Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 134 (NJ DDR 1989, S. 134); 134 Neue Justiz 4/89 sehen Richters aus, die die Verfassung einheitlich in Art. 94 bis 96 regelt. Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte arbeiten und leben dort, wo sie als ehrenamtliche Richter Recht sprechen. Damit wird eine große Bürgernähe der Rechtsprechung und der damit verbundenen Tätigkeit erreicht. Eine wichtige Basis unseres sozialistischen Gerichtswesens sind die Konfliktkommissionen in den Betrieben. Die Mitglieder der Konfliktkommission sind eng mit den ökonomischen Prozessen und deren Leitung im Betrieb, mit der Sphäre der Arbeit und den Arbeitskollektiven verbunden. Sie tragen zur Verwirklichung der Rechte der Werktätigen im Arbeitsprozeß bei, garantieren in den Beratungen der Konfliktkommissionen den gerichtlichen Schutz dieser Rechte und sorgen für die Durchsetzung rechtlicher Verantwortung und Verantwortlichkeit.5 Dies gilt auch für die Schiedskommissionen in den Territorien. Durch ihre unmittelbare Tätigkeit im Wohnbereich und in der sonstigen Freizeitsphäre der Bürger haben sie vielfältige Möglichkeiten, solchen Verhaltensweisen entgegenzuwirken, aus denen Rechtsverletzungen und Rechtskonflikte entstehen können.6 Beratungen und Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte in einem gesetzlich geregelten Verfahren, in dem alle Mitglieder dieser Gerichte die Stellung eines ehrenamtlichen Richters haben, lassen die Potenzen der sozialistischen Demokratie auf spezifische Weise hervortreten. 4. Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richter reicht über den Gerichtssaal bzw. den Beratungsraum hinaus. Ihr ständiges Mitwirken an der Lösung der inhaltlich mit der Rechtsprechung verbundenen Tätigkeit (§ 3 GVG)7 ist ein wesentlicher Faktor für die enge Verbindung der Gerichte mit den Bürgern. Das widerspiegelt sich insbesondere bei der Erläuterung des sozialistischen Rechts und der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidungen sowie bei der Auswertung von Verfahren bzw. Beratungen. Diese Arbeit ehrenamtlicher Richter beruht auf den gleichen Prinzipien sozialistischer Demokratie wie die Tätigkeit des Abgeordneten als sozialistischer Volksvertreter in seinem Wahlkreis sowie im Betrieb. Ausübung richterlicher Tätigkeit durch Schöffen und Mitglieder gesellschaftlicher Gerichte Die Rechtsprechung ist der Hauptinhalt der Tätigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte. Die gleichberechtigte Ausübung der Rechtsprechung ist daher der spezielle Auftrag der ehrenamtlichen Richter, für den sie gewählt sind und Verantwortung tragen. Er steht im Zentrum ihrer Tätigkeit, weil die sozialistische Demokratie wesentlich in der Mitgestaltung des Entscheidungsprozesses realisiert wird und gerichtliche Entscheidungen die spezifische Form der Machtausübung mittels der Rechtsprechung sind. Das unterstreicht die Bedeutung der umfassenden Ausübung der richterlichen Funktion durch die ehrenamtlichen Richter. Der gerichtliche Ehtsd. eidungsprozeß ist das Hauptfeld der Verwirklichung der Mitgestaltungsrechte der ehrenamtlichen Richter. Damit verwirklichen sie persönlich Grundrechte (Art. 21, 87, 90 Abs. 3, 94 Abs. 2, 96 Verf.). Hohe Anforderungen an diese demokratische Mitgestaltung ergeben sich vor allem daraus, daß über rechtserhebliche Konflikte auf der Grundlage der Feststellung der Wahrheit und in ausschließlicher Bindung an die Rechtsvorschriften zu entscheiden ist. Die aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammengesetzten Kammern der Kreisgerichte bzw. Senate der Bezirksgerichte sowie der Militär- und Militärobergerichte sind Entscheidungsgremien, in denen sich die juristischen Kenntnisse und Erfahrungen der einen mit den Erfahrungen und Kenntnissen der anderen aus der unmittelbaren Mitwirkung an der Gestaltung der gesellschaftlichen Prozesse zu einer Einheit verbinden. Mit dem Erschließen der sozialen Erfahrungen der Schöffen erlangt die gerichtliche Entscheidung die erforderliche sachliche Qualität. Deshalb ist die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Berufsrichtern und Schöffen in der Rechtsprechung besonders wichtig. Neben dem gleichen Stimmrecht (Art. 96 Abs. 2 Verf.) sind die Voraussetzungen und der Inhalt ihrer Mitarbeit sowie die Verwirklichung ihrer gleichen Rechte notwendige Attribute der Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Schöffen. Für