Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1989, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Seite 112 (NJ DDR 1989, S. 112); 112 Neue Justiz 3/89 gatte wird dann, wenn er nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehört, mit Wohnraum aus dem örtlichen Wohnungsfonds versorgt, ansonsten aus dem Fonds der bewaffneten Organe. Ist die ehemalige Ehewohnung durch den darin verbliebenen geschiedenen Versorgungsberechtigten und die zu seinem'Haushalt gehörenden Personen entsprechend den geltenden Belegungsnormativen unterbelegt, so haben die bewaffneten Organe Lenkungsmaßnahmen durchzuführen, ggf. kann ein Wohnungswechsel angeordnet werden. Beendigung der Mietverhältnisse Das Mietverhältnis über Wohnungen aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe kann gemäß § 14 jederzeit durch gegenseitige Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter beendet werden. Der Mieter kann das Mietverhältnis fristgemäß kündigen. Die Kündigungsfrist wird in der Regel auf der Grundlage der jeweiligen militärischen oder innerdienstlichen Bestimmungen im Mietvertrag vereinbart. Wurde keine Vereinbarung getroffen, gilt die zweiwöchige Kündigungsfrist gemäß § 120 Abs. 2 ZGB. Bei dienststellengebundenen Wohnungen ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, seine Dienststelle unverzüglich darüber zu informieren, damit der freigewordene Wohnraum einem anderen Versorgungsberechtigten zugewiesen werden kann (§14 Abs. 3). Die Kündigung des Mietverhältnisses über eine Dienstwohnung kann gemäß §§12 und 15 der 2. DB zur WLVO i. V. m. §130 Abs. 2 und 3 ZGB auch durch den Vermieter erfolgen. Hauptanwendungsfall ist die Kündigung gegenüber Mietern, die nicht oder nicht mehr Versorgungsberechtigte sind. Die Kündigung ist jedoch auch gegenüber solchen Versorgungsberechtigten möglich, die an einen anderen Standort versetzt worden sind und denen dort zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Die nach § 15 Abs. 2 mögliche Kündigung gegenüber Versorgungsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 (dabei handelt es sich in der Regel um ehemalige Angehörige und Zivilbeschäftigte) ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Dienstwohnung zur Gewährleistung der Gefechts- bzw. Einsatzbereitschaft dringend benötigt wird. Dies ist durch die bewaffneten Organe in jedem Fall verantwortungsbewußt zu prüfen. Den betroffenen Versorgungsberechtigten ist durch die bewaffneten Organe bevorzugt anderer zumutbarer Wohnraum (entweder aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe oder aus dem örtlichen Wohnungsfonds) zur Verfügung zu stellen. Auch bei der Kündigung durch den Vermieter ist die vertraglich vereinbarte bzw. die sich aus § 120 Abs. 2 ZGB ergebende Kündigungsfrist einzuhalten. Da die bewaffneten Organe bei dienststellengebundenen Wohnungen nicht Vermieter sind, können sie das Mietverhältnis über eine solche Wohnung nicht kündigen. Sie sind jedoch gemäß § 16 berechtigt, in den Fällen des § 15 die von ihnen erteilte Zuweisung aufzuheben. Damit wird dem Mietvertrag seine gemäß § 99 ZGB zwingend vorgeschriebene Grundlage entzogen. Anstelle der Aufhebung der Zuweisung sollte jedoch im Interesse des Mieters die Abgabe der Wohnung an den örtlichen Rat gegen Übernahme einer gleichwertigen Wohnung in den Wohnungsfonds der bewaffneten Organe angestrebt werden. Vor der Kündigung des Vermieters gemäß § 15 oder der Aufhebung der Zuweisung gemäß § 16 sind die Möglichkeiten des freiwilligen Wohnungstausches im Zusammenwirken mit den örtlichen Räten auszuschöpfen (§ 17 Abs. 1). Wird das Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters bzw. Aufhebung der Zuweisung beendet, so hat der Mieter, sobald ihm zumutbarer anderer Wohnraum zugewiesen wurde, die Wohnung zu räumen. Bis zur Räumung sind die Pflichten aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Wurden dem Mieter bisher auf der Grundlage militärischer oder innerdienstlicher Bestimmungen Vergünstigungen gewährt, so ist über deren weitere Gewährung durch die bewaffneten Organe zu entscheiden (§ 17 Abs. 2). Werden Wohnungen aus dem Wohnungsfonds der bewaffneten Organe durch Nichtversorgungsberechtigte ohne Mietvertrag genutzt, so ist mit diesen Personen auch nachträglich kein Mietvertrag mehr abzuschließen. Sie haben jedoch an die bewaffneten Organe bzw. die volkseigenen Betriebe der Gebäude- und Wohnungswirtschaft ein Nutzungsentgelt zu entrichten, dessen Höhe in der Regel durch den normalerweise für-diese Wohnung zu zahlenden Mietpreis bestimmt wird. Unabhängig davon kann ggf. auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 die Anordnung des Wohnungswechsels veranlaßt werden. Bei dienststellengebundenen Wohnungen sollte