Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 274 (NJ DDR 1979, S. 274); 274 Neue Justiz 6/79 Bei der Vollstreckung gegen den überlebenden Ehegatten oder gegen den bzw. die Erben' des verstorbenen Ehegatten in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen während der Zeit seit Beendigung der Ehe bis zur Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft hat der Sekretär die Bestimmungen der ZPO über die Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen von Ehegatten entsprechend anzuwenden. Das sind insbesondere § 99 Abs. 3 ZPO (Pfändung einer beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehenden Forderung bei der Vollstreckung gegen einen Ehegatten), § 118 ZPO (Pfändung von Sachen) und § 132 ZPO (Einstellung der Vollstreckung bei Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum von Ehegatten). Bei Erhebung eines Wider-' Spruchs durch den überlebenden Ehegatten oder durch den oder die Erben des verstorbenen Ehegatten hat der Sekretär die Vollstreckung gemäß § 132 Abs. 1 ZPO durch Beschluß vorläufig einzustellen. Die Kammer für Familienrecht beim vollstreckenden Gericht hat sodann auf Antrag des Gläubigers in einem besonderen Verfahren mit dem Gläubiger und dem überlebenden Ehegatten sowie dem bzw. den Erben des verstorbenen Ehegatten über den Widerspruch mündlich zu verhandeln und durch Beschluß zu entscheiden (§ 132 Abs. 2 ZPO). Sollte es sich bei dem nicht verpflichteten Teil um eine Erbengemeinschaft gemäß § 400 ZGB handeln, dann kann Alleineigentum an einzelnen Vermögensteilen gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht einzelnen Miterben zugesprochen werden; das in Frage kommende Eigentum muß m. E. der Erbengemeinschaft als Gesamteigentum zugesprochen werden.5 KONRAD HUNDESHAGEN, Sekretär am Kreisgericht Mühlhausen 1 Vgl. H. Kellner/J. Göhring/H. Kietz, Zivilprozeßrecht, Grundriß, Berlin 1977, S. 59. Gemäß § 90 Abs. 4 ZPO berechtigt eine ln einem Verfahren, in dem Rechte durch einen Dritten lm eigenen Namen wahrgenommen werden, gegen den Dritten ergangene Entscheidung nur zur Vollstreckung ln das Einkommen und Vermögen des bzw. der Vertretenen. 2 Vgl. W. Drews/R. HalgasCh, Erbrecht, Grundriß Zivilrecht, Heft 9, Berlin 1978, S. 38. 3 Die Aufhebung der Erbengemeinschaft gemäß §§ 423 bis 427 ZGB Ist Insoweit erst möglich, nachdem die eheliche (anteillose) Vermögensgemeinschaft aufgehoben worden Ist und bestimmte Sachen oder Vermögensrechte der Erbengemeinschaft zugeteilt (zugesprochen) worden sind. 4 Vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 5.1. zu § 39 (S. 167). 5 Ein Zusprechen bzw. eine Zuteilung von Vermögensteilen an einzelne Erben durch die Kammer für FamlllenreCht ln dem nach s 132 ZPO auf Antrag des Gläubigers durchzuführenden Verfahren Ist m. E. lm Hinblick auf die erbrechtlichen Regelungen des ZGB (§8 423 ff., §§ 409 ff.) unzulässig. Fragen und Antworten Muß ein Werktätiger nach Schichtende an seinem Arbeitsplatz bleiben, wenn der ihn ablösende Werktätige nicht rechtzeitig zum Schichtwechsel erscheint? Diese Frage läßt sich nur nach der jeweiligen konkreten betrieblichen Situation beantworten. Trotz Einteilung der täglichen betrieblichen Arbeitszeit in zwei oder auch in drei Schichten, also bei kontinuierlicher Fortsetzung der Erfüllung einer bestimmten Arbeitsaufgabe, ist es bei verschiedenen Tätigkeiten durchaus möglich, daß der Arbeitsplatz zum Schichtende verlassen werden kann, obwohl der ablösende Werktätige nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Ist eine direkte Übergabe nicht erforderlich, dann kann der Werktätige zum Arbeitsschluß selbstverständlich nach Erledigung notwendiger Aufgaben zur Wahrung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit seinen Arbeitsplatz verlassen. In anderen Fällen wiederum ist die direkte Schichtübergabe zur ununterbrochenen Fortführung