Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 52 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 52); Diese Unabhängigkeit von Anweisungen der Exekutive schließt im traditionellen bürgerlichen Rechtsstaat die Abhängigkeit von der Justizbiirokratie vor der Ernennung und vor jeder Beförderung nicht aus; sie gestattet auch dem Staatsoberhaupt als Träger des Gnadenrechts die Beseitigung der Wirkungen des Richterspruches im Einzelfall. Lediglich das in der neuen französischen Verfassung natürlich fortbestehende Erfordernis ministerieller Gegenzeichnung erlaubt eine mittelbare Einwirkung des Parlaments als Folge der Übernahme der Verantwortung durch Vollzug der Gegenzeichnung. Eine Beteiligung der Volksvertretung bei der Ausübung der Dienststrafgewalt war bisher unbekannt. Die neuen Vorschriften wollen die noch bestehenden Einwirkungsmöglichkeiten der Exekutive auf die Freiheit der richterlichen Entscheidung beseitigen durch Zwischenschaltung eines weitgehend parlamentarisch beeinflußten Organs, das andererseits nicht aus Parlamentariern, sondern überwiegend aus Angehörigen der Justiz selbst besteht. Spielt hierbei der Präsident eine nicht ausschließlich dekorative Rolle, gewissermaßen als Herr der Justiz, so ist er ihr andererseits in bcsondererWeise unterworfen. Er kann nämlich, allerdings nur im Falle des Hochverrats, durch die Nationalversammlung angeklagt und vor ein Sondergericht, die Haute Cour de Justice, gestellt werden. Auch diese Einrichtung eines besonderen Hohen Gerichtshofes ist neu. Ihm sind damit wesentliche Funktionen des früheren Senats zugewiesen. Es ist bemerkenswert, daß die neue zweite Kammer, der Rat der Republik, dieses Erbe nicht angetreten hat. Der Hohe Gerichtshof ist aber nicht nur im Falle der Präsidenten-, sondern auch in dem der Ministeranklage zuständig. Die Minister sind nach der Verfassung für alle in Ausübung ihrer Aufgaben begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich, können deswegen durch die Nationalversammlung angeklagt und vor die Haute Cour de Justice gestellt werden. Die Nationalversammlung wählt in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit die Mitglieder dieses Gerichts zu Beginn jeder Sitzungsperiode. Einrichtung und Verfahren sind einem noch zu erlassenden Sondergesetz Vorbehalten, (liier, wie in vielem, ist die Verfassung von 1946 einstweilen nur im Rohbau fcrtiggestellt.) Es braucht nicht gesagt zu werden, daß neben der strafrechtlichen Verantwortung der Minister vor diesem parlamentarisch bestellten Sondergericht die unmittelbar parlameiprische Verantwortlichkeit mit der Sanktion der Abberufung durch Erteilung eines Mißtrauensvotums fortbesteht. In ähnlicher Weise wie die dargestellten Probleme löst die neue französische Verfassung die Frage der Überprüfung der Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, nämlich durch Einsetzung eines neuartigen Kontrollorgans, eines Verfassungsausschusses (Comite Constitutionnel). Er besteht aus 13 Personen: dem Präsidenten der Republik als Vorsitzenden, den Präsidenten der beiden Häuser des Parlaments, 7 von der Nationalversammlung und 3 vom Rat der Republik zu Beginn jeder Jahrestagung in anteiliger Berücksichtigung aller Gruppen gewählten Nichtparlamentariern. Aufgabe des Ausschusses ist die Überprüfung der von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Er wird während der Verkündungsfrist (10 bzw. 5 Tage nach endgültiger Annahme) mit der Überprüfung des Gesetzes befaßt durch gemeinsames Ersuchen des Präsidenten der Republik und des Präsidenten des Rates der Republik, nachdem der Rat mit einfacher Mehrheit sich hierfür entschieden hat. Bei der Prüfung soll der Ausschuß ein Übereinkommen zwischen den beiden Häusern anstreben, im Falle des Mißlingens aber binnen 5 bzw. 2 Tagen darüber entscheiden, ob das Gesetz verfassungsändernden Charakter trägt. In diesem Fall gelangt es an die Nationalversammlung