jedoch auch in diesen Fällen zunächst geprüft werden, ob eine Abgabe der Wohnung an den örtlichen Rat und die gleichzeitige Übernahme einer gleichwertigen Wohnung in den Wohnungsfonds des bewaffneten Organs möglich ist. * Die Durchsetzung der Regelungen der 2. DB zur WLVO erfordert noch stärker als bisher, daß die zuständigen Dienststellen der bewaffneten Organe und die örtlichen Räte eng und arbeitsteilig Zusammenwirken. Nur so wird es möglich sein, dem Grundanliegen dieser Rechtsvorschrift entsprechend, sowohl zur Entwicklung der Dienst-, Arbeits- und Lebensbedingungen der Angehörige*! und Zivilbeschäftigten als auch zur Gewährleistung der Gefechts- und Einsatzbereitschaft beizutragen. Erfahrungen aus der Praxis Wirksamkeit des Staatsanwalts bei der Gewährleistung der Gesetzlichkeit der Wiedereingliederung In der Leitungstätigkeit der Staatsanwaltschaft im Bezirk Karl-Marx-Stadt nimmt die Aufsicht über die Gesetzlichkeit der Wiedereingliederung Strafentlassener einen festen Platz ein. Dabei kommt es uns insbesondere darauf an, die vorhandenen Mittel, Kräfte und Möglichkeiten noch weitaus besser zu nutzen, um Bürger, die mit dem Gesetz in Konflikt gerieten, wieder in die Gesellschaft einzugliedern.1 Entsprechend dem Arbeitsplan des Bezirksstaatsanwalts fanden 1988 zu Fragen der Wiedereingliederung operative Untersuchungen in einigen Kreisen und Berichterstattungen von Kreisstaatsanwälten über die Umsetzung fortgeschrittener Erfahrungen statt. Das ermöglichte es, gezielt Erkenntnisse zu gewinnen und eine solche Information zu sichern, die der weiteren Festigung der Gesetzlichkeit nutzt. Die Ergebnisse wurden in zwei Erfahrungsaustauschen mit ehrenamtlichen Betreuern aus Betrieben und Wohngebieten, Gewerkschaftsfunktionären, Kaderleitern und Mitarbeitern der Deutschen Volkspolizei sowie der Abteilung Inneres örtlicher Räte ausgewertet. Aus der Zusammenarbeit der verantwortlichen staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte in unserem Territorium lassen sich die folgenden Hinweise ableiten. Sicherung stabiler Informationsbeziehungen Die Lösung der Aufgaben der Wiedereingliederung bedingt die zuverlässige gegenseitige Information der daran Beteiligten (vgl. §§ 4 bis 7 und 9 Wiedereingliederungsgesetz vom 7. April 1977 [GBl. I Nr. 10 S. 98]). Die spezifische Verantwortung des Staatsanwalts besteht hier darin, konsequent Maßnahmen der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht zu ergreifen, wenn er Informationen über Rechtsverletzungen bei der Wiedereingliederung oder über Pflichtverletzungen bei der Erziehung kriminell gefährdeter Bürger erhält. In Verbindung mit diesen Maßnahmen ist die Kraft der Arbeitskollektive und weiterer gesellschaftlicher Kräfte zu stärken und ihr erzieherischer Einfluß umfassend für die differenzierte Arbeit mit Wiedereinzugliedernden zu nutzen. In den letzten Jahren bezogen sich solche Rechtsverletzungen vor allem auf unterlassene bzw. erheblich verspätete Informationen durch Betriebe über Anzeichen krimineller Gefährdung bei Beschäftigten. In anderen Fällen unterblieb die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit. Rechtsverletzungen durch Mitarbeiter örtlicher Räte auf diesem Gebiet betrafen unrichtige Auflagenerteilung, Verzicht auf die Festlegung notwendiger Erziehungs- und Unterstüt- 1 Vgl. hierzu H. Harrland, „Staatsanwaltsehaftliche Aufsicht über die Gesetzlichkeit der Wiedereingliederung Strafentlassener“, NJ 1989, Heft 1, S. 18 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 43. Jahrgang 1989, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1989. Die Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1989 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1989 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 43. Jahrgang 1989 (NJ DDR 1989, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1989, S. 1-516).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen Einzelmaßnahmen zur Identitätsfeststellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten hat Staatssicherheit vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Straftaten, sowie Havarien usw, zu erkennen und vorbeugend zu überwinden. In der vorbeugenden Tätigkeit wurde auf das engste mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu gestalten. Das Zusammenwirken mit den Organen des und der Zollverwaltung, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten, den anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß rechtzeitige Entscheidungen über die Weiterbearbeitung der Materialien in Operativvorgängen getroffen werden, sofern die in der Vorgangs-Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt sind.

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