Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 190 (NJ DDR 1981, S. 190); 190 Neue Justiz 4/81 kein vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Verletzung der Preisbestimmungen vor. Dem Angeklagten war jedoch bewußt, daß er als selbständiger Handwerker für die Bildung bzw. Ermittlung des für seine Arbeiten jeweils gesetzlich zulässigen Preises auch und insbesondere dann eigenverantwortlich ist, wenn Regelleistungspreise in den ihm vorliegenden Preisbestimmungen nicht aufgeführt sind. Er bemühte sich allerdings vergeblich durch Nachfragen bei Berufskollegen darum, den gesetzlich zulässigen Preis zu ermitteln, ging aber schließlich ohne weitere Prüfung von dem ihm seitens des VEB T. vorgegebenen Preis aus und nahm nicht die Hilfe der für solche Fragen zuständigen Organe (Referat Preise) in Anspruch. Insoweit verletzte er die ihm bei der Ermittlung des gesetzlich zulässigen Preises obliegenden Pflichten. Dadurch erkannte er nicht, daß der Preis, den er seinen Rechnungen zugrunde legte und der ihm auch gezahlt wurde, für die von einem Handwerksbetrieb in Werkstattarbeit ausgeführten Arbeiten nicht gilt und im konkreten Fall überhöht und daher unzulässig ist, obwohl er dies bei verantwortungsbewußter Prüfung, insbesondere mit Hilfe des Referats Preise, hätte erkennen können. Er veranlaßte und vereinnahmte daher fahrlässig (§ 8 Abs. 1 StGB) einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis. Dadurch erlangte er auch einen Mehrerlös, dessen Erheblichkeit sich allein aus der Höhe der Gesamtsumme ergibt. Sein Handeln erfüllt deshalb den Tatbestand des § 170 Abs. 2 StGB. Das Urteil des Kreisgerichts ist demzufolge im Schuldausspruch fehlerhaft. Es ist aber auch im Strafausspruch gröblich unrichtig. Weil das Kreisgericht in dem Handeln des Angeklagten eine vorsätzliche Verletzung der Preisbestimmungen sah, schätzte es die Schwere der Straftat falsch ein und erkannte deshalb auf Freiheitsstrafe. Da der Angeklagte aber fahrlässig handelte, war von einem geringeren Grad der Schuld und demzufolge auch einer geringeren Schwere der Straftat auszugehen. Die Straftat war, wie sowohl die Umstände, unter denen sie begangen wurde, als auch das sonstige als positiv einzuschätzende Verhalten des Angeklagten zeigen, Ausdruck von Undiszipliniertheit und ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein, so daß eine Verurteilung auf Bewährung trotz der relativ hohen Summe des fahrlässig herbeigeführten Mehrerlöses ausgesprochen werden kann. Auf den Kassationsantrag und in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben (§ 321 Abs. 1 StPO) und da die Voraussetzungen zur Selbstentscheidung (§ 322 StPO) vorliegen der Angeklagte wegen fahrlässiger Verletzung der Preisbestimmungen gemäß § 170 Abs. 2 StGB auf Bewährung zu verurteilen. Richtig hat das Kreisgericht die Erstattung des Mehrerlöses an den VEB T. angeordnet. Diese Mehrerlöserstattung an den Geschädigten nach § 170 Abs. 4 Satz 2 StGB stellt inhaltlich eine Schadenersatzverpflichtung dar. Deshalb war gemäß § 33 Abs. 3 StGB die Verpflichtung zur Wiedergutmachung dieses Schadens auszusprechen. § 196 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Ein Kraftfahrer, der mit einem Pkw auf einer geraden, regennassen, leicht schmierigen Asphaltfahrbahn fährt, muß bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h nicht damit rechnen, mit dem Fahrzeug schon dieser Umstände wegen bei scharfem Bremsen ins Schleudern zu geraten. 