Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 185 (NJ DDR 1989, S. 185); Neue Justiz 5/89 185 Informationen von Sachverständigen (z. B. kriminalistische Auswertungsberichte) als Gutachten verwendet werden. Bei Komplexgutachten darf ein an der Erarbeitung des schriftlichen Gutachtens Nichtbeteiligter auch nicht zur Ergänzung des Gutachtens in der gerichtlichen Hauptverhandlung gehört werden.13 Prüfung der Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Gericht Wie R. Schröder /H. Zank betonen, findet eine erste Beweiswürdigung durch das Gericht bereits im Eröffnungsverfahren statt.14 Es stellt sich damit die Frage, wie eine Prüfung des Gutachtens in diesem Verfahrensstadium zu erfolgen hat. Klar muß sein, daß diese Beweisprüfung und -Würdigung nicht so weit gehen und so detailliert sein kann, wie im Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme. In diesem Verfahrensstadium ist in erster Linie zu prüfen, ob das Gutachten offensichtliche Unrichtigkeiten enthält, ob es in sich schlüssig ist und die gestellten Fragen eindeutig beantwortet. Das Gericht sollte sich schon im Eröffnungsverfahren einen Überblick über die Sachkunde und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen verschaffen. Erklärt der Sachverständige im Zusammenhang mit der schriftlichen Erstattung seines Gutachtens, daß er einzelne Fragen wegen unzureichender Sachkunde nicht beantworten kann, ist bereits in diesem Stadium die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Gutachtens zu prüfen. Das trifft auch dann zu, wenn trotz des Gutachtens Zweifel des Gerichts nicht ausgeräumt wurden, die Klärung durch einen Sachverständigen aber möglich erscheint.15 Liegen in einem Strafverfahren mehrere, einander widersprechende Gutachten vor, ist es u. E. unzulässig, wegen vorhandener Zweifel die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens abzulehnen. Diese Beweiswürdigung erfordert eine detaillierte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gutachten, die der gerichtlichen Beweisaufnahme und der Urteilsfindung Vorbehalten ist. Beruht hingegen ein Gutachten auf falschen Voraussetzungen oder enthält es Irrtümer bzw. offensichtliche Unrichtigkeiten, kann im Eröffnungsverfahren gemäß § 192 StPO entschieden werden. Für die Überprüfbarkeit von mündlich vorgetragenen oder schriftlich erstatteten Gutachten ist bedeutsam, daß die Sachverständigen die angewandten Mittel, Methoden und Verfahren, die Ergebnisse von Befragungen, Untersuchungen und Experimenten angeben, auf die Verwertung fachlicher Erfahrungen und Auswertung der Fachliteratur hinweisen und sich mit widersprüchlichen Fakten und Aussagen auseinandersetzen. Ihre Schlußfolgerungen sollen sich logisch aus den dargestellten Erkenntnissen ergeben und verständlich sein. Auf mögliche Alternativlösungen und Zweifel ist aufmerksam zu machen. Obgleich so vielseitige Anforderungen an den Inhalt der Gutachten im Interesse ihrer Überprüfbarkeit als Beweismittel gestellt werden, sollten die Gerichte Einfluß darauf nehmen, daß die Sachverständigen den Erkenntnisprozeß übersichtlich darstellen und sich auf das Wesentliche konzentrieren. Stellt das Gericht die Fragen unkonkret oder verweist es nur global auf das Ermittlungsergebnis, wird damit die Arbeit der Sachverständigen erschwert. Andererseits können bloße Ergebnismitteilungen der Gutachter, die einer Prüfung auf die Richtigkeit nicht zugänglich sind, bei der Wahrheitsfindung nicht helfen. Die Prüfung und beweisrechtliche Würdigung von Sachverständigengutachten im Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme ist ein kompliziertes Gebiet. Zu beachten ist unbedingt, daß Gutachten nur als Beweismittel verwertbar sind, wenn die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen bewiesen wurden.16 Beispielsweise ergaben Überprüfungen in Verkehrsstrafsachen, daß Gutachten zur Rekonstruktion von Verkehrsunfällen mitunter auf der Grundlage nicht sicherer Geschwindigkeitsfeststellungen (Schätzungen) erstattet wurden oder von Spuren ausgingen, die nicht eindeutig dem Unfallgeschehen zugeordnet werden konnten. Die von Sachverständigen dargelegten Hypothesen, die auf Indizien beruhen, können keinen größeren Beweiswert erlangen als die in dem Strafverfahren relevanten Indizien selbst.17 Das Gericht muß sich auch Klarheit darüber verschaffen, welchen Beweiswert der Sachverständige selbst seinem Gutachten beimißt. Rückt er z. B. von einer im Verfahren bisher geäußerten Ansicht ab, sind die Gründe dafür zu prüfen. Bleiben im Ergebnis einer Begutachtung bedeutsame Fragen offen oder gibt es Zweifel an den Schlußfolgerungen des Sachverständigen und haben auch Aufforderungen zur Ergänzung oder Präzisierung der Aussagen zu keinem befriedigenden Ergebnis geführt, ist ein weiteres Gutachten einzuholen (Abschn. IV Ziff. 4 der Beweisrichtlinie). Die einbezogenen Sachverständigen sind in diesem Fall zur Hauptverhandlung zu laden, wenn