Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 157 (NJ DDR 1989, S. 157); Neue Justiz 4/89 157 den Fällen ist die vorherige Feststellung der Rechtsnachfolge gemäß § 90 Abs. 3 ZPO notwendig. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu der Auffassung, daß bei der Pfändung einer Lohnforderung stets die Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts über die sog. Drittschuldnerklage zu entscheiden hat, da sich die funktionell für eine solche Klage zuständige Kammer des Kreisgerichts nicht aus dem Charakter (der Art) des Gläubigeranspruchs, sondern immer aus dem Charakter der gepfändeten Forderung des Schuldners ergibt.9 Da m. E. die derzeitige Fassung des § 111 ZPO ausreicht, um Gläubiger vor Nachteilen aus Pflichtverletzungen zu schützen, die von Drittschuldnern bei der Forderurgspfän-dung begangen werden können, halte ich eine Neufassung dieser Bestimmung nicht für erforderlich, sofern nicht eine Sanktionierung von Pflichtverletzungen aus § 100 Abs. 2 ZPO eingeführt werden soll. Eine Klarstellung im Wortlaut des § 100 Abs. 2 ZPO sollte dagegen unbedingt vorgenommen werden. 9 Vgl. ZPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 2 zu § 111 (S. 171). Kostenerstattung in Ehesachen i H. Kellner (NJ 1988, Heft 10, S. 420 f.) hat im Hinblick auf die ZPO-Novellierung den Standpunkt vertreten, daß es einer Änderung der Bestimmung über die Kostenentscheidung in Ehesachen (§ 174 Abs. 3 Satz 1 ZPO) aus der Sicht des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht bedarf. Dem ist zuzustimmen. Allerdings bin ich nicht der Auffassung, daß bei der Zahlung von Kostenvorschüssen vom Zeitpunkt getrennter Haushaltsführung an uneingeschränkt von persönlichen Mitteln eines Ehegatten auszugehen ist, wenn ihm diese nach Regelung der gegenseitigen Beziehungen bei Getrenntleben gemäß § 17 FGB durch Vereinbarung der Ehegatten oder durch gerichtliche Entscheidung neu zugeflossen sind. Sofern die Ehegatten nicht auf der Grundlage des § 14 FGB eine von den eigentumsrechtlichen Bestimmungen des § 13 FGB abweichende Vereinbarung getroffen haben, bleiben die Regelungen des § 13 FGB bis zur Rechtskraft der Ehescheidung für beide Ehegatten verbindlich. Die Regelungen des § 17 FGB haben m. E. grundsätzlich keine eigentumsverändernde Wirkung, wie dies bei einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 1 FGB der Fall ist, sondern sind ausschließlich darauf gerichtet, für die Dauer des Bestehens der Ehe ihre bis zum Zeitpunkt des Getrenntlebens vorliegenden materiellen Grundlagen auch weiterhin bis zur Rechtskraft der Ehescheidung abzusichern. Allerdings ist in den Fällen, in denen die Ehegatten eine Vereinbarung auf der Grundlage des § 17 FGB über Zahlung von Unterhalt abgeschlossen haben, davon auszugehen, daß die Gestaltung der Unterhaltsbeziehungen für die weitere Verwendung des Arbeitseinkommens zu einer Vereinbarung nach § 14 FGB und damit zur Bildung von Alleineigentum bezogen auf das restliche künftige Arbeitseinkommen führt (vgl. OG, Urteil vom 18. September 1984 3 OFK 26/ 84 - NJ 1985, Heft 1, S. 32). Anders ist m. E. die Sachlage, wenn der Unterhaltsanspruch nach § 17 FGB vom Unterhaltsberechtigten gegen den Willen des Verpflichteten mit gerichtlicher Entscheidung durchgesetzt wird. In diesen Fällen kann man nicht gleichermaßen auf eine Vereinbarung nach § 14 FGB schließen, da es hier an der für das Zustandekommen der Vereinbarung erforderlichen Mitwirkung beider Ehegatten fehlt und keine gesetzlichen Regelungen bestehen, die fehlende Mitwirkung eines Ehegatten durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen. Rechtsanwalt DIETER WEBER, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Dresden II H. Kellner kommt in NJ 1988, Heft 10, S. 420, für den Fall, daß zwischen den Prozeßparteien Streit über das Eigentum an den für die Kostenvorschußzahlung (an das Gericht wie an den Rechtsanwalt) verwendeten Mittel besteht, zu einem Ergebnis, das nicht akzeptiert werden kann. Er schlägt vor, im Kostenfestsetzungsverfahren den Vorschuß auch wenn er aus gemeinschaftlichem Eigentum beglichen wurde als persönliche Leistung derjenigen Prozeßpartei zuzuordnen, die ihn eingezahlt hat. Danach soll die andere Prozeßpartei im Eigentumsverteilungsverfahren ggf. entsprechende Anträge stellen, die zur endgültigen Klärung der Eigentumsfrage führen. Dies würde bedeuten, die Behandlung des Vorschusses in eine kostenrechtliche und eine familienrechtliche Angelegenheit