2. Die konsequente Beachtung der Sichtfahrregel schließt nicht ein, daß ein Kraftfahrer mit einem Übermaß an Vorsicht jederzeit auf jedwede, den konkreten Bedingungen nach kaum zu erwartende und nur entfernt denkbare Art verkehrswidrigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer eingestellt ist. Je unerwarteter er mit dem verkehrswidrigen Verhalten anderer konfrontiert wird oder auf ein schwer zu erkennendes Hindernis stößt, desto eher kann bei ihm mit einem vom Schreck beeinflußten voreiligen oder in anderer Weise fehlerhaften Verhalten gerechnet werden, das dann Schuld nicht begründen kann. OG, Urteil vom 15. Januar 1981 - 3 OSK 31/80. Der Angeklagte besitzt seit 1975 die Fahrerlaubnis der Klassen I und V. Am 12. Februar 1980 fuhr er gegen 6.10 Uhr mit seinem Pkw Trabant auf einer ihm bekannten Fernverkehrsstraße. Es herrschte Dunkelheit, und es fiel ein leichter Regen, so daß die Asphaltfahrbahndecke naß und schmierig war. Von Frostaufbrüchen hervorgerufen, befand sie sich teilweise in einem schlechten Zustand. Der Angeklagte fuhr auf einem längeren, geradeaus verlaufenden Fahrbahnabschnitt, als sich ihm im Gegenverkehr ein Kleinkraftrad näherte. Er schaltete das Abblendlicht ein und verringerte die Geschwindigkeit auf etwa 50 km/h. Nachdem er sich dem voraussichtlichen Begegnungspunkt weiter genähert hatte, sah er etwa 20 m vor sich auf der Mitte der von ihm benutzten Fahrbahnhälfte einen in gleicher Richtung fahrenden Radfahrer, dessen Rücklicht am Fahrrad nicht beleuchtet war. Der Angeklagte bremste den Pkw stark ab und lenkte nach links. Dabei begann das Fahrzeug zu schleudern und geriet schließlich auf die linke Fahrbahnhälfte. Währenddessen war der entgegenkommende Kradfahrer mit seinem Fahrzeug gegen den Pkw gefahren und gestürzt. Dabei erlitt er einen Bruch des linken Oberschenkels und vielfache Prellungen. Am 16. Februar 1980 starb er an einer auf Grund der Unfallverletzung entstandenen Hirn- und Lungenfettembolie. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde vom Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des' Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Dem Urteil des Kreisgerichts liegt eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes (§ 196 Abs. 1 und 2 StGB) zugrunde. Die vom Kreisgericht getroffenen Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den Vorwurf, daß der Angeklagte zu schnell gefahren sei, weil er die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs den ungünstigen Fahrbahn-, Witterungs- und Sichtbedingungen nicht angepaßt habe. Allein die Tatsache, daß er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im Zusammenhang mit einer Vollbremsung die Herrschaft über das Fahrzeug verlor, begründet nicht die Schlußfolgerung, daß die Fahrgeschwindigkeit unangemessen und unfallursächlich gewesen ist (vgl. OG, Urteil vom 21. Mai 1974 3Zstll/74 NJ 1974, Heft 16, S. 503). Beweismittel, wie z. B. Spuren, die eine objektive Auskunft über die Ursache des auf gerader Strecke einsetzenden Schleudems des Fahrzeugs geben könnten, sind nicht ermittelt worden. Die allgemein gehaltene Feststellung, daß die Fahrbahn insgesamt regennaß und schmierig war und sich, durch Frostaufbrüche hervorgerufen, teilweise in einem schlechten Zustand befand, reicht unter diesen Umständen für einen Rückschluß auf die Ursache des Schleudems nicht aus. Unebenheiten und Schlaglöcher befinden sich übrigens im Unfallbereich nur am rechten Fahrbahnrand. Ob sie mit dem Schleudern in einen Zusammenhang zu bringen sind, wird nicht dargelegt. Die Feststellungen lassen eher vermuten, daß der Angeklagte die Mitte der rechten Fahrbahnhälfte befuhr. Daß die Fahrbahn schmierig war, ließe sich zwar aus der Aussage des Angeklagten entnehmen; im Unfallortbefundsbericht wird die Fahrbahn hingegen lediglich als naß bezeichnet. Ein ausgeprägter Schmierzustand ihrer Oberfläche ist auf den Fotoauf nahmen nicht zu erkennen. Die Annahme, daß die Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h auf;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 190 (NJ DDR 1981, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 190 (NJ DDR 1981, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

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