Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 329 (NJ DDR 1981, S. 329); Neue Justiz 7/81 329 die Ehekrise auf die Kinder und ihre Entwicklung hatte, welchen Wert die Ehe noch für sie haben könnte und welche Folgen eine Ehescheidung für sie mit sich brächte, wurde die Ehe geschieden. §34 FGB; WRLVO. 1. Bei der Entscheidung über die Ehewohnung gemäß § 34 FGB kann in Ausnahmefällen eine Aufteilung der Wohnung in Betracht zu ziehen sein (hier: in einem Eigenheim). 2. Zu den Voraussetzungen, die hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse in der Ehewohnung und der persönlichen Umstände der geschiedenen Ehegatten für eine Aufteilung der Ehewohnung erforderlich sind und zur Berücksichtigung besonderer Lebensverhältnisse der Prozeßparteien. 3. Wird eine Teilung der Ehewohnung beantragt und ist das von den persönlichen Umständen her möglich, hat das Gericht im Hinblick auf die wohnungswirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Teilung mit den zuständigen staatlichen Wohnraumlenkungsorganen zusammenzuwirken. OG, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 3 OFK 29/80. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden und das Erziehungsrecht für den Sohn der Klägerin zugesprochen. Das Alleineigentum an dem gemeinschaftlichen Hausgrundstück, das jede Prozeßpartei für sich beantragt hatte, sowie die Rechte an der Ehewohnung in dem Einfamilienhaus wurden der Klägerin übertragen. Der Verklagte wurde zur Räumung der Ehewohnung verurteilt, zu der u. a. zwei Wohnzimmer und ein im Rohbau befindliches angebautes Wohnzimmer im Erdgeschoß sowie zwei Wohnzimmer im oberen Stockwerk gehören, die die Prozeßparteien seit November 1978 getrennt bewohnt hatten. Mit der Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts hat der Verklagte beantragt, die Rechte am Grundstück und an der Ehewohnung ihm zu übertragen. Hinsichtlich der Ehewohnung hat er zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens zum Ausdruck gebracht, daß er auch mit einer Teilung der Wohnung einverstanden sei. Die Klägerin hat Abweisung der Berufung beantragt. Sie hat insbesondere dargelegt, daß ein weiteres Zusammenleben im Hause nicht möglich sei, weil die oberen Räume nicht völlig abgetrennt werden könnten. Sie hätten keinen eigenen Zugang. Die Küche und das Bad müßten gemeinsam genutzt werden. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es dargelegt: Bei der Übertragung des Alleineigentums an dem Wohngrundstück auf die Klägerin habe das Kreisgericht zutreffend das Wohl des minderjährigen Sohnes der Prozeßparteien berücksichtigt. Hinsichtlich der Ehewohnung sei davon auszugehen, daß diese und das Wohngrundstück eine Einheit in dem Sinne bilden, daß nicht die Wohnung dem einen und das Grundstück dem anderen Ehegatten zugeteilt werden könne. Eine Aufhebung dieser Einheit werde neue Reibungsgründe für die Prozeßparteien schaffen und die endgültige Lösung ihrer Beziehungen behindern. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Hinsichtlich der Ehewohnung ist der Entscheidung des Bezirksgerichts nicht zu folgen. Unter den hier gegebenen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob unabhängig von der Entscheidung über das Grundstück ausnahmsweise eine Aufteilung der Ehewohnung in Betracht kommen könnte. Voraussetzung wäre, daß geeignete räumliche Verhältnisse gegeben sind, die es ermöglichen, daß jeder geschiedene Ehegatte sein Leben unabhängig von dem anderen in einem getrennten Wohnbereich' gestalten kann. Eine weitere Voraussetzung für eine Aufteilung wäre, daß nicht zu erwarten ist, daß sich zwischen den geschiedenen Ehegatten neue Konflikte ergeben oder frühere sich fortsetzen (OG, Urteil vom 24. Juli 1969 1 ZzF 15/69 [NJ 1969, Heft 20, S. 649]; FGB-Kommentar, Berlin 1973, Anm. 3.2. zu §34 [S. 148]). Auch besondere Lebensverhältnisse einer Prozeßpartei können bei einer Aufteilung mit zu berücksichtigen sein. Unter diesen Gesichtspunkten ist die bisherige Aufklärung der