aufzuspalten, was für die betroffenen Bürger nur schwer verständlich wäre. Hierfür ein Beispiel: Das monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin beträgt 500 M und das des Verklagten 1 500M; der Gebührenwert beläuft sich gemäß § 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO demzufolge auf 8 000 M. Die Klägerin zahlt einen Vorschuß in Höhe von 400 M an das Gericht und in Höhe von-240 M an ihren Rechtsanwalt. Die Kostenentscheidung ergeht voll zu Lasten des Verklagten. Der Rechtsanwalt der Klägerin beantragt die Kostenfestsetzung und berechnet folgende durch den Verklagten zu erstattende Beträge: Gerichtskostenvorschuß 400 M Bearbeitungs- und Verhandlungsgebühr gemäß §§ 6 und 7 RAGO 466 M Auslagen des Rechtsanwalts 20 M insgesamt: 886 M Der Verklagte widerspricht der Kostenfestsetzung in dieser Höhe und führt aus, die Klägerin habe angesichts ihres geringen Einkommens die Vorschüsse in Höhe von insgesamt 640 M aus während der Ehe gemachten Ersparnissen finanzieren müssen und in dieser Höhe das gemeinschaftliche Eigentum reduziert. Demzufolge sei die Hälfte des vorgeschossenen Betrags vom Verklagten bereits erbracht und könne nicht erneut von ihm gefordert werden. Eine Kostenfestsetzung sei deshalb nur in Höhe von 566 M gerechtfertigt. Nach Kellners Vorschlag muß die Kostenfestsetzung durch das Gericht in der beantragten Höhe erfolgen, ohne nachzuprüfen, ob das Vorbringen des Verklagten zutrifft. Legt der Verklagte Beschwerde ein, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses kann gegen den Verklagten vollstreckt werden, falls die Klägerin nicht das Vorbringen des Verklagten akzeptiert und insoweit auf ihre Rechte aus dem Beschluß verzichtet. Zur Wahrung seiner Rechte müßte der Verklagte dann entweder im anhängigen Eigentumsverteilungsverfahren seinen Antrag um einen Erstattungsbetrag von 320 M erhöhen oder aber wegen dieses Anspruchs gesondert Klage erheben. Hat der Verklagte Erfolg, kann er seinerseits erforderlichenfalls gegen die Klägerin wegen dieses Betrags Vollstreckung beantragen oder aber, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluß noch nicht realisiert worden sein sollte, Aufrechnung erklären. Diese aufwendige Verfahrensweise löst die Probleme nicht, die sich daraus ergeben, daß im Kostenfestsetzungsverfahren die materiellrechtliche Frage nach dem Eigentum an den für die Vorschußzahlung verwendeten Geldern entschieden werden muß1; vielmehr entstünden ebenso wie bei dem Vorschlag, den Verklagten auf die Geltendmachung seiner Ansprüche in einem gesonderten Verfahren gemäß § 133 ZPO zu verweisen, für die Prozeßparteien und die Gerichte zusätzliche neue arbeitsmäßige und zeitliche Belastungen. Kellners Überlegung, daß „häufig Ehegatten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren von einem bestimmten Zeitpunkt an getrennt wirtschaften und davon ausgehen, daß kein weiteres gemeinschaftliches Eigentum entsteht“, ist eine ebensolche Vermutung, die nicht beweisbar ist, wie die Annahme, daß die „Zahlung der Vorschüsse aus gemeinschaftlichen Mitteln der Ehegatten“ der „Regelfall“ sei.1 2 Der vorstehende Beitrag von D. Weber legt überzeugend dar, wie verschieden die Rechtslage sein kann. Nicht die Häufigkeit einer Sachlage, bezogen auf alle Ehescheidungsverfahren, sondern der konkrete Sachverhalt in der konkreten Ehe muß das Ergebnis bestimmen. Deshalb ist ein Weg zu suchen, wie die gegenwärtige Verfahrensweise erst auf der Grundlage einer Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß und ggf. nach Beweisaufnahme durch den Beschwerdesenat zu entscheiden zu ersetzen ist. Meines Erachtens kann weder durch geänderte Auslegung noch durch Änderung der §§ 13 und 14 FGB das Problem gelöst werden, das bekanntlich schon vor dem Inkrafttreten des FGB, aber auch danach diskutiert wurde.3 Vergleicht 1 Vgl. OG, Urteil vom 10. August 1982 - 3 OFK 21/82 - (NJ 1983, Heft 6, S. 251). 2 Vgl. F. Thoms, „Kostenfestsetzung Im Eheverfahren nach Vorschußzahlung aus gemeinsamen Mitteln“, NJ 1981, Heft 9, S. 419 f. S. 420). 3 Vgl. z. B. OLG Dresden, Urteil vom 1. Juni 1949 1 U 494/48 (NJ 1949, Heft 10, S. 258); W. Seifert/H. Nürnberger in NJ 1955, Heft 9, S. 282; OG, Urteil vom 23. August 1955 l Zz 94/55 (NJ 1955, Heft 24, S. 764); G. Borkmann in NJ 1967, Heft 3, S. 85; H. Latka/F. Thoms in NJ 1967, Heft 8, S. 252; F. Niethammer in;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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