Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 181

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 181 (NJ DDR 1989, S. 181); Neue Justiz 5/89 181 gründe der Haftstrafe und des Strafarrestes ermöglichen eine sofortige entschiedene Reaktion auf bestimmte Vergehen mit rowdyhaftem oder grob disziplinwidrigem Charakter, insbesondere gegen die staatliche und öffentliche Ordnung sowie die militärische Disziplin.!*13 14 1 Damit wird nicht die Bestrafung vorweggenommen, sondern dem Anliegen entsprochen, das Strafverfahren zügig durchzuführen, um durch den Ausspruch einer dem Strafzweck der §§ 41 Abs. 1, 252 Abs. 2 StGB entsprechenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine nachhaltige Disziplinierung des Angeklagten zu erreichen. 14 V erfahrensf ragen In den vorliegenden Beschluß wurden die Verfahrensfragen zur inhaltlichen Begründung des Haftbefehls, zur Bindung an den Haftbefehlsantrag des Staatsanwalts, zu Änderungen des Haftbefehls und zur Vernehmung des Beschuldigten oder Angeklagten sowie zur Verkündung des Haftbefehls neu aufgenommen. Wie Untersuchungen zeigten, wurden der Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft nicht immer alle zutreffenden gesetzlichen Haftgründe (§ 122 Abs. 1 StPO) zugrunde gelegt. Mitunter blieb auch unbeachtet, daß der Haftgrund des Verbrechens wegen der Mindeststrafe, die dem Beschuldigten oder Angeklagten für die ihm zur Last gelegte Straftat angedroht wird, die gleichzeitige Anwendung des Haftgrundes Haftstrafe ausschließt. Da die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft nur im dialektischen Zusammenhang mit den jeweiligen Haftgründen geprüft werden kann, ist sie nicht gesondert zu begründen. Es ist unzulässig, im Ermittlungsverfahren Haftbefehle auf Straftaten zu stützen, die dem Haftbefehlsantrag des Staatsanwalts nicht zugrunde lagen. Das Gericht ist bei der Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls im Ermittlungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht an den im Haftbefehlsantrag des Staatsanwalts enthaltenen Umfang der Beschuldigung gebunden, nicht aber an deren rechtliche Beurteilung. Im Beschluß zu Fragen der Untersuchungshaft wird darauf hingewiesen, daß es zulässig ist, die Entscheidung mit anderen als den im Haftbefehlsantrag genannten Haftgründen zu erlassen. Haftbefehle sind zu ändern oder zu ergänzen, wenn sich Voraussetzungen, unter denen ein Beschuldigter oder Angeklagter inhaftiert worden ist, wesentlich geändert haben. Hinzu kommen muß, daß die Inhaftierung weiterhin unumgänglich ist. Im Beschluß werden drei Fallgruppen für Änderungsbeschlüsse angeführt: 1. Ergibt sich der dringende Verdacht einer weiteren den Gegenstand des Verfahrens bildenden, im Haftbefehl bisher nicht aufgeführten Straftat, die die Untersuchungshaft ebenfalls erfordert, ist eine Ergänzung notwendig, weil es möglich sein kann, daß sich im Laufe des Verfahrens der dringende Tatverdacht für die zuerst angeführte Straftat nicht bestätigt, so daß der Haftbefehl aufzuheben wäre und Konsequenzen der Entschädigung zu ziehen wären. 2. Bestätigt sich der Verdacht der im Haftbefehl genannten Straftat nicht, liegt aber dringender Tatverdacht auf eine andere zum Gegenstand des Verfahrens gehörende Straftat vor und ist die Untersuchungshaft unumgänglich, ist ebenfalls ein Änderungsbeschluß erforderlich. 3. Sind an die Stelle der bisherigen Haftgründe andere getreten (z. B. Wiederholungsgefahr statt Verdunklungsgefahr), ist der Haftbefehl zu ändern. Kein Anlaß für eine Haftbefehlsänderung ist hingegen, wenn beispielsweise zu einem Eigentumsverbrechen eine unbefugte Benutzung eines Motorrades hinzukommt oder wenn sich der Schaden von 15 000 M auf 20 000 M erhöht. In Abschn. II Ziff. 5 des Beschlusses zu Fragen der Untersuchungshaft wird ausgeführt, daß vorläufig festgenommene oder auf Grund eines Haftbefehls ergriffene Personen dem Gericht vorzuführen und an Gerichtsstelle zu vernehmen sind. Zum Inhalt der richterlichen Vernehmung wird festgestellt, daß die ausschließliche Bezugnahme auf Beschuldigtenvernehmungen unzulässig ist. Vielmehr ist dem Beschuldigten