zu erneuter Beratung zurück. Bleibt sie bei ihrem Entschluß, müssen vor Verkündung die komplizierten Formen der Verfassungsänderung gewahrt werden. (Sie sind die folgenden: 1. Beschluß der Nationalversammlung mit absoluter Mehrheit, 2. Beschluß des Rates der Republik mit absoluter Mehrheit oder 3. wiederholter Beschluß der Nationalversammlung in zweiter Lesung frühestens nach 3 Monaten, 4. anschließend : normales Gesetzgebungsverfahren, d. h. nur suspensives Einspruchsrecht des Rates der Republik, 5. sodann Volksentscheid, wenn nicht entweder die Nationalversammlung mit Zweidrittelmehrheit oder beide Kammern mit Dreifünftelmehrheit das Gesetz beschlossen haben, 6. Verkündung durch den Präsidenten der Republik binnen 8 Tagen nach Annahme als Verfassungsgesetz.) Entscheidet das Comite Constitutionnel umgekehrt, daß das Gesetz keinen verfassungsändernden Charakter trage, so ist es in der vorgesehenen Frist vom Präsidenten zu verkünden. Damit hat Frankreich zwei Schritte zugleich getan. Es hat sich abgewandt von dem Grundsatz der Unüberprüfbarkeit der Gesetze durch an der Gesetzgebung nicht beteiligte Instanzen, den man bisher als logische Folge der Gewalteritrennung ansah (so z. B. ausdrücklich Tit. Ill Chap. V Art. III der französischen Verfassung von 1791, aber auch die spätere Staatsrechtslehre), und es hat erstmalig in der Verfassungsgeschichte ein Organ mit dieser richterlichen Aufgabe betraut, das überwiegend von der Volksvertretung bestellt wird, ohne wiederum aus Parlamentariern zu bestehen. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß die Vierte Republik sich im Vorspruch zur Verfassung von 1946 feierlich zu den in der Erklärung von 1789 niedergelegten „Rechten und Freiheiten des Menschen und des Bürgers“ bekennt. Die dort in den Artikeln Vn und IX festgelegten Grundsätze „nulla poena sine lege“ (auch im Sinne des Rückwirkungsverbotes) und „in dubio pro reo“ sind damit Bestandteil der materiellen Justizverfassung Frankreichs geworden. Auf die mehr als hundertjährige Rechtsprechung des französischen Verwaltungsgerichts, des Conseil d’ßtat, muß gleichfalls hingewiesen werden, da sie zeigt, daß Frankreich im Gegensatz zu der justizstaatlichen Lösung im angelsächsischen Rechtskreis frühzeitig eine besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelt hat. Der Gesamtüberblick ergibt, daß in Frankreich wie die anderen Organe der Gesetzcsvollziehung auch die Rechtspflegeinstanzen hinter die Macht der gewählten Volksvertretung zurücktreten mußten. Die Gewaltentrennung hat im Lande Montesquieus an dogmatischer Kraft eingebüßt. Gewachsen ist dafür der Einfluß des Parlamentes, ohne daß freilich dessen uneingeschränkte Souveränität in der Kompromißverfassung vom Dezember 1946 ausgesprochen wäre. Verglichen mit den angelsächsischen Ländern erweist sich die Demokratie in der verfassungsmäßigen Stellung der französischen Justiz als wesentlich entfalteter, obgleich es an traditionellen Gegengewichten nicht fehlt. rv. Auf der eindeutigen Grundlage uneingeschränkter Volkssouveränität ruht dagegen die Justizverfassung der Sowjetunion. Den Kern der Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 5.12.1936 büdet der Oberste Sowjet der 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 52 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 52) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 52 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 52)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren in ihrer subversiven Tätigkeit bestärkt fühle und sich noch mehr in die Konspiration zurückziehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zwingend, daß bei der Vorbereitung und Durchführung des staatsfeindlichen Menschenhandels im Zusammenhang stehende Sache an eine ausgewählte und vereinbarte Stelle bringt und sie dort dem Schleuser übergibt.

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