der Arbeit oder aus anderen Gründen ein unbedingtes Erfordernis. Hier ist ein Verlassen des Arbeitsplatzes erst nach ordnungsgemäßer Ablösung und Übergabe des Arbeitsplatzes möglich. Die betriebliche Arbeitsordnung muß in Erfüllung der Anforderungen aus § 91 Abs. 2 Buchst, a AGB Festlegungen darüber enthalten, in welcher Weise die Schichtübergabe erfolgt, und die Werktätigen sind selbstverständlich über die Anforderungen an ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Schichtende und der eventuellen Schichtübergabe zu informieren. Es muß beim Werktätigen eindeutige Klarheit darüber bestehen, daß er wenn die direkte Übergabe erforderlich ist bis zum Eintreffen einer Ablösung oder bis zu einer eindeutigen Entscheidung des verantwortlichen staatlichen Leiters an seinem Arbeitsplatz bleiben muß. S. L. Gelten für Lehrverhältnisse in der Landwirtschaft besondere Bedingungen? Auch im Bereich der Landwirtschaft sind die Lehrverhältnisse Arbeitsrechtsverhältnisse besonderer Art gemäß § 129 Abs. 3 AGB. Die Lehrausbildung in den LPGs und ihren kooperativen Einrichtungen erfolgt grundsätzlich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ausbildung junger Facharbeiter (AO über das Lehrverhältnis vom 15. Dezember 1977 [GBl. I 1978 Nr. 2 S. 33]). Das ergibt sich auch aus dem Geltungsbereich des Arbeitsgesetzbuchs (§15 AGB). Gemäß §5 Abs. 3 LPG-Ges. wird den LPGs das Recht zur Berufsausbildung von Lehrlingen zuerkannt, wenn sie als „staatlich anerkannter Lehrbetrieb“ bestätigt worden sind (vgl. AO über die Bestätigung als „Staatlich anerkannter Lehrbetrieb in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft“ vom 17. Februar 1972 [GBl. II Nr. 14 S. 169]). Damit werden auch zwischen Jugendlichen und LPG durch den Abschluß eines Lehrvertrags besondere Arbeitsrechtsverhältnisse gemäß § 129 ff. AGB begründet. Die allgemeinen und speziellen Vorschriften des sozialistischen Arbeitsrechts gelten für diese Arbeitsrechtsverhältnisse auch dann vorrangig, wenn die Jugendlichen während der Lehrzeit Mitglied einer Genossenschaft sind oder werden. Sie sind in einem solchen Fall Mitglied einer LPG und stehen zu ihr gleichzeitig in einem Arbeitsrechtsverhältnis. Dabei ist davon auszugehen, daß die zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung sowie zur Förderung und Entwicklung der Jugendlichen erlassenen arbeitsrechtlichen Vorschriften den Vorrang vor entsprechenden Beschlüssen der LPG haben, die für ihre Mitglieder gelten. Streitigkeiten aus einem Lehrvertrag mit der LPG haben den Charakter von Arbeitsrechtsstreitigkeiten (vgl. hierzu auch LPG-Recht, Lehrbuch, Berlin 1976, S. 275 f.). Eine eventuelle vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages hat aber auf das Bestehen des Mitgliedschaftsverhältnisses keinen Einfluß. Ein nach §§ 141 ff. AGB aufgelöster Lehrvertrag beendet zwar das Lehrverhältnis als Arbeitsrechtsverhältnis besonderer Art mit der LPG, nicht jedoch das Mitgliedschaftsverhältnis des jugendlichen Werktätigen zur LPG. ’ P. S. Können die Erziehungsberechtigten zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihr Kind seine Pflichten aus dem Lehrvertrag nicht erfüllt? Ausgehend von der gemeinsamen Verantwortung von Be-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit im Netz und die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung, einzubeziehen. Dem Tätigwerden des Untersuchungsorgans geht entweder eine operative Bearbeitung gemäß Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts fortgesetzt. Dabei bestimmen die in der Richtlinie fixierten politisch-operativen Zielstcl- lungen der Bearbeitung Operativer Vorgänge im wesentlichen auch die untersuchungsmäßige Bearbeitung des Ermittlungsver-fahrens; allerdings sind die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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