Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 115 (NJ DDR 1989, S. 115); Neue Justiz 3/89 115 ZGB wegen vorvertraglicher zum Schaden führender Pflichtverletzungen ist Folge des besonderen vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses, z. B. zwischen Käufer und Verkäufer, das schon in der Phase vor dem Vertragsabschluß besteht. Die Schadenersatzpflicht resultiert nicht aus einem allgemeinen pflicht- und rechtswidrigen, kausal zum Schaden führenden Verhalten so die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 330 ZGB , sondern aus der Verletzung konkreter, . mit der Vorbereitung des angestrebten Vertrags im Zusammenhang stehende(r) Pflichten , auf deren Erfüllung der andere Partner vertrauen durfte“.2 Das Spektrum der Pflichten, die bei der Vorbereitung von Verträgen beachtet werden müssen und auf deren Einhaltung sich der andere Partner verlassen können muß, ergibt sich vor allem aus den Grundsätzen der §§ 13, 43 und 44 ZGB. Diese Grundsätze gelten bei allen zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen Bürgern und Betrieben und Bürgern untereinander einschließlich bei den gemäß § 45 Abs. 3 ZGB von den Regelungsmodellen des Gesetzes abweichenden Verträgen. Aus dieser Vertrags Vielfalt ergibt sich eine kaum übersehbare Zahl differenzierter Aufklärungs-, Informations-, Beratungs-, Verkehrssicherungs-, Fürsorge- und Obhutspflichten, deren mögliche Verletzung in Vorbereitung des jeweiligen Vertrags Schadensfolgen für dessen Partner haben kann. In jedem Fall ist aber der Rechtsgrund für die Schadenersatzverpflichtung die gesetzgeberische Annahme eines spezifischen vertragsähnlichen außervertraglichen Zivilrechtsverhältnisses zwischen den vertragsvorbereitenden Partnern. Voraussetzung ist also, daß-* der Abschluß eines Vertrags Ziel der Aktivitäten ist. Deshalb wird z. B. in der Kaufhalle der Kunde gegen die Folgen verletzter Pflichten zur Gewährleistung persönlicher Sicherheit im Verkaufsraum gemäß § 92 Abs. 2 ZGB geschützt, während der private Besucher einer Verkäuferin in der Kaufhalle allenfalls einen Anspruch nach § 330 ZGB hat. Die Anwendung des § 92 Abs. 2 ZGB hängt nicht davon ab, ob es später wie beabsichtigt zum Vertragsabschluß kommt oder nicht. Nicht anzuwenden ist § 92 Abs. 2 ZGB dann, wenn noch speziellere anspruchsbegründende Normen zur Verfügung stehen (z. B. § 59 Abs. 2 ZGB oder auch § 151 ff. i. V. m. §§ 137, 148 Abs. 2 ZGB). Ein Verschulden des Vertragspartners bei der Schadensverursachung ist nach § 92 Abs. 2 ZGB nicht tatbestandsmäßige Voraussetzung, sondern das Fehlen des Verschuldens ist für Bürger als Befreiungsgrund ausgestaltet. Die Formulierung in der Entscheidung des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt „Es war zu prüfen, ob den Verklagten eine konkrete Pflichtverletzung und ein Verschulden trifft,“ ist zwar aus prozessualer Sicht verständlich, kann aber in materiellrechtlicher Hinsicht irritieren. Wie bei Schadenersatzverpflichtungen gemäß § 330 ZGB, ist bei solchen gemäß §§ 92 Abs. 2, 93, 330 ff. ZGB die Schuld keine Voraussetzung der Verantwortlichkeit. Eine ganz andere Frage ist, wie das Gericht angesichts der materiellrechtlichen Lage (§ 333 ZGB beinhaltet eine Verschuldensvermutung) nach den Prinzipien des Zivilprozeßrechts dafür sorgt, daß der Schädiger die Möglichkeit erhält, ggf. fehlende Schuld einzuwenden.3 1 Im konkreten Fall bestand dazu keinerlei Anlaß, weil der Verklagte Informationen Vom 12. bis 15. Dezember 1988 fand in Sofia die 2. Tagung der Ständigen Kommission des RGW für Rechtsfragen statt, an der Delegationen aus allen RGW-Mitgliedsländern sowie aus der SFR Jugoslawien teilnahmen. Im Mittelpunkt standen Rechtsfragen, die in besonderem Maße mit der Erhöhung der Rechtssicherheit beim Abschluß und bei der Realisierung von Abkommen und Verträgen über die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der RGW-Mit-gliedsländer verbunden sind. Die Delegationen erörterten Vorschläge zur schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die aus völkerrechtlichen Abkommen über die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit entstehen können. Es wurde davon ausgegangen, daß sich in der ökonomischen Zusammenarbeit der RGW-Länder die Lösung von Streitigkeiten durch Verhandlungen zwischen den Abkommenspartnern generell bewährt hat und deshalb auch künftig Vorrang besitzen wird. Mit der nunmehr möglichen Bildung eines internationalen Ad-hoc-Schiedsgerichts auf der Basis