Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1985, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 248 (NJ DDR 1985, S. 248); 248 Neue Justiz 6/85 Konsequenzen sich für däs Eigentumsverhältnis der Ehegatten ergeben. Meines Erachtens ist auch dieser Fall nach § 299 Abs. 1 ZGB zu behandeln, denn die Regelung gilt auch für den Erwerb unter Verwendung von Geldmitteln, die der Verkäufer in Erfüllung eines Kredit- oder Darlehnsvertrags erhält und die an den Gläubiger aus dem persönlichen Eigentum eines oder beider Ehegatten zurückgezahlt werden. Es kommt vor, daß die Eheleute von vornherein wünschen, nur einer von ihnen solle Eigentümer des zu kaufenden Grundstücks werden. Ein Grund für die Vereinbarung von Alleineigentum der Ehefrau kann z. B. sein, daß der Ehemann schon einmal verheiratet war und nicht möchte, daß das Grundstück zu seinem späteren Nachlaß gehört, um seiner Ehefrau Auseinandersetzungen darüber mit den Kindern aus erster Ehe zu ersparen. Nach § 299 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB wird das Grundstück Alleineigentum des Erwerbers, wenn der andere Ehegatte durch beglaubigte Erklärung bestätigt, daß die familienrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Alleineigentum erfüllt sind. Sie sind z. B. dann erfüllt, wenn die Ehegatten nach § 14 FGB vereinbaren, daß die für den Kauf des Grundstücks erforderlichen, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Geldmittel Alleineigentum des Erwerbers werden. An den ausschließlich aus dem Alleineigentum eines Ehegatten erworbenen Sachen oder Rechten entsteht wiederum Alleineigentum (vgl. Ziff. 1.5. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 32 S. 309). Zahlt der erwerbende Ehegatte den Kaufpreis ausschließlich durch ein Darlehn, wird m. E. das Grundstück sein Alleineigentum, wenn der andere Ehegatte erklärt, daß die familienrechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb von Alleineigentum erfüllt sind, die Erklärung unterschreibt und die Unterschrift beglaubigen läßt. Auch in einem solchen Fall ist es für die Entstehung von Alleineigentum durch Eintragung im Grundbuch unerheblich, mit welchen Mitteln das Darlehn zurückgezahlt wird. Allerdings sollte der Notar die Ehegatten über mögliche Rechtsfolgen, die sich aus der Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung ergeben, nach §§ 39, 40 FGB belehren. Ohnehin ist im Konfliktfall, z. B. bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Ehescheidung, die Eigentumseintragung im Grundbuch zu beachten. Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb geht das Eigentum erst mit Eintragung im Grundbuch auf den Erwerber über (§ 297 Abs. 2 Satz 1 ZGB). So orientiert Ziff. 1.9. der OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983 darauf, daß sich die Feststellung, ob ein Grundstück oder ein rechtlich selbständiges Gebäude gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten oder Alleineigentum eines Ehegatten ist, aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Der im FGB-Kommentar (Berlin 1982, Anm. 1.2.1. zu § 13 [S. 46]) enthaltene Hinweis, daß gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann entsteht, wenn der Erwerb auf der Grundlage eines Kredits oder Darlehns erfolgt und die Rückzahlung mit Arbeitseinkünften vorgenommen wird bzw. vorgenommen werden soll, ist in dieser einschränkenden Formulierung in bezug auf Grundstücke und rechtlich selbständige Gebäude mißverständlich; er sollte bei einer Neuauflage des Kommentars im Sinne der vorstehenden Darlegungen präzisiert werden, zumal das in diesem Zusammenhang erwähnte Urteil des Obersten Gerichts vom 7. August 1970 2 Zz 11/70 (NJ 1970, Heft 23, S. 718) vor Inkrafttreten des § 299 ZGB erging und auch nicht Grundstücke betrifft. JOACHIM RÜHL, Leiter der Abteilung Staatliche Notariate des Bezirksgerichts Potsdam Bildung und Qualifizierung von Jugendbeistandsgruppen Die 4. Plenartagung des Obersten Gerichts am 21. Dezember 1982 hatte u. a. die Bedeutung der konsequenten Sicherung der Verteidigung jugendlicher Beschuldigter und Angeklagter auf der Grundlage des § 72 StPO für die Durchsetzung der Rechtsgarantien im Strafprozeß hervorgehoben (vgl. OG-Informa-tionen 1983, Nr. 1, S. 16 und 27). Zwei Fragen wurden besonders betont: die Beiordnung eines Rechtsanwalts in den Fällen, in denen es die Kompliziertheit des Verfahrens oder die Persönlichkeit des Jugendlichen erfordert, und die Verantwortung des Gerichts bei der Bestellung eines Jugendbeistands. Insbesondere unter dem zuletzt genannten Aspekt haben I. Buchholz /H. Schönfeldt die Mitwirkung von Jugendbeiständen im Strafverfahren behandelt (NJ 1984, Heft 12, S. 487 ff.). Sie weisen dabei ebenfalls auf die bewährte Praxis an vielen Gerichten hin, einen ständigen Kreis von Beiständen zu gewinnen und diese zu qualifizieren. Die Bezirksgerichte haben eine besondere Verantwortung dafür, daß die Kreisgerichte diese Aufgabe kontinuierlich meistern. Sie steht deshalb mit im Blickfeld der Arbeit des Präsidiums des Bezirksgerichts. Im folgenden sollen einige Leitungserfahrungen zur Gewinnung und Qualifizierung von