar.1 Liegt eine solche Konstellation vor, ist der Verteidiger berechtigt und verpflichtet, sie insbesondere in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Das Gericht hat bei der Festlegung der Art und des Maßes der Strafe alle objektiven und subjektiven Tatumstände zu würdigen, wozu auch der Verlauf einer vorangegangenen Wiedereingliederung gehört (§61 Abs. 2 StGB). Im Hinblick darauf wären u. U. vöm Verteidiger folgende Beweisanträge zu stellen: . Vernehmung des mit der Wiedereingliederung des Mandanten beauftragten Mitarbeiters der Abteilung Inneres beim örtlichen Rat, sofern er unmittelbar an der Wiedereingliederung mitgewirkt hat, Einholen einer Stellungnahme des Arbeitskollektivs, in das der Mandant eingegliedert wurde, Einbeziehung anderer Bürger oder Institutionen, die an der Wiedereingliederung mitgewirkt haben. In einem solchen Fall sollte sich der Verteidiger ggf. auch damit auseinandersetzen, ob besondere Maßnahmen gemäß §§ 47, 48 und 249 Abs. 3 und 5 StGB zur Wiedereingliederung des Mandanten sachlich geeignet sind. Ebenso sollte er sich mit der Möglichkeit einer auszüsprechenden Bewährungsstrafe befassen. Beitrag zur Vorbereitung detr Wiedereingliederung Die rechtzeitige Mitwirkung an der Vorbereitung der Wieder-, eingliederung ist ein wichtiger Weg, um künftige Schwierig- keiten und Konflikte zu verhindern. Hierbei ist bedeutsam, daß die sehr unterschiedlichen Persönlichkeiten der Wiedereinzugliedernden, aber auch die sehr verschiedenen Situationen, der sie zum Zeitpunkt der Entlassung gegenüberstehen, ausreichend berücksichtigt werden. Für den Rechtsanwalt sind folgende Mitwirkungsmöglichkeiten denkbar: Im Zusammenhang mit einer Anregung zur Strafaussetzung auf Bewährung (vgl. § 45 StGB, § 349 StPO)2 könnte er die Begründung der Anregung mit Vorschlägen für geeignete Wiedereingliederungsmaßnahmen verbinden. In Betracht zu ziehen wären Inhalte, die die arbeitsmäßige und 'die wohnungsmäßige Eingliederung unterstützen, die Erfüllung von Schadenersatzforderungen sichern, der Ausprägung bestehender sozialer Bindungen dienen, die den Wiedereingliederungsproieß fördern, aulf die Nutzung gesellschaftlicher Möglichkeiten des Herauslösens aus einem negativen Umfeld orientieren. Eine weitere Möglichkeit wäre, bei Schadenersatzverpflichtungen des Wiedereinzugliedernden die Realisierung der Forderungen dadurch zu unterstützen, daß sie über den Rechtsanwalt 'besorgt werden. Das würde die freiwillige Erfüllung des Zahlungsanspruchs erleichtern und einem Vollstreckungs-Verfahren Vorbeugen. Wahrnehmung von Rechten und Interessen des Strafentlassenen Eine besondere Verantwortung besteht bei der Verteidigung des Mandanten, wenn es nach Strafaussetzung auf Bewährung zu einem Antrag auf Widerruf, also auf Anordnung des Vollzugs des Strafrestes (§ 45 Abs. 5 und 6 StGB, § 350ä Abs. 2 StPO) 'kommt. Erfahrungsgemäß treten die häufigsten Komplikationen im Wiedereingliederungsverlauf unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug auf. Dabei ist die Rückfallgefahr groß. Im Bereich der Arbeit können z. B. Vorhaltungen wegen der Vorbestraftheit bei dem Wiedereinzugliedernden eine Resignationshaltung bewirken. Die Umstände können sich dergestalt entwickeln, daß er nicht mehr zur Arbeit erscheint und damit gegen auferlegte Bewährungspflichten gemäß § 45 Abs. 3 StGB v.erstößt bzw. im weiteren eine Straftat begeht. Das kann, aber muß nicht zwingend dazu führen, daß die Bewährung widerrufen wird (vgl. § 45 Abs. 6 StGB), sofern keine vorsätzliche Straftat vorliegt, für die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird (§ 45 Abs. 5 StGB). Somit enthält auch das Widerrufsverfahren Anknüpfungspunkte für den Rechtsanwalt, daran mitzuwirken, daß seinem Mandanten die Chance der Bewährung in der Gesellschaft weiterhin erhalten bleibt. Neben der Mitwirkung bei der gerichtlichen Entscheidung solcher komplizierten Fragen ist auf folgende Aufgaben hin-zuweiseö: Einlegen eines Rechtsmittels, wenn dem Auftraggeber eine Ordnungsstrafe auf der Grundlage der GefährdetenVO (vgl. §§ 4,12) erteilt wurde. Vorschläge bzw. Hinweise an den Leiter der zuständigen ' Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, wenn staatliche Kontrollmaßnahmen gemäß § 48 StGB auferlegt, geändert oder aufgehoben werden sollen, Beantragung der Änderung bzw. Aufhebung von Verpflichtungen, die bei der Strafaussetzung auf Bewährung auferlegt wurden, wenn sich vom Wiedereingliederungsverlauf her Wesentliches geändert hat bzw. positives Verhalten dies begründet. Mitwirkungsmöglichkeiten auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages mit einem Betrieb Hat der Rechtsanwalt die juristische Betreuung eines Betriebes übernommen, enthält der Vertrag zumeist die Festlegung, daß der Rechtsanwalt den Betrieb in allen Fragen berät, die juristisch relevant sind. Es ist demnach keine Frage, sich im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit ebenfalls der Wiederein- 1 Vgl. hierzu Ch. Hösrlch, Zur Persönlichkeit und zu den Straftaten von zu Freiheitsstrafe verurteilten Straftätern (Pilotstudie zu einer Praxisuntersuchung), Humboldt-Universität Berlin 1987. 2 Vgl. hierzu E. Buchholz/Ch. Hösrlch, „Strafaussetzung auf Bewährung“, NJ 1988, Heft 4, S. 133 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 34 (NJ DDR 1989, S. 34) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 34 (NJ DDR 1989, S. 34)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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