die gutachterlichen Aussagen .nicht übereinstimmen. Zur Bewertung mehrerer vorliegender Gutachten weist die Beweisrichtlinie darauf hin, daß ein weiteres Gutachten nicht von vornherein einen höheren Beweiswert hat als das zuerst erstattete. So darf z. B. dem von Sachverständigen einer der erstbegutachtenden Einrichtung übergeordneten Dienststelle gefertigten Gutachten nicht a priori ein höherer wissenschaftlicher und damit Beweiswert unterstellt werden. Deshalb werden auch die Begriffe „Zweitgutachten“ oder „Obergutachten“ in der Beweisrichtlinie nicht verwendet.18 Das Gericht darf sich ohne eigene tatsächliche Feststellungen, die die Wahrheit eines Gutachtens beweisen, nicht einem von mehreren Gutachten anschließen.19 Es ist allerdings nicht Aufgabe des Gerichts, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden.20 Werden in mehreren Gutachten einander widersprechende Aussagen dargelegt, die nach Beurteilung durch das Gericht in gleicher Weise als begründet erscheinen, muß das Gericht auf die sich aus dem Gutachten ergebenden Schlußfolgerungen bei der Urteilsbegründung verzichten. Es verbietet sich, die den Angeklagten weniger belastende Variante zugrunde zu legen, weil für beide Aussagen der Wahrheitswert unbestimmt ist. Die Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist deshalb in diesem Fall nicht möglich. Der Angeklagte muß ggf. freigesprochen werden, wenn der Nachweis der Straftat nicht auf andere Weise geführt werden kann.21 Bestehen Unklarheiten über den wissenschaftlichen Wert verschiedener Gutachten, ist es zulässig, ein weiteres Gutachten einzuholen, das ausschließlich zu den wissenschaftlichen Methoden der Gutachten Stellung nimmt. Das ist sicher eine seltene, aber vereinzelt doch auftretende Frage, die mit der Pflicht des Gerichts zur eigenverantwortlichen Prüfung der Gutachten und der Tatsache, daß es keine „Obergutachten“ gibt, zusammenhängt. Wahrscheinlichkeitsaussagen in Gutachten Erstmals enthält die Beweisrichtlinie eine Orientierung zu wahrscheinlichkeitstheoretischen und mathematisch-statistischen Methoden in Gutachten (Abschn. IV Ziff. 4). Sie soll dazu dienen, unbegründete Vorbehalte gegen diese wissenschaftlichen Methoden zur Charakterisierung der Aussagekraft von Beweistatsachen zu überwinden. Die in einer gerichtlichen Entscheidung berücksichtigten Schlußfolgerungen aus derartigen Wahrscheinlichkeitsaussagen (z. B. zur Häufigkeit des Auftretens bestimmter Spurenkombinationen) sind nicht mit einer Wahrscheinlichkeitsverurteilung (die selbstverständlich unzulässig ist) zu verwechseln. Das Problem besteht nicht in der Wissenschaftlichkeit der Methoden22 23, sondern darin, die so gewonnenen Schlußfolgerungen richtig in den gesamten Sachverhalt und in die Beweiswürdigung aller Beweismittel einzubeziehen und daraus den tatsächlichen Beweiswert des Gutachtens zu bestimmen.22 Auf wahrscheinlichkeitstheoretischen oder mathematisch-statistischen Methoden beruhende Gutachtenaussagen können natürlich allein nicht Grundlage einer Verurteilung sein. 13 Im StPO-Kommentar wird in der Anm. 2 zu § 228 (2. Aufl Berlin 1987, S. 277) darauf hingewiesen, daß ein Nichtbeteiligter das Gutachten des Sachverständigenkollegiums in der Hauptverhandlung nicht vertreten darf. Vgl. auch OG, Urteil vom 23. März 1976 - 5 Ust 49/75. 14 R. Schröder/H. Zank, „Qualitative Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafverfahren“, NJ 1988, Heft 6. S. 225. 15 Vgl. OG, Urteil vom 14. Juli 1988 - 5 OSB 32/88 - (NJ 1988, Heft 12, S. 514) mit Anm. von J. Schlegel. 16 Vgl. z. B. OG, Urteil vom 5. Februar 1981 I Pr 15 2/80. 17 Vgl. dazu die Ausführungen über direkte und indirekte Beweismittel in: Strafverfahrensrecht, Lehrbuch, Berlin 1987, S. 142 f. 18 Insofern ist u. E. die Orientierung in Anm. 1.3. zu § 40 des StPO-Kommentars (a. a. O., S. 67) nicht klar genug, da der Eindruck entsteht, daß das „Zweitgutachten“ in erster Linie den Beweiswert des Erstgutachtens beurteilen soll. 19 Vgl. OG, Urteil vom 15. Oktober 1968 - 3 Zst 17/68 - (NJ 1969, Heft 4, S. 123). 20 Vgl. W. Ebeling, „Gegenstand und Umfang der Beweisführung in Strafverfahren“, NJ 1977, Heft 10, S. 295. 21 Ebenda. 22 Vgl. G. Kömer/R. Schröder, a. a. O., S. 314. 23 Vgl. A. Forker, „Strukturelle Probleme und Wahrscheinlichkeitsrechnung im Beweisprozeß“, in: Gerichtliche Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß, a. a. O., S. 155 ff.; K.-H. Spindler, a. a. O.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration anwenden und einhalten. Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik und das Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit . Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linien und so zu koordinieren, daß Konzentrationen von Besuchern bei der Einlaßkontrolle oder im Warteraum vermieden und die termingerechte Durchführung der Besuche gewährleistet werden.

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