Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 85

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 85 (NJ DDR 1978, S. 85); Neue Justiz 2/78 85 Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn Berufung gegen mehrere im Urteilsspruch erlassene Entscheidungen eingelegt und sie später zum Teil wieder zurückgenommen wird? Nach § 155 ZPO ist die Rücknahmeerklärung der Berufung dem Berufungsverklagten und grundsätzlich auch dem Staatsanwalt zuzustellen. Das Berufungsverfahren ist durchzuführen, wenn beide oder einer von ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellt. 'Wird kein solcher Antrag gestellt, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, und zwar mit Ablauf dieser Frist oder bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufungsverklagte und der Staatsanwalt erklärt haben, daß sie auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichten. Das gilt auch, wenn sich die Berufung gegen mehrere im Urteilsspruch erlassene Entscheidungen richtete und sie nicht insgesamt, sondern nur wegen einer oder auch mehrerer, aber nicht aller angefochtenen Entscheidungen zurückgenommen wird. Wie es nach § 153 Abs. 1 ZPO möglich ist, die Berufung auf eine oder mehrere der im Urteilsspruch erlassenen Entscheidungen zu beschränken, ist es auch möglich, die Berufung nur hinsichtlich einzelner angefochtener Entscheidungen zurückzunehmen. Auch in diesem Fall gilt § 155 ZPO. Zu den dabei eintretenden Rechtsfolgen 2 Beispiele: 1. Die Scheidungsklage wurde abgewiesen und der Kläger zur Kostentragung verurteilt. Seine Berufung richtet sich zunächst gegen beide Entscheidungen. Im Berufungsverfahren nimmt er die Berufung gegen die Versagung der Ehescheidung zurück, hält sie jedoch wegen der Kostenregelung aufrecht. Die teilweise Berufungsrücknahme ist gemäß § 155 Abs. 2 ZPO dem Beruf ungsverklagten zuzustellen. Eine Zustellung an den Staatsanwalt entfällt, weil dieser gemäß § 149 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Entscheidung über die Scheidung (also sowohl gegen eine ausgesprochene Scheidung als auch gegen die Abweisung einer Scheidungsklage) kein Rechtsmittel einlegen kann, so daß ihm auch ein Recht auf Fortsetzung des Verfahrens in diesen Fällen nach der Rücknahme der Berufung nicht zusteht. Sofern nicht der Verklagte die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, tritt die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 155 Abs. 2 ZPO oder mit dem Verzicht des Verklagten auf Fortsetzung des Verfahrens ein. Die Berufung gegen die Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 158 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie eine Beschwerde zu behandeln. Über diese ist durch Beschluß zu entscheiden, wenn die Berufung gegen die übrigen Entscheidungen vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Wird dagegen die Berufung zu Sachentscheidungen erst in der Berufungsverhandlung zurückgenommen, hat das Rechtsmittelgericht über die Kosten beider Instanzen durch Urteil zu entscheiden (so auch zutreffend BG Erfurt, Urteil vom 18. Oktober 1976 - 3 BZB 36/76 - NJ 1977 S. 277). 2. Die Ehe wurde geschieden, das Erziehungsrecht für die Kinder geregelt und das gemeinsame Vermögen der Ehegatten verteilt. Die Berufung richtet sich zunächst gegen die Entscheidung über das Erziehungsrecht und die Vermögensverteilung. Die Berufung gegen die Erziehungsrechtsentscheidung wird später zurückgenommen, das Rechtsmittel gegen die Vermögensverteilung aufrechterhalten. Auch insoweit ist nach § 155 ZPO zu verfahren (Zustellung der Rücknahmeerklärung an Berufungsverklagten und Staatsanwalt). Wird von beiden eine Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt, werden der Scheidungsspruch und die Entscheidung über das Erziehungsrecht nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung bzw. mit dem Verzicht auf die Fortsetzung des Verfahrens rechtskräftig (§§ 155 Abs. 2, 153 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsverfahren ist dann nur noch hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung durchzuführen. H. L. Welche gesetzliche Grundlage gilt für die Festsetzung des Gebührenwerts für Klagen, die auf