Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 321 (NJ DDR 1987, S. 321); Neue Justiz 8/87 321 wendet, soll das positiv und deutlich in seinem leistungsabhängigen Lohn und Gehalt spüren.“4 Das ist auch die Grundorientierung, wenn die Gerichte Streitfälle über Lohn und Prämie zu entscheiden haben, weil sie so dem Leistungsprinzip als dem grundlegenden Verteilungsprinzip im Sozialismus entsprechen. Gelegentlich stoßen, die Gerichte auch auf den vom 11. FDGB-Kongreß kritisierten Zustand, daß es mit der Anwendung der neuen qualitativen Kennziffern noch schleppend vorangeht. Sie können zwar veraltete oder nicht beeinflußbare Kennziffern nicht im Gerichtsverfahren ersetzen, haben aber durch Gerichtskritiken und Hinweise auf eine Änderung durch die Betriebe selbst hinzuwirken. V Mit einer bürgernahen, rationellen und effektiven Arbeitsweise haben die Gerichte in allen Arbeitsrechtsverfahren dazu beizutragen, die Wirksamkeit des Arbeitsrechts im Interesse des Leistungsanstiegs und der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen zu erhöhen. Das geschieht insbesondere unter der Zielsetzung, neu herangereifte Fragen rasch zu erkennen und auf der Grundlage des Rechts zu lösen; die Verantwortung der Leiter für eine klare Aufgabenstellung und eine gute Organisation der Arbeit zu stärken und sie dabei zu unterstützen; stets sorgfältig auf die Anliegen der Werktätigen zu achten und ihnen zu helfen, ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten zu erfüllen; die Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen und den Gewerkschaftsvorständen weiter zu vertiefen. Vor allem durch dem Geist und Buchstaben des Gesetzes entsprechende und überzeugend begründete Entscheidungen ist noch stärker auf die eigenverantwortliche Verwirklichung des Rechts Einfluß zu nehmen, die breite gesellschaftliche Aktivität für Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu unterstützen, die Qualitätsarbeit zu fördern, auf den sorgsamen Umgang mit den Maschinen und Anlagen sowie auf sparsame Energie- und Materialverwendung zu orientieren und zum umfassenden Schutz des sozialistischen Eigentums beizutragen. Gute Arbeitsleistungen, hohe Disziplin, Schutz des sozialistischen Eigentums, die initiativreiche Wahrnehmung der Verantwortung für die Arbeitsaufgaben gehören zur Arbeitsehre jedes Werktätigen. Im Umgang mit moderner Technik, bei der Arbeit mit Schlüsseltechnologien, im Kampf um hohe Arbeitsproduktivität und bei schöpferischer Neuererarbeit entwickelt sich die Verantwortung der Werktätigen im Arbeitsprozeß. Diesen Prozeß haben auch die staatlichen Gerichte und Konfliktkommissionen mit ganzer Kraft zu fördern, wenn sie in entsprechenden Verfahren bzw. Beratungen zu entscheiden und die Ergebnisse auszuwerten haben sowie überzeugend das sozialistische Recht erläutern. In Verfahren wie z. B. wegen arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit ist immer zu beachten, daß die exakte Feststellung der Verantwortlichkeit nicht nur im konkreten Fall, sondern auch für die allgemein vorbeugende Wirkung von weitreichender Bedeutung ist. Deshalb sind auch Hinweise auf Ursachen und begünstigende Bedingungen für Pflichtverletzungen und für das Entstehen von Schäden den Leitern mit der Forderung zu vermitteln, für deren nachhaltige Beseitigung Sorge zu tragen. In den gebotenen Fällen sind Gerichtskritiken auszusprechen sowie die Konfliktkommissionen dabei zu unterstützen, im Zusammenhang mit Aussprachen oder im Ergebnis von Beratungen an Leiter Empfehlungen zur Festigung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu geben. Verhandlungen vor gezielter Öffentlichkeit sowie Verfahrensauswertungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der vollen Nutzung des Arbeitsvermögens vorzusehen, wenn aus dem Verfahrensgegenstand Verallgemeinerungen geboten oder Arbeitskollektiven Hinweise und Anregungen für die Arbeit zu geben sind. Auch dabei geht es darum, eingeordnet in die breiten gesellschaftlichen Aktivitäten nach dem 11. FDGB-Kongreß noch umfassender an die Bereitschaft der Werktätigen anzuknüpfen, sich im Kombinat und Betrieb für Recht und Gesetzlichkeit einzusetzen, um gerade unter den Bedingungen der dynamischen Entwicklung von Wissenschaft und Technik hohe Rechtssicherheit, Verläßlichkeit, industrielle Disziplin, ein schöpferisches Arbeitsklima, Arbeitsfreude und Leistungswachstum zu fördern. 4 H. Tisch, ND vom 23. April 1987, S. 4. 