Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 25 (NJ DDR 1985, S. 25); Neue Justiz 1/85 25 Kollektiv von Bürgern, d. h. ein vielfältig in sich differenzierter, nicht ausdrücklich als Rechtssubjekt juristisch definierter sozialer Organismus auftritt.9 Daraus leiten sich Schlußfolgerungen für die zivilrechtliche Vertragsklassifizierung ab. Von der Zivilrechtswissenschaft werden im System der zivilrechtlichen Verträge vier Vertragsklassen unterschieden10, und zwar die Austausch- oder Leistungsverträge, die Betreuungsverträge, die Organisationsverträge und die Bür-ger-Bürger-Verträge. In diesem System wird der Mietermitwirkungsvertrag neben dem Vertrag über die Bildung und Tätigkeit von Gemeinschaften der Bürger nach §§ 266 ff. ZGB der Vertragsklasse der zivilrechtlichen Organisationsverträge zugeordnet.11 Eine derartige Eingruppierung ist.u. E. nicht zu akzeptieren, weil dem Mietermitwirkungsvertrag das Charakteristikum zivilrechtlicher Organisationsverträge fehlt: die Orientierung auf die Bildung fester Organisationsformen von Bürgern mit exakt festgelegter Zusammensetzung, Arbeitsweise, Finanzierung und Auflösung. Demgegenüber besteht das Anliegen des Mietermitwirkungsvertrags darin, gesellschaftlich aktive Hausbewohnerkollektive ohne fest vorgegebene Struktur bei uneingeschränkter Wahrung der Freiwilligkeit einer Beteiligung an der Arbeit dieser Gemeinschaften zu formieren, um mit ihrer Hilfe die Erbringung gesellschaftlich nützlicher Leistungen durch die Bürger zu effektivieren und die Heranziehung möglichst vieler Bürger an derartige Aktivitäten zu fördern. Schon wegen dieser Merkmale des Mietermitwirkungsvertrags verbietet sich seine unmittelbare Gleichstellung mit typisch zivilrechtlichen Verträgen durch seine Eingruppierung in eine der vier Vertragsklassen. Nach unserer Auffassung ist vielmehr die besondere Hervorhebung des Mietermitwirkungsvertrags in dem genannten System der zivilrechtlichen Verträge durch dessen Erweiterung um eine fünfte Vertragsklasse der Mitwirkungsverträge erforderlich; dieser Vertragsklasse sind auch die individuellen Mitwirkungsvereinbarungen zwischen Mietern und Vermietern12 zuzuordnen. Zur Dialektik von Recht und Moral am Beispiel Mietermitwirkung Die juristische Ausgestaltung der vertraglichen Mietermitwirkung im ZGB und die sich daraus ableitenden rechtstheoretischen Konsequenzen machen deutlich, daß sich in der sozialistischen Gesellschaft ein Entwicklungsprozeß des Rechts vollzieht, der durch Wandlungen im Hinblick auf Gegenstand und Methode der rechtlichen Regelung gekennzeichnet ist. Die ZGB-Bestimmungen über die Mietergemeinschaften widerspiegeln die Notwendigkeit, die kollektiven Mitwirkungsbeziehungen der Mieter in bestimmtem Umfang rechtlich zu regeln und entsprechend der Spezifik des Regelungsgegenstands die traditionellen Formen und Methoden der zivilrechtlichen Regelung zu modifizieren. Die Modifikation besteht in diesem Fall darin, daß auf der Grundlage der ZGB-Regelungen über die Mietergemeinschaften dm Mietermitwirkungsvertrag für die Bürger neben Rechtspflichten auch Verpflichtungen moralischer Natur festgelegt werden, ohne daß diese damit Rechtscharakter erhalten. Eine derartige Einordnung politisch-moralischer Pflichten in das sozialistische Recht ist geboten, weil an ihre Erfüllung juristische Pflichten anknüpfen müssen. Mit dieser Betrachtungsweise wird keineswegs das Recht seiner wesensbestimmenden Merkmale beraubt. Nach wie vor ist davon auszugehen, daß juristischen Verhaltensregeln ein staatlicher Anspruch auf Befolgung innewohnt und daß ihre Erfüllung ggf. mit staatlich-rechtlichen Zwangsmitteln gewährleistet wird. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, Normativakte bzw. die ihrer Verwirklichung dienenden juristischen Instrumente insofern heterogen zu gestalten, daß neben juristischen Verhaltensregeln auch politisch-moralische Gebote fixiert bzw. Rechtsformen genutzt werden, die die Realisierung moralischer Gebote fördern. Mit der hier behandelten Thematik sollte zugleich ein rechtswissenschaftliches forschungsstrategisches Anliegen sichtbar gemacht werden: die Erforschung der Frage, wie sich Recht und Moral in der sozialistischen Gesellschaft gegen- Bei anderen gelesen Demonstrationsrecht in der BRD nur gegen Kaution Wie es um die Wahrnehmung der durch Art. 8 des Grundgesetzes der BRD garantierten Versammlungsfreiheit der Bürger in Wirklichkeit bestellt ist, erhellt die folgende Notiz, die wir der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (Frankfurt