die Tätigkeit der Schöffen sind deshalb in der Gesellschaft und am Gericht die günstigsten Bedingungen zu schaffen, damit sie ihr richterliches Ehrenamt gleichberechtigt wahrnehmen und sich in den Verfahren ihr eigenes Urteil bilden können. Die Schöffen an den Kreisgerichten sollen beispielsweise regelmäßig jährlich einmal für zwei Wochen an der Rechtsprechung teilnehmen. Dieser Grundsatz wurde in § 50 GVG festgelegt. Die gleichberechtigte, sachkundige und wirksame Wahrnehmung dieses Ehrenamtes erfordert auch, für jeden Berufsrichter jeweils ein Schöffenpaar einzusetzen. Gesetzliches und gerechtes Entscheiden setzt Kenntnisse, Erfahrungen und Rechtsbewußtsein voraus, denn wirklich gleichberechtigtes Mitwirken verlangt vom ehrenamtlichen Richter „die Fähigkeit, mit Sachkenntnis entscheiden zu können“.8 Unvoreingenommenheit darf auch hier nicht verwechselt werden mit Unkenntnis oder Unvorbereitetsein, denn gerade im gerichtlichen Entscheidungsprozeß muß gelten (und zwar für alle Entscheidenden): „Je freier das Urteil eines Menschen in Beziehung auf einen bestimmten Fragepunkt ist, mit desto größerer Notwendigkeit wird der Inhalt dieses Urteils bestimmt sein; während die auf Unkenntnis beruhende Unsicherheit, die zwischen vielen verschiedenen und widersprechenden Entscheidungsmöglichkeiten scheinbar willkürlich wählt, eben dadurch ihre Unfähigkeit beweist, ihr Beherrschtsein von dem Gegenstände, den sie gerade beherrschen sollte.“9 Zu den Voraussetzungen für die verantwortungsbewußte Wahrnehmung des richterlichen Ehrenamtes gehört neben persönlichen Eigenschaften und persönlichem Engagement für Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit vor allem auch die Qualifizierung der Schöffen für diese und in dieser Funktion. Das schließt ihre konkrete Vorbereitung auf jedes Verfahren ein. Es obliegt der Verantwortung der Berufsrichter, ihnen solche Bedingungen zu schaffen, daß sie sich die erforderlichen Sach- und Rechtskenntnisse, die die einschlägige Rechtsprechung einbeziehen, erarbeiten können. Die Kollektivität des Gerichts muß sich auch in der Verhandlung äußern. Die volle Wahrnehmung der richterlichen Funktion durch die Schöffen erfordert, das Fragerecht zur Feststellung der Wahrheit als Entscheidungsvoraussetzung auszuüben. Die Differenziertheit der Rechtsgebiete und Sachverhalte wie auch der Erfahrungen der Schöffen wirken sich auf die Vielfalt zweckdienlicher Fragen aus. Kollektivität des Gerichts bei der allseitigen sachlichen und rechtlichen Beratung über die Entscheidung bedeutet vor allem, daß die Schöffen ihre Meinung zu allen Fragen frei äußern und daß ihre die Entscheidung mittragenden Gedanken auch bei der Abfassung der Urteilsgründe berücksichtigt werden (vgl. z. B. § 81 Abs. 1 ZPO; § 52 StPO). Die Gewährleistung günstiger Bedingungen für die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Berufsrichtern und Schöffen im gerichtlichen Entscheidungsprozeß stellt hohe Anforderungen an die Leitungstätigkeit der Kreisgerichte.10 Dabei kommt es vor allem darauf an, kontinuierlich den Stand der Arbeit mit den Schöffen einzuschätzen, die Schöffenschulung auf hohem Niveau zu gewährleisten, im Schöf- 5 Vgl. „Konfliktkommissionen festigen die sozialistische Gesetzlichkeit“, NJ 1988. Heft 4, S. 128 ff. 6 Vgl. H.-J. Heusinger, „Hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der Schiedskommissionen“, NJ 1988, Heft 4, S. 126 f. 7 Vgl. Grundlagen der Rechtspflege, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1986, S. 47. 8 F. Engels, „Anti-Dtihring“, Marx/Engels, Werke, Bd. 20, Berlin 1962, S. 106. 9 F. Engels, a. a. O. 10 Vgl. H. Keil/I. Matheus, „Leitung der Schöffentätigkeit am Kreisgericht“, NJ 1988, Heft 9, S. 356 f.; Dokumentation der Ergebnisse des Führungsbeispiels zur Leitung der Schöffentätigkeit am Kreisgericht Senftenberg (Bezirk Cottbus), in: Leitungsinformation des Ministeriums der Justiz Nr. 12/88; Der Schöffe 1988, Heft 8, S. 171 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 134 (NJ DDR 1989, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 134 (NJ DDR 1989, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer konkreten Analyse der vor- handenen Informationen zu bestimmen. Die Planung im Ermittlungsverfahren ist in erster Linie die. Sache des Untersuchungsführers.

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