Beseitigung bzw. Unterlassung von Eigentums- und Besitzstörungen gerichtet sind? Zivilprozesse, in denen die Beseitigung bzw. Unterlassung von Eigentums- und Besitzstörungen verlangt wird (z. B. Klagen auf Unterlassung von Lärm- und Geruchsbelästigungen und damit verbunden auf Beseitigung der „Stör-qelle“), werden von den Gerichten z. T. als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten angesehen. Der Gebührenwert wird deshalb gemäß § 172 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO grundsätzlich auf 2 000 M festgesetzt. Gelegentlich wird der Gebührenwert gemäß § 172 Abs. 4 ZPO herabgesetzt, was unter Berücksichtigung des Gegenstandes des Verfahrens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozeßparteien in der Regel der Verhältnisse der unterlegenen Prozeßpartei zulässig ist. Die Anwendung des § 172 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO in Fällen dieser Art ist unrichtig. In diesen Prozessen werden von einem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer (in der Regel von einem Mieter) Ansprüche gegen einen anderen geltend gemacht, der die Besitz- oder Nutzungsbefugnisse des Klägers stört. Anspruchsgrundlage sind § 33 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZGB i. V. m. § 328 ZGB. Die vom Verklagten beeinträchtigten Besitz- und Nutzungsbefugnisse des Klägers sind jedoch Inhalt seines Eigentumsrechts (vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 24 ZGB) bzw. Befugnisse, die dem Kläger auf Grund seines rechtmäßigen Besitzes (z. B. als Mieter oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks) zustehen. Wer durch Störungen die Besitz- und Nutzungsbefugnisse eines anderen beeinträchtigt, wirkt somit nicht auf nichtvermögensrechtliche Verhältnisse, sondern auf dessen vermögensrechtliche Beziehungen ein. Mit solchen Klagen oder einstweiligen Anordnungen werden also Ansprüche auf ungestörte Ausübung der Besitz- und Nutzungsbefugnisse, d. h. vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so daß der Gebührenwert gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO festzusetzen ist (vgL OG, Urteil vom 2. Juni 1977 - 2 OZK 21/77 - NJ 1977 S. 666). Bei einfachen, durch Bürger verursachten „Nachbarschaftsstörungen“, durch die andere Bürger beeinträchtigt worden sind, sollte der Gebührenwert grundsätzlich nicht höher als 500 M festgesetzt werden. E. P. Ist die Festlegung bestimmter Fristen für die Berichterstattung des Verurteilten gegenüber dem Gericht, dem Kollektiv oder dem Betriebsleiter im Tenor des Urteils möglich, und müssen diese Fristen im Urteil ausdrücklich begründet werden? Die Festlegung konkreter Fristen für die Berichterstattung des Verurteilten während der Bewährungszeit gemäß §33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB im Tenor des Urteils ist nach dem Gesetz möglich. Allerdings ist eine solche Festlegung im Urteilstenor nur in den Fällen zweckmäßig, in denen dafür besondere Gründe bestehen (vgL H. Willamowski in NJ 1975 S. 575). Solche Gründe können in der Persönlichkeit des Verurteilten liegen (z. B., wenn infolge seiner Labilität die Notwendigkeit einer längeren straffen .und regelmäßigen Kontrolle voraussehbar ist) oder in der Art und Weise der ihm sonst noch auferlegten Pflichten (z. B. einer Wiedergutmachungspflicht). Die Notwendigkeit einer .solchen Festlegung muß sich aus der Gesamtheit der Gründe ergeben (vgl. OG, Urteil vom 14. Juli 1977 - 2a OSK 8/77 - NJ 1977 S. 572). Deshalb ist es nicht notwendig, daß die Festlegung der Berichterstattungspflicht im Urteil ausdrücklich begründet wird. Dr. H. K.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 85 (NJ DDR 1978, S. 85) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 85 (NJ DDR 1978, S. 85)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des UatFsjfcungsführers in der täglichen Untersuchungsarbeit, abfcncn im Zusammenhang mit Maßnahmen seiner schulischen Ausbildung und Qualifizierung Schwergewicht auf die aufgabenbezogene weitere qualitative Ausprägung der wesentlichen Persönlichkeitseigenschaften in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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