einer Vereinbarung durch die Abkommenspartner wird ein zusätzlicher Weg zur Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten eröffnet. Der Vorschlag bedarf noch der Zustimmung durch das Exekutivkomitee des RGW. Die Kommission beschäftigte sich ferner mit Rechtsfragen des Abschlusses von sog. Diagonalvereinbarungen, d. h. von Abkommen und Verträgen, an denen sowohl Staaten als auch Wirtschaftsorganisationen als Partner beteiligt sind. Die Mehrzahl der Länder vertritt die Auffassung, daß durch die Gewährleistung einer Gleichrangigkeit der Partner der Abschluß von Diagonalvereinbarungen mit gemischter Subjektstruktur generell vermieden werden sollte. Es wurden Hinweise zur Lösung der im Konfliktfall auftretenden komplizierten Rechtsfragen gegeben. Darüber hinaus wurden auf der Tagung Maßnahmen beraten, die auf eine Verbesserung des Informationsaustauschs über die in den Mitgliedsländern des RGW erlassenen Rechtsvorschriften für die wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gerichtet sind. So soll u. a. die Nutzung eines rechnergestützten Rechtsinformationssystems geprüft werden. Der von der Kommission für die Jahre 1989 und 1990 vereinbarte Arbeitsplan sieht insbesondere Aufgaben für die weitere Vervollkommnung der vertragsrechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit der Wirtschaftsorganisationen der RGW-Länder vor. keine Pflichten gemäß § 92 Abs. 2 ZGB verletzt hatte, sondern der geschädigte Kläger. Dozent Dr. sc. ACHIM MARKO, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 2 Vgl. OG, Urteil vom 13. September 1977 - 2 OZK 30/77 - (NJ 1978, Heft 1, S. 40). 3 Vgl. ZGB-Kommentar, 2. Aufl., Berlin 1985, Anm. 1 zu § 333 (S. 389). Rechtsprechung Familienrecht § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB; § 77 ZPO. 1. Erhebt , ein geschiedener Ehegatte innerhalb der 1-Jahres-Frist des § 39 Abs. 3 FGB sie betrifft nur Siie beweglichen Sachen Klage auf Eigentumsverteilung, so ist auf Antrag das gemeinschaftliche Eigentum zu verteilen, soweit es nicht bereits außergerichtlich oder in einem Vorprozeß verteilt worden ist. 2. Anträge zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums können sowohl in einem Ehescheidungsverfahren erstmals im Berufungsverfahren gestellt als auch in einem gesonderten Verfahren in der Berufungsinstanz präzisiert, geändert bzw. ergänzt werden. OG, Urteil vom 2. Juni 1988 - OFK 9/88. Die Ehe der Prozeßparteien ist seit dem 15. April 1986 rechtskräftig geschieden. Über einen Teil ihres gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits im Eheverfahren eine Entscheidung erfolgt. Der Klägerin wurde durch Urteil vom 30. Juli 1987 das Alleineigentum an' dem mit einem Eigenheim bebauten Grundstück in R. übertragen und ihr die Zahlung eines Er-stättungsbetrags an den Verklagten auf erlegt. Uber einen weiteren Teil des gemeinschaftlichen Eigentums haben das Kreisgericht sowie das Bezirksgericht in einem gesonderten Verfahren entschieden. Das Bezirksgericht hat u. a. einen im Berufungsverfahren ergänzungsweise gestellten Antrag des Verklagten auf Verteilung von Gegenständen im Wert von 14 290 M als unzulässig abgewiesen. Diese Gegenstände überwiegend Bau- und Installationsmaterial befanden sich nach Darlegung des Verklagten auf dem Wohngrundstück, das seit dem 30. Juli 1987 Alleineigentum der Klägerin ist. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Bezirksgericht insoweit ausgeführt, diese beweglichen Sachen hätten bis ein Jahr nach der Rechtskraft der Ehescheidung (15. April 1987) in die Eigentumsverteilung einbezogen werden müssen. Da dieser Zeitpunkt überschritten war, als der Verklagte den Schriftsatz;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Volksbildung, der Jugend, der Kirchen- und Sektentätigkeit, der Kampfgruppen, Absicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und Sicherung der örtlichen Industrie. Ihm wurden demzufolge übergeben aus dem Bereich der Zollverwaltung teil. Im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches standen: der erreichte Stand und die weitere Durchsetzung der vom Genossen Minister gestellten Aufgaben im Zusammenwirken, die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren. Darunter ist insbesondere das Recht auf Verteidigung sowie zur Aufnahme einer Verbindung zu einem Rechtsanwalt als prinzipiell zulässig und im Interesse auch des Untersuchungsornans liegend dargestellt würde.

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