Jugendbeiständen vermittelt werden. Die Gewinnung von Jugendbeiständen wird im Bezirk Suhl als eine bedeutsame Frage der Zusammenarbeit der Gerichte mit den Leitungen der FDJ und ihren Arbeitsgruppen „Sozialistische Rechtserziehung“ angesehen. Das koordinierte Handeln auf diesem Gebiet wurde 1975 in einer gemeinsamen Aufgabenstellung des Direktors des Bezirksgerichts und des 1. Sekretärs der Bezirksleitung der FDJ konkretisiert. Sie dient dem Ziel, einen festen Kreis von Jugendbeiständen zu schaffen und deren kontinuierliche Anleitung und Qualifizierung zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage wurden in den folgenden Jahren in abgestimmter gemeinsamer Arbeit der Kreisgerichte und der Kreisleitungen der FDJ unter Einbeziehung erfahrener Schöffen und Jugendbeistände im Bezirk weitere Beistände gewonnen und aktiv tätig. Es handelt sich vornehmlich um haupt-und ehrenamtliche FDJ-Funktionäre, Pionierleiter, junge Lehrer und Erzieher sowie Lehrmeister und Lehrausbilder aus den wichtigsten Betrieben der Kreise. Die Voraussetzungen, Möglichkeiten und konkreten Wege zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verteidigung Jugendlicher im Strafprozeß wurden ihnen in regelmäßigen speziellen Schulungsveranstaltungen sowie durch Teilnahme an ausgewählten Verhandlungen in Jugendstrafsachen mit anschließender Auswertung durch den Vorsitzenden des Gerichts, durch ihre Einbeziehung in geeignete Schöffenschulungen und durch Erfahrungsaustausche aufgezeigt. Diese vor Jahren gemeinsam mit dem Jugend verband unternommenen Anstrengungen zur Schaffung eines ständigen, qualifizierten Kreises von Jugendbeiständen haben bis heute positive Auswirkungen. Die Situation ist jedoch gegenwärtig sehr differenziert: Einige Kreisgerichte haben ausreichend und andere zu wenig Beistände. Es wird vor allem darauf ankommen, die Lage am jeweiligen Kreisgericht zu analysieren und zu klären, wieviel Beistände stets vorhanden sein müssen. Insgesamt erweist es sich, daß die Gewinnung von Jugendbeiständen in den Kreisen eine ständige Leitungsaufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Jugendverband sein muß; sie muß regelmäßig von den Direktoren der Kreisgerichte gelöst werden. Überall dort, wo die Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit den Kreisleitungen der FDJ auf diesem Gebiet kontinuierlich in dem notwendigen Maße beibehalten worden ist, gibt es stabile Jugendbeistandsgruppen. In unserem Bezirk hat es sich nach Einschätzung der Kreisgerichte bewährt, den Jugendbeistand aus dem Bereich des Betriebes zu bestellen, in dem der Jugendliche beschäftigt ist, weil die Nutzung seiner Kenntnis des gesamten Bedingungsgefüges im Betrieb die konkrete Ausgestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses des Jugendlichen in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskollektiv erleichtert. Scheiden als Jugendbeistand tätige Funktionäre der FDJ aus, sorgen z. B. in einigen Kreisen die Arbeitsgruppen „Sozialistische Rechtserziehung“ bei der Kreisleitung der FDJ mit dafür, daß neue geeignete Kader als Jugendbeistände gewonnen werden. In einer gemeinsamen Beratung des Präsidiums des Bezirksgerichts mit der Arbeitsgruppe „Sozialistische Rechtserziehung“ bei der Bezirksleitung der FDJ im vergangenen Jahr wurde darauf orientiert, die Aufgabenstellung aus dem Jahr 1975 ständig den aktuellen Bedingungen entsprechend durchzusetzen. Nach unserer Einschätzung ist der moralischen und materiellen Anerkennung von langjährig tätigen, bewährten Jugendbeiständen größeres Augenmerk zu widmen. Wir wollen hierfür die Möglichkeiten, die den Kreisgerichten, dem Jugendverband und den Betrieben gegeben sind, künftig mehr nutzen. Ausgehend von unseren Erfahrungen haben wir folgende Schlußfolgerungen gezogen: Die Aktivitäten, Jugendbeistände zu gewinnen, die sich durch eine aktive Mitarbeit im sozialistischen Jugendverband auszeichnen, haben sich bewährt. Dieser Prozeß bedarf künftig einer noch strafferen Leitung im Bezirk und in den Kreisen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 248 (NJ DDR 1985, S. 248) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Seite 248 (NJ DDR 1985, S. 248)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 39. Jahrgang 1985, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1985. Die Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1985 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1985 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 39. Jahrgang 1985 (NJ DDR 1985, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1985, S. 1-516).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Autgaben des Ermittlungsverfahrens erfolgen kann. Im Falle notwendiger Argumentation gegenüber dem Beschuldigten kann das Interesse des Untersuchungsorgans an solchen Mitteilungen nur aus den Aufgaben Staatssicherheit bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchungsarbeit ist die unmittelbare Einbeziehung des Einzuarbeitenden in die Untersut. Die Vermittlung von Wia en- Wechselwirkung bewältigenden Leistng zu erfolgen.

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