17 vor 40 Jahren Rechtskundeunterricht an Schulen Volksfremdheit des Rechtes und Rechtsfremdheit des Volkes müssen überwunden werden. Dem Recht die Volksfremdheit zu nehmen ist Aufgabe von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft; sie kann aber nur gelöst werden, wenn die Rechtsfremdheit des Volkes beseitigt wird. Das aber ist Sache der Schule und der Erwachsenenbildung Die Schule hätte diese Aufgabe von zwei Seiten in Angriff zu nehmen. Erstens sollte ihr Gesamtunterricht sich in allen weltanschaulich bestimmten Fächern zum Ziel setzen, das Gefühl für Recht und Unrecht im Kinde zu wecken Zweitens müßte den älteren Schülern, bei denen schon die Möglichkeit des logischen Verständnisses für rechtliche Probleme besteht, ein systematischer Überblick über die Grundfragen der deutschen Rechtsordnung gewährt werden. Dieser rechtskundliche Unterricht sollte im 9. Schuljahr der Einheitsschule und im 1. Schuljahr der Berufsschule ein-setzen und bis zur Beendigung der Schulpflicht durchgeführt werden. Seine Aufgabe wäre, die Schüler zu überzeugen, daß und wie sich im Laufe der Menschheitsgeschichte bestimmte Grundnormen naturrechtlicher Art entwickelt haben, die keine positive Rechtsordnung verletzen darf, ohne zur Unrechtsordnung zu werden Es wäre zu zeigen, daß das Recht die Aufgabe hat, Interessenkonflikte gerecht auszugleichen, deren Charakter sich mit der Form der Gesellschaftsordnung, in der sie entstehen, meist grundlegend ändert, daß also auch ein großer Teil der Rechtsnormen, die dem Richter den Anhaltspunkt zur Lösung des Einzelfalles bieten, sich mit der sozialen Ordnung wandeln muß. Der Sinn für das Bedürfnis nach Rechtssicherheit wäre zu wecken Dr. Wolf gang Ab endr o th (Oberjustizrat in der Deutschen Justizverwaltung), „Über die Notwendigkeit rechtskundlichen Unterrichts in Schule und Volkshochschule“, NJ 1947, Heft 7, S. 159 f. Arbeitseinsatz zur Bewährung statt Strafvollzug Seit über einem Jahr werden in Brandenburg erstmalig verurteilte Menschen, deren Straftaten auf Not oder Unbesonnenheit zurückzuführen sind, von der Verbüßung der über sie verhängten Freiheitsstrafe entbunden, wenn sie als freie Arbeiter in besonders lebenswichtigen Unternehmungen der öffentlichen Hand einen Bewährungseinsatz ableisten. Anlaß zu dieser Maßnahme gaben vor allem die außerordentlichen Schwierigkeiten, die sich der Durchführung eines sinnvollen Strafvollzuges entgegenstellten Das Problem einer sinnvollen Arbeitsbeschaffung für die Gefangenen erschien praktisch kaum lösbar, weil maschinelle Einrichtungen und teilweise sogar die primitivsten Arbeitsgeräte nicht vorhanden waren Unter den Verurteilten befand sich eine weit größere Anzahl von Erstbestraften, als sie jemals in Normalzeiten zu verzeichnen war. Es erschien höchst untunlich, alle diese Menschen einem unter so unzulänglichen Umständen verlaufenden Strafvollzug zu unterziehen Die brandenburgische Justizverwaltung ist deshalb den Weg des Arbeitseinsatzes zwecks Bewährung gegangen. Sie wurde um so nachdrücklicher auf diesen Weg verwiesen, als zahlreiche besonders dringende und lebenswichtige Unternehmungen der öffentlichen Hand ins Stocken zu geraten drohten, weil es ihnen an Arbeitskräften fehlte. Es schien ein lohnender Versuch zu sein, an diesen Stellen Erstbestrafte als Schwerarbeiter einzusetzen, um sie auf diese Weise zu ehrlicher und pflichtgetreuer Tätigkeit zu erziehen. Der Kreis der Bewährungsarbeiter wurde zunächst auf Erstbestrafte mit Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr begrenzt. Gröblich asoziale Elemente wurden vom Einsatz ausgeschlossen. Die Meldung zum Einsatz beruht stets auf freiem Willen. Die Einsatzzeit wurde auf die Hälfte der Strafzeit bemessen. Es ist dies eine sehr weitgehende Vergünstigung, die auf der Erwägung beruht, daß es eines besonders starken Anreizes bedurfte, um möglichst viele Erstbestrafte zur Meldung zu veranlassen. Es stand zu befürchten, daß mancher haltlose oder verwahrloste Mensch den Aufenthalt im Gefängnis der Schwerarbeit als freier Arbeiter vorziehen würde, wenn ihm nicht eine wesentliche Verkürzung der Einschränkung seiner persönlichen Freiheit gewinkt hätte Alle in solchem Bewährungseinsatz tätigen Personen sind freie Arbeiter, die den gleichen Lohn erhalten wie ihre übrigen Arbeitskameraden und die auch, soweit sie Schwerarbeit verrichten und dies ist zumeist der Fall , die Lebensmittelkarten der Stufe II, gegebenenfalls sogar der Stufe I erhalten Walter Hoeniger (Ministerialdirektor im Justizministerium des Landes Brandenburg), „Bewährungseinsatz statt Strafvollzug“, NJ 1947, Heft 8/9, S. 178 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 321 (NJ DDR 1987, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 321 (NJ DDR 1987, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung des Leiters des der Hauptabteilung über erzielte Untersuchungsergebnisse und über sich abzeichnende, nicht aus eigener Kraft lösbare Probleme sowie über die begründeten Entscheidungsvorschläge; die kameradschaftliche Zusammenarbeit mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X