Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 258

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 258 (NJ DDR 1989, S. 258); 258 Neue Justiz 6/89 Auskünfte mögen zwar nicht voll befriedigend gewesen sein. Schuldhafte Pflichtverletzungen können dem Verklagten bei diesem Sachverhalt selbst wenn die notwendige Belehrung erfolgt wäre dagegen nicht angelastet werden, abgesehen davon, daß er zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft noch gar nicht angenommen haben konnte. (Wird, ausgeführt.) Da der Verklagte die Erbschaft mit notariell beglaubigter Erklärung vom 8. März 1988 rechtswirksam ausgeschlagen hat, tritt gemäß § 379 Abs. 3 ZGB die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erwerb der Erbschaft durch den Verklagten gilt gemäß § 404 ZGB als nicht erfolgt'. Er hätte daher nicht zur Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten verurteilt werden dürfen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 402, 403, 411 ZGB aufzuheben und, da der vorliegende Sachverhalt lediglich rechtlich anders zu beurteilen war, im Wege der Selbstentscheidung auf die Berufung des Verklagten unter Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts die Klage abzuweisen. § 2 Abs. 2 EG ZGB; §§ 151, 566, 581 Abs. 2 BGB. 1. Für die Beurteilung eines vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechts auf Nutzung der Teilfläche eines Grundstücks ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag über die Nutzung einer Grundstücksfläche, der durch mündliche Vereinbarung vor Inkrafttreten des ZGB geschlossen wurde, weiterbesteht. OG, Urteil vom 24. November 1988 2 OZK 22 88. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Die zur Dorfstraße gelegene Grundstücksseite ist mit einem Wohnhaus bebaut, dessen vor Jahrzehnten vorgenommener .nbau unmittelbar an das benachbarte, seit 1957 den Verklagten gehörende Grundstück angrenzt. Seit dem Jahre 1936 wurde dem Kläger eine an sein Grundstück angrenzende, vermessene Teilfläche des Nachbargrundstücks zur Nutzung überlassen, über die er die Zufahrt zu seinem hinter dem Wohnhaus gelegenen Grundstücksteil angelegt hatte. Die Verklagten haben im Jahre 1986 ihren Grundstückszaun direkt an die Hausmauer des Klägers versetzt und damit diesem die weitere Nutzung der Teilfläche sowie der Einfahrt entzogen. Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen: Seit 1936 habe zwischen ihm und dem damaligen Eigentümer des Nachbargrundstücks Einverständnis über die Nutzung der vermessenen Teilfläche bestanden. Er sei Weiterhin auf die Nutzung der angelegten Zufahrt angewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Verklagten zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten, regelmäßig über das Nachbargrundstück mit seinem Kraftfahrzeug zu fahren sowie die Fäkalienabfuhr und die Kohleanlieferung vornehmen zu lassen. Die Verklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben dazu ausgeführt: Ihnen sei zunächst der genaue Grenzverlauf nicht bekannt gewesen; erst durch Einsichtnahme in das Grundbuch hätten sie festgestellt, daß das vom Kläger genutzte vermessene Teilstück zu ihrem Grundstück gehöre. Der Kläger sei auf die weitere Nutzung nicht angewiesen, er könne sein Grundstück vom hinteren Weg aus erreichen. Das Kreisgericht hat nach einer Ortsbesichtigung dem Klageantrag entsprochen. Zur Begründung hat es dargelegt: Unbestritten habe der Kläger das vermessene Teilstück des Nachbargundstücks über einen sehr langen Zeitraum genutzt, worauf sich auch die Eigentümer des Nachbargrundstücks bei der Nutzung ihres Grundstücks eingestellt hätten. Außer der jetzt umstrittenen Zufahrt gebe es für den Kläger keine zumutbare Möglichkeit zum Erreichen des Hofes. Der Anspruch auf Einräumung eines Mitbenutzungsrechts sei gemäß § 321 Abs. 2 ZGB begründet. Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Bezirksgericht ist nach Ortsbesichtigung zu der Auffassung gelangt, es lägen keine Voraussetzungen für die Einräumung eines Uberfahrtrechts gemäß § 321 Abs. 2 ZGB vor. Außerdem hätten die Verklagten sich bereit erklärt, dem Kläger die Überfahrt mit seinem Fahrzeug sowie die Fäkalienabfuhr zu gestatten. Insoweit fehle der Klageforderung das Rechtsschutzbedürfnis. Die Kohleanlieferung könne auch von dem hinteren Weg über das Grünland des im Hause des Klägers wohnenden Mieters und den Garten er- folgen. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich der Kläger durch den Anbau an das Wohnhaus die Zufahrt zur Dorfstraße selbst genommen habe. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Entgegen der von den Gerichten vertretenen Rechtsauffassung betrifft das Verlangen des Klägers nicht die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach § 321 Abs. 2 ZGB, sondern die Durchsetzung eines vor dem Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechts zur Nutzung einer Teilfläche des Nachbargrundstücks. Unbestritten ist dem Kläger das vermessene Teilstück des Nachbargrundstücks im Jahre 1936 zur Nutzung überlassen worden. Aus den den Gerichten vorgelegten Unterlagen des Liegenschaftsdienstes ist ersichtlich, daß das jetzige Grundstück der Verklagten zu dieser Zeit vermessen wurde, wobei das dem Kläger überlassene Teilstück für einen späteren Verkauf aufgemessen wurde; jedoch ist ein wirksamer Verkauf aus nicht mehr feststellbaren Gründen nicht zustande gekommen. Die benachbarten Grundstückseigentümer der Kläger und die Rechtsvorgänger der Verklagten sind aber in ihrem Verhalten von einem ständigen Nutzungsrecht des Klägers ausgegangen. In ihren Handlungen haben sich beide Beteiligten eindeutig nach dem seit 1936 festgelegten Nutzungsumfang gerichtet, u. a. auch bei den auf beiden Grundstücken durchgeführten Baumaßnahmen. Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts ist dem Kläger daher der im Vertrauen auf die berechtigte und weiterhin mögliche Nutzung der Teilfläche des Nachbargrundstücks vorgenommene Anbau an das Wohnhaus bis zur Grundstücksgrenze nicht vorzuwerfen. Vielmehr ist davon ausgehen, daß durch gegenseitiges Übereinkommen ein Vertrag über die Nutzung der Teilfläche durch den Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EG ZGB, §§ 151, 566, 581 Abs. 2 BGB zustande gekommen ist, selbst wenn nunmehr wegen des Eigentümerwechsels des betroffenen Grundstücks und des Zeitablaufs die zwischen dem Kläger und den Rechtsvorgängern der Verklagten getroffenen weiteren Absprachen nicht mehr im einzelnen aufzuklären sind. Einer schriftlichen Vereinbarung bedurfte es hierzu nicht (vgl. OG, Urteil vom 14. April 1987 - 2 OZK 4 87 - NJ 1987, Heft 11, S. 466). Die Verklagten sind 1957 mit dem Eigentumserwerb am Grundstück gemäß §§ 571 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB in das bestehende Vertragsverhältnis eingetreten. Sie waren somit nicht berechtigt, eigenmächtig dem Kläger die ihm zur Nutzung überlassene Bodenfläche durch eine Veränderung des Zaunes und damit insbesondere die Grundstückseinfahrt zu entziehen. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts hat der Kläger daher berechtigt seine Rechte gerichtlich geltend gemacht, selbst wenn bei der Ortsbesichtigung vom Bezirksgericht festgestellt wurde, daß er mit seinem Fahrzeug zu dieser Zeit wieder über die umstrittene Bodenfläche den Hof seines Wohngrundstücks erreichen konnte und die Verklagten eine mündliche Zusage gegeben haben, ihm zukünftig die Mitbenutzung in einer Breite von 1,60 m zu gewähren. Da der zwischen den Prozeßparteien bestehende Vertrag nicht rechtswirksam beendet worden ist, stehen dem Kläger die Nutzungsrechte weiterhin in dem Umfang zu, wie er sie seit 1936 ausgeübt hat. Aus den vom Kreis- und Bezirksgericht bei den Ortsbesichtigungen getroffenen Feststellungen ist überdies ersichtlich, daß der Kläger nach wie vor die von ihm geschaffene Zufahrt über die Teilfläche des Nachbargrundstücks benötigt und die Schaffung einer neuen Zufahrt über das zum hinteren Weg ansteigende Gartenland sowie die von einem Dritten vertraglich genutzte Fläche nicht zumutbar ist. Das Kreisgericht hat ihm daher im Umfang der gestellten Anträge die aus dem bestehenden Vertrag herzuleitenden Rechte zutreffend zuerkannt. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 313, 314, 321 Abs. 2 ZGB, § 2 Abs. 2 EGZGB, §§ 151, 566, 581 Abs. 2 BGB gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 258 (NJ DDR 1989, S. 258) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 258 (NJ DDR 1989, S. 258)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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