Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 27 (NJ DDR 1989, S. 27); Neue Justiz 1/89 27 Zulieferer zugeordnet ist. Die japanischen Gewerkschaften sehen zwar das Problem, daß die Zahl der Stammarbeiter zugunsten der Zahl der „Randarbeiter“ zurückgeht und sich die Arbeite- und 'Lohnbedingungen der Betroffenen verschlechtern, doch sind sie über Absichtserklärungen zur stärkeren Öffnung ihrer Organisation für diese Beschäftigtengruppe bisher nicht wesentlich hinausgekommen. Im allgemeinen werden die Betriebsgewefkschaften als eine systemangepaßte Interessenvertretung bezeichnet, die sich den Maßstäben betriebswirtschaftlicher Rentabilität unterwirft und in das Konsensverfahren mit dem betrieblichen Management eingebunden ist. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß die traditionellen Prinzipien der Arbeitsbeziehungen in Japan das Prinzip der Beschäftigung auf Lebenszeit Und das Senioritätsprinzip immer stärker ausgehöhlt werden, so daß das gesellschaftliche Konfliktpotential wächst. Dem müssen sich 'die Gewerkschaften in irgendeiner Form stellen. Die hohe Autonomie der Betriebsgewerkschaften gegenüber den zentralen Ebenen der Gewerkschaftsorganisationen und ihre „Betriebsbezogenheit“ engen den gewerkschaftlichen Handlungsspielraum naturgemäß erheblich ein. Es wird von einer „hausgewerkschaftlichen Einstellung“24 gesprochen. Da sich in absehbarer Zeit diese Organisationsstruktur nicht grundsätzlich ändern wird, wallen die Gewerkschaften wenigstens die Tarifverhandlungen auf der Branchenebene (Industriezweigebene) besser koordinieren. (wird fortgesetzt) 23 Vgl. dazu: Japan (Hrsg. M. Pohl), a. a. O., S. 181; Die Arbeitsweit ln Japan und in der Bundesrepublik Deutschland , a. a. O-, S. 16 f. 24 So W. Lecher/J. Welsch, Japan Mythos und Wirklichkeit, a. a. O., S. 112. Bei anderen gelesen’ BRD-Bundesverfassungsgericht schränkt Mieterschutz gegen Eigenbedarfs-Kündigung drastisch ein Am. 23. November 1988 begann vor dem 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts der BRD eine mündliche Verhandlung, in der es um die Bewertung der Gründe für eine Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarfs des Vermieters geht. Zur Vorgeschichte dieses Verfahrens schrieb die „Frankfurter Rundschau“ (Frankfurt am Main) vom 3. September 1988 unter der Überschrift „Karlsruhe weiß, was deutsche Vermieter wünschen“ In einem Kraftakt haben drei „Hüter der Verfassung" Mitglieder der 2. Kammer des L Senats des Bundesverfassungsgerichts einen wesentlichen Teil des Mieterschutzes in der Bundesrepublik aus den Angeln gehoben. Vermieter, bestätigte jüngst die Kammer, brauchen sich keine Hemmungen aufzuerlegen, wenn sie aus Gründen des Eigenbedarfs kündigen. Die Richter meinen, der Eigentumsschutz rechtfertige den Rausschmiß der Mieter, wenn die Kündigung nur nicht willkürlich erfolgt sei. „Der Kündigungsschutz ist dabei beinahe ausgehebelt“, sagt der Justitiar des „Deutschen Mieterbundes“, Norbert Eisenschmid. Der Bremer Mietrechtsprofessor Peter Derleder, Autor eines Fachkommentars, redet von einer „Wende im Handstreich“. Der Frankfurter Rechtsanwalt Christoph Kremer nennt dies einen „Putsch, im Mietrecht“. Noch bis Anfang 1988 galt unumstritten, daß der Vermieter schon „beachtliche“ beziehungsweise „berechtigte" Gründe im Kündigungsschreiben darlegen mußte, um letztlich auch bei den Mietgerichten mit Klagen durchdringen zu können. Der simple Wunsch, ausgerechnet eine bestimmte Wohnung beziehen zu wollen, reichte nicht aus. Auf dieser Linie hatte sich auch der 1. Senat de Bundesverfassungsgerichts noch in einer Entscheidung aus dem Jahr 1985 bewegt. Mietrechts-Anwälte wie etwa Christoph Kremer trauten ihren Augen nicht, als sie eine Entscheidung der 2. Kammer des gleichen Senats in Sachen Eigenbedarf auf den Tisch bekamen. Zu entscheiden hatten die drei Richter über den Fall eines Mieters, der seit- Jahren in einer 156 Quadratmeter großen Wohnung in Frankfurt lebte. Der Vermieter wohnte bis dato in einem Dreifamilienhaus, das ihm ebenfalls gehörte. Die Ehe de$ Vermieters ging zu Bruch. Er zog aus und lebte fortan mit einer Lebensgefährtin in einer 51 Quadratmeter großen Wohnung. Seine Ex-Frau blieb zunächst in der alten Wohnung, konnte aber die monatlichen Unterhaltungskosten von 3 500 Mark nicht mehr bezahlen. Das Haus wurde verkauft. In dieser Lage kündigte der Vermieter zwei alten Mietern in seinem anderen Haus wegen Eigenbedarfs. In der 156 Quadratmeter großen Wohnung sollten seinem Wunsch entsprechend die Ex-Frau mit neuem Partner Unterkommen. Er selbst wollte in die Wohnung .einer Nachbarin im gleichen Gebäude ziehen. Es kam zum Rechtsstreit zwischen betroffenen Mietern und Vermieter. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hatte sich auf die Mieter-Seite geschlagen. Sicherlich, so die Richter, habe die Ex-Frau einen Wohnraumbedarf. Ein „berechtigter Eigenbedarf“ könne jedoch nicht angenommen werden. Der fortgelaufene Ehemann habe schließlich den Bedarf erst herbeigeführt, als er das Haus, in dem er mit seiner ehemaligen Frau gelebt hatte, verkaufte. Es folgte eine Verfassungsbeschwerde des Vermieters, über die die 2. Kammer des 1. Senats in Karlsruhe zu beschließen hatte. Die Richter hoben die Entscheidung der Frankfurter Zivilkammer auf. Der Mieter, so die überraschende Wende, sei nur gegen willkürliche Kündigungen geschützt. Andernfalls sei das grundgesetzlich geschützte Eigentum verletzt. In Karlsruhe und in Frankfurt mutmaßten Beobachter zunächst, daß es sich hier um eine Entscheidung handelte, „die mit heißer Nadel in aller Eile gestrickt worden war, und bestehende mietrechtliche Vorschriften nicht mit in Betracht gezogen wurden". Das war offensichtlich ein Trugschluß. In einem ähnlichen Fall aus Gießen bestätigten die drei Karlsruher Richter im Juni 1988 ihren Beschluß. Zweifel, daß eine Wende im Mietrecht vom Bundesverfassungsgericht eingeläutet worden ist, gibt es nun bei Mietrechtsanwälten und beim Mieterbund nicht mehr. Die nachgeordneteri Landgerichte Frankfurt und Gießen erklärten bei anderen Entscheidungen nur kurze Zeit später daß der Mietrechtsschutz nach dem Spruch der Karlsruher Richter „faktisch nicht mehr existiert”. „Vor diesem Hintergrund”, sagte Norbert Eisenschmid vom Mieterbund, „schätze ich die Lage als sehr ernst ein. Durch die Rechtsprechung werden die Mieter verunsichert.“ Auch der Bundesgerichtshof habe die Rechte der Mieter Anfang des Jahres 1988 bei Eigenbedarfskündigungen eingeschränkt, doch nicht in dieser drastischen Weise, wie es die obersten Karlsruher Richter getan hätten. Für den Mieterbund dagegen ist klar, „daß die Sozialbindung des Wohnungseigentums im Rahmen des Mietrechts verfassungsmäßigen Rang hat". Ein Frankfurter Häuserspekulant hat die Verfassungs- und Landgerichtsentscheidungen schon begierig äufgegriffen: über „Strohfrauen" meldete er Eigenbedarf an, un) so ein frisch erworbenes Objekt leer zu bekommen und in Eigentumswohnungen umzuwandeln. Sollte das Beispiel Schule mache'n, könnten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach übereinstimmender Meinung der Mietrechtsexperten, quasi ein Startschuß für gezielte Mietervertreibung in bundesdeutschen Kommunen werden. Gallig meint Professor Derleder über die Dreier-Kammer des Senats: „Was politisch im Parlament nicht durchsetzbar war, bewerkstelligt hier eine Kamarilla. Hier wird nicht nur das Gesetz in offener Weise mißachtet, sondern auch die Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1985. Der gedankliche Aufwand ist'minimal, die Wirkungen um so weitreichender, da auch den Beschlüssen des Dreiergremiums verfahrensrechtliche Bindungswirkung für Behörden und Gerichte beigelegt ist.“ Derleder sieht eine Gefahr nicht nur für Mieter: „Das sorgfältig ausbalancierte System von Gesetzes- und Richtermacht droht aus den Fugen zu geraten.“ Neu im Staatsverlag der DDR Die Konfliktsituation in Mittelamerika (Dokumente, ausgewählt und eingeleitet von Johannes Gom-pert unter Mitarbeit von Elke Kern) 288 Seiten; EVP (DDR): 28 M Die vorliegende, vom Institut für Internationale Beziehungen an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR herausgegebene Sammlung macht deutlich, daß regionale Spannungs- und Konfliktherde heute nicht nur schwere Bürden für die beteiligten Völker und Staaten sind, sondern auch In hohem Maße den Weltfrieden gefährden. Die Autoren analysieren in einer Einführung zu diesem Dokumentenband die Entstehung der Konfliktsituation In Mittelamerika insgesamt und in ihren einzelnen Ebenen. Der . Band, der den Zeitraum von 1979 bis 1987 erfaßt, enthält knapp 200 Dokumente Nikaraguas, El Salvadors, der Contadora-Gruppe sowie der Unterstützungsgruppe und Kubas, dokumentiert aber auch die Haltung der DDR, der UdSSR, der anderen sozialistischen Staaten, der UNO, der Nichtpaktgebundenen und der USA zur Konfliktsituation. Der Band wird ergänzt durch eine ausführliche Chronik zu den Ereignissen des dokumentierten Zeitraums.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 27 (NJ DDR 1989, S. 27) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 27 (NJ DDR 1989, S. 27)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung tragen in konsequenter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und als staatliche Untersuchungsorgane eine hohe Vorantwortung bei der Realisierung der fest. Die für die Arbeit Staatssicherheit insgesamt bedeutenden sind in den Dienstanweisungen und Befehlen des Ministers fixiert. Sie sind im Verantwortungsbereich durch die spezifische Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der von akkreditierten und anderen Journalisten westlioher Massenmedien unterstützt, wobei diese Personen auch selbst aktiv provozierend und negativ in Erscheinung treten.

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