oder Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich zu der erhobenen Beschuldigung zu äußern, die ihn entlastenden Umstände vorzubringen, Beweisanträge zu stellen sowie anzugeben, welche Angehörigen oder anderen Personen benachrichtigt werden sollen (§ 126 StPO). Das Protokoll über die richterliche Vernehmung hat die detaillierten Aussagen und Anträge des Vernommenen zu enthalten. Hervorzuheben ist auch der Hinweis darauf, daß die Bekanntgabe des Haftbefehls durch andere Organe (§ 124 Abs. 3 StPO) nicht dessen Verkündung durch das Gericht ersetzt und daß über den Erlaß und wesentlichen Inhalt eines Haftbefehls gegen einen Jugendlichen das Gericht die Erziehungsberechtigten zu informieren hat (§ 70 Abs. 3 StPO). Sie sind auch über ihr selbständiges Beschwerderecht zu belehren. 13 Vgl. OG, Urteil vom 6. Mai 1988 - 1 OSK 3/88 - (OG-Informatio-nen 1988, Nr. 4, S. 58 ff.). 14 Vgl. BG Erfurt, Beschluß vom 11. Februar 1988 - BSR 42/88 mit Anmerkung von R. Schröder (NJ 1988, Heft 5, S. 210 ff.). Mitwirkung von Sachverständigen in Strafverfahren Oberrichter HARTMUT PFEIL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts JOST MINX, Richter am Obersten Gericht Die Feststellung der Wahrheit erfordert in zahlreichen Strafverfahren die Einbeziehung von Sachverständigen. Ihre Mitwirkung trägt dazu bei, Erkenntnisse der Natur- und Gesellschaftswissenschaften sowie der Technik im Strafprozeß umfassend zu nutzen, um zu wahren Feststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu gelangen. Im folgenden sollen Erfahrungen der Gerichte dazu vermittelt werden. Wichtige Erkenntnisse zur Arbeit mit Gutachten wurden auf der 6. Plenartagung des Obersten Gerichts am 15. Juni 1988 erörtert, auf der die Beweisrichtlinie beschlossen wurde.! Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Gericht und Sachverständigen Das Gericht hat in jedem Strafverfahren, auch wenn Sachverständige mitwirken und Gutachten als Beweismittel vor- liegen, nach Erhebung der Anklage die alleinige Verantwortung für die Beweisführung und die sich daraus ergebende Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten. Der Sachverständige erarbeitet auf Anforderung eines Organs der Strafrechtspflege das Gutachten als ein eigenständiges Beweismittel, das vom Gericht wie jedes andere Beweismittel auf Beweiskraft und Wahrheit kritisch zu überprüfen ist. Eine im voraus festgelegte Beweiskraft gibt es auch bei Gutachten nicht. Das Gericht hat die Zusammenarbeit mit den Sachverständigen so zu gestalten, daß es sein eigenes Wissen auf dem jeweiligen Sachgebiet erweitert und in der Lage ist, den 1 Vgl. G. Körner,Tt. Schröder, „Gerichtliche Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im Strafprozeß“, NJ 1988, Hefts, S. 310 ff.; Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie - vom 15. Juni 1988 (GBl. I Nr. 15 S. 171; NJ 1988, Heft 8, S. 315).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 181 (NJ DDR 1989, S. 181) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 181 (NJ DDR 1989, S. 181)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmung erfolgen sollte, damit die politisch-operative Ziestellung erreicht wird. Bei Entscheidungen über die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch dann erforderlich, wenn es sich zum Erreichen einer politisch-operativen Zielstellung verbietet, eine Sache politisch qualifizieren zu müssen, um sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen im Operationsgebiet Sie haben zu sichern, daß die von der Zentrale estgelegtcn Aufgabenstellungen durch die im Operationsgebiet erfüllt, die dafür erforderlichen Entscheidungen an Ort und Stelle zu übergeben. Dadurch wurden Komplikationen im Zusammenhang mit der Entlassung weitgehend ausgeschlossen. Wird der Haftbefehl während -des Ermittlungsverfahrens aufgehoben, ist der Termin durch die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit entstehenden notwendigen Unkosten sind zu erstatten. Darüber hinaus sind geeignete Formen der ideellen und materiellen Anerkennung für gute Sicherungs- und Informationstätigkeit anzuwenden.

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