am Main) vom 8. Oktober 1984 entnahmen: Zwischen der Stadt Bonn unci der Friedensbewegung* Tst ein Konflikt um die für den 20, Oktober in der Bundeshauptstadt geplante Demonstration unter dem Motto „Menschen-und Aktionskette für Fried'en und Arbeit“ entbrannt. Wie der Koordinierungsausschuß der „Friedensbewegung“ am Sonntag (7. Oktober) mitteilte, verlangen die Stadt und die Universität Bonn bis Montagmittag 60 000 Mark Kaution für etwaige Schäden bei der im Bonner Hofgarten geplanten Abschlußkundgebung. Der Koordinierungsausschuß teilte mit, seine Geschäftsführung sei weder bereit noch in der Lage, 60 000 Mark zu stellen. Mit einem solchen Vorgehen werde das Demonstrationsrecht zu einem „käuflichen Grundrecht" herabgewürdigt, das sich „nur noch Großbanken leisten können". Rauschgiftmißbrauch und Kriminalität in den USA „Der illegale Handel mit Rauschgift ist das Kriminalitätsproblem Nr. 1 in den Vereinigten Staaten", schätzt der Direktor des Bundeskriminalamtes der USA (FBI), William Webster, ein. Nach Angaben der Bundesdrogenverwaltung (DEA) - veröffentlicht in der konservativen Zeitschrift „Human Events“ (Washington D. C.) vom 30. Juni 1984 gibt es in den USA gegenwärtig rund 15 Millionen Kokainsüchtige und rund 492 000 bekannte Heroinsüchtige. Es wird geschätzt, daß etwa 40 bis 60 Prozent aller Straftaten mit Rauschgiftmißbrauch Zusammenhängen. Dazu gehört die Beschaffungskriminalität (d. h. illegaler Rauschgifthandel, Einbrüche, Diebstähle, Betrugshandlungen) und die Nachfolgekriminalität (insbesondere Gewaltdelikte). Einer 1983 veröffentlichten Studie der Polizeiverwaltung von New York City ist zu entnehmen, daß von den 1 981 in dieser Stadt verübten Morden 1 882 im Zusammenhang mit Rauschgiftmißbrauch standen. Besonders erschreckend ist die Tatsache, daß sich in den USA die Rauschgiftsucht immer mehr unter Kindern und Jugendlichen ausbreitet. Eine Studie der George-Washington-Universität stellte bereits 1971 fest, daß 6 Prozent der 12- bis 17jährigen US-Amerikaner schon Marihuana geraucht haben. Im Jahre 1982 war diese Zahl, wie einer weiteren Studie zu entnehmen ist, bereits auf 11,5 Prozent angewachsen. Nach jüngsten Schätzungen haben 64 Prozent der jungen Leute zumindest gelegentlich Rauschgift genommen. 33 Prozent der jungen US-Amerikaner von 12 Jahren an nehmen Marihuana, Kokain, Heroin oder andere Rauschgifte. Daran, daß die Behörden der USA der Rauschgiftsucht iUk! ihren verheerenden Folgen nicht effektiv begegnen, wird kein Zweifel gelassen. Beklagt werden die „unkoordinierten Anstrengungen“ dieser Behörden im Kampf gegen die Rauschgiftgefahr. Zu der Frage jedoch, welche gesellschaftlichen Ursachen dieser Erscheinung zugrunde liegen und welche wirksamen Maßnahmen zu deren Überwindung ergriffen werden müßten, schweigt „Human Events“. R. L seitig ergänzen und bereichern. Der weitere Erkenntnisgewinn in dieser Richtung verlangt ein umfassendes interdisziplinäres Herangehen an die Lösung der Probleme, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Rechtstheorie und Rechtszweigwissenschaften. 9 Zur Problematik der Rechtssubjektivität von Mietergemeinschatten vgl. im einzelnen I. Martin, Die gesellschaftliche und rechtliche Stellung der Mietergemeinschaften und juristische Formen ihrer Tätigkeit, Diss. A, Leipzig 1983, S. 126 ff. 10 So von H. Richter, Generelle Vertragsbedingungen als zivilrechtliche Gestaltungs- und Leitungsmittel, ihr Wesen, ihr Anwendungsbereich und ihre Ausgestaltung, Diss. B, Halle-Wittenberg 1978, S. 104 ff. 11 Vgl. H. Richter, a. a. O., S. 112. 12 Dazu gehören die Vereinbarungen, die einzelne Mieter mit ihrem Gebäudewirtschaftsbetrieb abschließen, um bestimmte Vermieteraufgaben in ihren Grundstücken (z. B. Mietenkassierung) oder darüber hinausgehende Arbeiten zur Verbesserung der eigenen unmittelbaren Wohnbedingungen (z. B. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in ihren eigenen Wohnungen bzw. in den Gemeinschaftseinrichtungen ihrer Häuser) zu übernehmen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher gilt weiter zu berücksichtigen, daß immer neue Generationen in das jugendliche Alter hineinwachsen. Die Erziehung und Entwicklung der Jugend unseres Landes als eine wesentliche Aufgabe der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren sind selbstverständlich für jede offizielle Untersuchungshandlung der Untersuchungsorgane Staatssicherheit verbindlich, auch wenn diese im einzelnen nicht im Strafverfahrensrecht.

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