möglicherweise für die Entscheidung über die Ehewohnung beachtlichen Umstände unzureichend. Nach der Anzahl, Beschaffenheit und Lage der Wohnzimmer und der sonstigen Räume könnten die räumlichen Verhältnisse so günstig sein, daß die geschiedenen Ehegatten in je einem Stockwerk des Eigenheims unabhängig voneinander in getrennten Wohnbereichen ihr Leben gestalten. Für diese Möglichkeit spricht insbesondere auch, daß die Prozeßparteien die Wohnung bereits während der Ehe im Jahre 1978 in zwei Wohnbereiche eingeteilt haben. Aus den Erklärungen der Prozeßparteien ergibt sich, daß sie bemüht waren, persönliche Kontakte zu vermeiden. So hat die Klägerin dargelegt, daß seit der im Jahre 1978 vollzogenen Trennung kaum Gespräche zwischen den Prozeßparteien geführt wurden. Für die Bereitschaft des Verklagten, Konflikte zu vermeiden, sprechen seine im Verfahren mehrfach geäußerten Vorstellungen, für den Fall der Übertragung des Alleineigentums an dem Grundstück auf ihn der Klägerin einen Teil der Ehewohnung zu belassen. Bei der Prüfung der Umstände, die eine mögliche Teilung der Ehewohnung nahelegen könnten, wäre auch auf das Vorbringen des Verklagten einzugehen, wonach ihm ein Wohnungswechsel nicht ohne weiteres zuzumuten sei, weil er eine schwere körperliche Behinderung habe, die ihm mit zunehmendem Alter Schwierigkeiten bereite. Diese gesundheitlichen Beschwerden seien durch einen Herzinfarkt sowie eine stationär behandelte Venenentzündung hervorgerufen worden. Diese Umstände wären ggf. im Zusammenhang mit der Beurteilung der Lebensverhältnisse der Beteiligten bei der Entscheidung mit zu berücksichtigen (FGB-Kommentar, Anm. 2.2. zu § 34 [S. 146]). Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Möglichkeit einer Teilung der Ehewohnung zu prüfen und den Prozeßparteien Hinweise für eine entsprechende Antragstellung zu geben (§ 2 Abs. 3 ZPO). Die Prüfung einer Teilung der Ehewohnung beinhaltet außer den Aspekten, die sich aus den Umständen des Zusammenlebens ergeben, zugleich wohnungswirtschaftliche und rechtliche Aspekte. Sie erfordern, wenn eine Teilung der Ehewohnung beantragt wird und von den persönlichen Umständen her möglich ist, im Verfahren mit dem zuständigen staatlichen Wohnraumlenkungsorgan zusammenzuwirken (§34 Abs. 1 FGB). Dieses soll sich entsprechend seinen Aufgabenstellungen, die sich aus der VO über die Lenkung des Wohnraums vom 14. September 1967 (GBl. II Nr. 105 S. 733) i. d. F. der AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363; Ber. GBl. II Nr. 103 S. 827) und der VO über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. Juni 1971 (GBl. II Nr. 54 S. 465 insbesondere § 13) ergeben, über die günstigste Form der Nutzung des Wohnraums unter Berücksichtigung der Wohnraum-situation im Territorium erklären. Hierzu wird es ggf. erforderlich sein, im weiteren Verfahren unter Einbeziehung eines Vertreters des Wohnraumlenkungsorgans die Möglichkeiten einer Aufteilung durch eine Ortsbesichtigung zu prüfen. Liegen Voraussetzungen für ein Verbleiben des Verklagten in dem Eigenheim der Klägerin vor, sind in Verbindung mit dem Wohnraumlenkungsorgan die erforderlichen Maßnahmen vorzubereiten, um ein Mietverhältnis zwischen den Prozeßparteien zu begründen (§99 ZGB).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 329 (NJ DDR 1981, S. 329) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 329 (NJ DDR 1981, S. 329)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben in Vorbereitung der Werbung als Höhepunkt im Gewinnungsprozeß insbesondere zu sichern, daß die Werbung auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Grundsätze für die Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Zielstellungen der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet Informationen mit hoher operativer Bedeutsamkeil zu erarbeitefiijr,lnteresse notwendiger gesellschaftlicher Veränderungen aktiv und selBsta ridig zu wirken und die Konspiration.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X