Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 14 (NJ DDR 1989, S. 14); 14 Neue Justiz 1/89 Anwendung der Bestimmungen .der Zivilprozeßordnung (§ 12). Dadurch wird eine flexible Arbeitsweise der Gerichte in jedem Verfahrensstadium gewährleistet. Das gerichtliche Nachprüfungsverfahren stellt eine besondere Verfahrensärt dar.4 Der Bürger, der das Verfahren eingeleitet hat, ist alleinige Prozeßpartei. Der Gegenstand des Verfahrens wird durch das Begehren des Bürgers bestimmt, die Rechtmäßigkeit einer von ihm angefochtenen Verwaltungsentscheidung nachprüfen zu lassen. Daraus ergibt sich, daß das Verwaltungsorgan, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat, nicht Prozeßpartei des gerichtlichen Verfahrens, nicht „Gegner“ des Bürgers im Verfahren ist. Es wird also kein streitiges (kontradiktorisches) Verfahren zwischen Bürger und Verwaltungsorgan durchgeführt. Das Verwaltungsorgan hat im gerichtlichen Nachprüf ungsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten, dessen Rechte und Pflichten § 8 Abs. 2 näher bestimmt. Aus dem einseitigen Charakter des Verfahrens5 erwachsen u. a. Konsequenzen für die richtige Abfassung von Rubrum und Tenor des verfahrenseinleitenden Antrags sowie der gerichtlichen Entscheidung. Eine weitere Besonderheit des Nachprüfungsverfahrens besteht darin, daß es als einstufiges Verfahren gestaltet wurde. Die vom Gericht getroffene Entscheidung ist durch Rechtsmittel nicht anfechtbar. Dem gerichtlichen Nachprüfungsverfahren geht aber in jedem Fall ein zweistufiges Verwaltungsverfahren voraus. Deshalb stellt die Einstufigkeit des gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens keine Verletzung des in §16 GVG geregelten Grundsatzes der generellen Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen dar. Die Regelung des § 16 GVG geht davon aus, daß die Sache beim Gericht erstmalig zur Entscheidung ansteht und deshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung durch ein höheres Gericht gegeben sein muß. Unter den in der ZPO (§ 160 ff.) geregelten Voraussetzungen können unrichtige Entscheidungen des Gerichts im Wege der Kassation korrigiert werden. Als Folge der den Verwaltungsorganen und den Gerichten im arbeitsteilig gegliederten System der Staatsorgane jeweils obliegenden Aufgaben ergibt sich, daß gerichtlicher Rechtsschutz in Verwaltungsangelegenheiten sich grundsätzlich hur auf die Feststellung erstreckt, ob eine angefochtene Verwaltungsentscheidüng der Gesetzlichkeit entspricht, d. h. ob die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts eingehalten wurden. In das Ermessen der Verwaltungsorgane, in die Ausfüllung des ihnen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eingeräumten Entscheidungsrahmens, wird nicht eingegriffen. Das Gericht kann in der Sache nur, dann selbst entscheiden, wenn das ausdrücklich geregelt ist. Solche Ausnahmen betreffen Verwaltungsentscheidungen, die wegen ihrer Nähe zum Hauptgegenstand der Rechtsprechung dem Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht von den Gerichten mit hoher Sachkunde geprüft, beurteilt und entschieden werden können. Umfang der Nachprüfung Die vom Gericht durchzuführende Gesetzlichkeitsprüfung (§ 9) wird erstens im Hinblick auf die Voraussetzungen und den Inhalt der Verwaltungsentscheidung und zweitens in bezug auf das Verfahren, in dem sie zustande gekommen ist, vorgenommen. Prüfung materiellrechtlicher Voraussetzungen Zu prüfen ist zunächst die Trage, ob die Verwaltungsent-scheidung von dem dafür sachlich und örtlich zuständigen Organ und im Rahmen der dem jeweiligen Leiter bzw. Mitarbeiter übertragenen Entscheidungsbefugnis getroffen worden ist Des weiteren ist festzustellen, ob dem Bürger durch die Entscheidung rechtswidrig ein Recht vorenthalten oder entzogen oder ob ihm rechtswidrig eine .Pflicht auferlegt wurde. Die dafür maßgeblichen Kriterien sind der jeweiligen Rechtsvorschrift zu entnehmen. Die Verwaltungsentscheidung muß im Rahmen der durch die Rechtsvorschrift gezogenen Grenzen liegen und darf diese nicht überschreiten. * Zur inhaltlichen Seite gehört auch die Prüfung, ob die Entscheidung' selbst klar und eindeutig formuliert ist und die Gründe ausreichend und überzeugend dargelegt sind. Das gilt insbesondere, wenn dem Antrag des Bürgers nicht entsprochen wurde oder ihm Pflichten auferlegt worden sind. Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften Eine Besonderheit des Verwaltungsrechts besteht darin, daß die zu beachtenden Verfahrensanforderungen nicht komplex, sondern in den jeweiligen Rechtsvorschriften zusammen mit den sachlichen Voraussetzungen der Verwaltungsentschei-dung geregelt sind. Auch die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen ist deshalb anhand der konkreten Rechtsvorschrift zu prüfen. Dabei geht es um solche Kriterien wie die Form- und Fristvorschriften der Antragstellung bzw. anderer 'verfahrenseinleitender Maßnahmen und die Fristen für ihre Bearbeitung; die Möglichkeiten der Bürger, an der Entscheidungsvorbereitung mitzuwirken; die Einbeziehung ehrenamtlicher Gremien in die Entscheidungsfindung; die Anforderungen an die Form der Entscheidung (einschließlich des Hinweises auf das-zulässige Rechtsmittel) und deren Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten; die Form- und Fristvorschriften für die Einlegung des Rechtsmittels und dessen Bearbeitung; die Anforderungen an die Rechtsmittelentscheidung und deren Übermittlung an den Betroffenen. Es ist zu beachten, daß diese Verfahrenselemente in den verwaltungsrechtlichen Vorschriften uneinheitlich und zum Teil auch lückenhaft geregelt sind.6 Zulässigkeit des Gerichtsweges Nach § 2 Abs. 1 ist der Gerichtsweg zur Nachprüfung von Ver-waltungsentscheidungen dann zulässig, wenn das in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Damit wurde der Weg gewählt, den Kreis der Verwaltungsehtscheidungen, die der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, nicht allgemein festzulegen (Generalklausel), sondern durch spezialrechtliche Regelung für bestimmte Fälle (Enumerationsprinzip). Es bedarf einer Festlegung in der jeweiligen Rechtsvorschrift, in der die Voraussetzungen der Verwaltungsentscheidung und das Verfahren ihres Zustandekommens geregelt sind, um den Gerichtsweg zu eröffnen. Die Regelung des § 2 Abs. 1 entspricht insoweit § 4 GVG, wonach die Gerichte auch, für andere Rechtsangelegenheiten als die des Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts zuständig sind, wenn das durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften bestimmt ist. Mit dem Gesetz zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 und der gleichlautenden Verordnung vom Dezember 1988 wurde ein großer Kreis von Rechtsvorschriften geändert und der Gerichtsweg für zulässig erklärt.7 Eine gerichtliche Nachprüfung ist außerdem gemäß §19 der VO über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 25 S. 271) vorgesehen. Von § 2 Abs. 1 werden auch jene Fälle erfaßt, die nach dem bisherigen Rechtszustand der gerichtlichen Nachprüfung unterlagen.8 9 Nicht unter die Regelung fallen jedoch die wenigen Verwaltungsentscheidungen, für die in den betreffenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung im Verwaltungsweg vörgesehen, sondern durch Eröffnung des Gerichtsweges die alleinige Zuständigkeit der Gerichte begründet ist.® Die Regelung des § 2 Abs. 1 ermöglicht es auch künftig, die Zulässigkeit des Gerichtsweges zur Nachprüfung von 4 Besondere Verfahrensarten sind bisher in § 136 ff. ZPO und im Gesetz über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 13 S. 273) geregelt. 5 Als ein solches Verfahren ist auch die gerichtliche Verhandlung und Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des Staatlichen Notariats ausgestaltet. Vgl. § 17 Notariatsgesetz vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 6 S. 93). 6 Vgl. R. Brachmann/K.-H. Christoph, „Zur Vervollkommnung verfahrensrechtlicher Regelungen im Verwaltungsrecht“, Staat und Recht 1988, Heft 7, S. 570 ff. 7 Sie sind im einzelnen bei K.-H. Christoph in diesem Heft aufgeführt. 8 Vgl. § 28 Wahlgesetz vom 24. Juni 1976 (GBl. I Nr. 22 S. 301) i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 139); 278 ff. StPO; § 17 Notariatsgesetz; § 18 Abs. 2 und 3 der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. H 1969 Nr. 6 S. 61). 9 Vgl. §§ 21 Abs. 2, 28 Abs. 1 Patentgesetz vom 27. Oktober 1983 (GBl. I -Nr. 29 S. 277); §16 Abs. 2 der 2. DB zum Gesetz zur Ver- hütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen vom 20. Januar 1983 (GBl. I Nr. 4 S. 33); §§ 11 des' Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 17 S. 273); § 14 des Gesetzes über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken Entschädigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden feindlichen Vorgehens, zur Klärung der Frage Wer ist wer?, zur Aufdeckung von Mängeln und Mißständen beizutragen. Die wichtigste Quelle für solche Informationen ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der zunehmend über die Territorien anderer sozialistischer Staaten zu realisieren. Im Zusammenhang mit derartigen Schleusungsaktionen erfolgte die Eestnahme von Insgesamt Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der. Aus Schleusung von Bürgern mitwirkten. Die im Jahre in der Untersuchungstätigkeit erzielten Ergebnisse und Feststellungen zu Angriffen gegen die Staatsgrenze der Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Sonstige schwere Straftaten der allgemeinen Kriminalität Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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