Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 40

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 40 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 40); punkt, wie diese Zuständigkeit festzustellen ist. Nach dem Sinn der Strafvorschrift muß es wie auch das frühere Reichsgericht bereits ausgesprochen hat genügen, wenn einer Behörde im Rahmen der Verwaltungsorganisation die Aufgabe übertragen ist, Beweise zu erheben. In der Übertragung einer derartigen Aufgabe liegt dann auch die Befugnis beschlossen, als Mittel der Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen entgegenzunehmen. Die Kontrollratsdirektive Nr. 24 enthält einen derartigen Auftrag an die deutsche Selbstverwaltung, die sie allgemein zur Erhebung aller erforderlichen und sachdienlichen Beweise ermächtigt, die im Zuge der politischen Reinigung der Behörden erforderlich werden. Die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt ist in diesem Beweisverfahren eines der möglichen, aber auch unentbehrlichen Beweismittel. Daher ist jeder Behördenstelle, zu deren Aufgabe es nach der Behördenorganisation gehört, Personal einzustellen, auf Grund der Kontrollratsdirektive Nr. 24 die zu ihrer Durchführung notwendige Zuständigkeit zuzusprechen, eidesstattliche Versicherungen entgegenzu-nehmen. §§ 185, 186, 193, StGB. Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Äußerungen über nazistische Einstellung oder Betätigung eines anderen. AG Pankow Beschluß vom 2. 3. 1946 2 Bs 2/46 Der Privatkläger hat unter Stellung eines Strafantrags gegen die Privatbeklagten Privatklage wegen Beleidigung eingereicht. Er erblickt dieselbe in der Tatsache, daß die Privatbeklagten, wie er im Oktober bzw. November 1945 erfahren habe, behauptet hätten, er habe dem früheren Nazi-Betriebsrat angehört, sei 1933 bei der Fahnenverbrennung durch die Nationalsozialisten anwesend gewesen, habe der NSDAP angehört und SA-Uniform getragen und habe in Buch den Stahlhelm aufgezogen, dessen Mitglied er auch gewesen sei. Die Privatbeklagten haben die Abschrift eines in seiner Richtigkeit vom Privatkläger nicht bestrittenen Protokolls vom 16. August 1933 überreicht, aus dem sich ergibt, daß dieser aktiv im Jahre 1933 bei der Dienstentlassung des sozialdemokratischen Pflegers W. wegen dessen antinationalsozialistischer Einstellung mitgewirkt hat. Damit hat der Privatkläger das Recht verwirkt, sich durch die Vorwürfe von Antifaschisten hinsichtlich seiner früheren politischen Einstellung beleidigt zu fühlen. Es kommt hierbei nicht darauf an, welche Behauptungen im einzelnen aufgestellt wurden. Wer sich wie der Privatkläger wie ein Nationalsozialist betätigt hat, muß es sich nunmehr gefallen lassen, als solcher bezeichnet zu werden. Es steht ihm nicht zu, jetzt eine mimosenhafte Empfindlichkeit an den Tag zu legen, wenn er im Jahre 1933 sich an dem politischen Treiben gegen Gegner des damaligen Systems beteiligt hat. Der Privatkläger will sich jetzt auf dem Wege über ein gerichtliches Verfahren von Gerichts wegen eine Bestätigung über seine einwandfrei politische Einstellung geben lassen. Dazu aber können sich die bewußt antifaschistisch eingestellten Gerichte nicht hergeben. Die Privatbeklagten sind berechtigt, an der Bereinigung des politischen Lebens mitzuwirken. Wenn sie hierbei auf frühere nationalsozialistische Betätigung eines anderen hinweisen, so steht ihnen hierbei die Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Seite, die gemäß § 193 StGB ihre strafrechtliche Verantwortung ausschließt. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens war daher abzulehnen. Anmerkung: Der Entscheidung ist zuzustimmen. Fälle dieser Art, insbesondere entsprechende zivil-rechtliche Unterlassungsklagen, haben in der Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung erfahren. So wird teilweise der Standpunkt vertreten, daß für derartige Verfahren gemäß § 18 GVG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten überhaupt unzulässig sei, da hierfür die Entnazifizierungskommissionen, also besondere Verwaltungsbehörden, geschaffen worden seien (so LG Berlin im Urteil vom 17. 9. 1946 5. O. 247146 ; vgl. auch Hilde Benjamin „Keine Hemmungen bei der Entnazifizierung“ im „Vorwärts" vom 3. 6.1946). Von anderen wird zwar der Rechtsweg für zulässig erklärt, jedoch im Interesse einer weitgehenden Einschränkung solcher Verfahren der Grundsatz aufgestellt, daß ein Rechtsschutzanspruch in derartigen Fällen nur dann sachlich begründet sei, wenn eindeutig feststehe, daß unrichtige Behauptungen lediglich aus Rach-, Gewinnsucht oder sonstigen eigennützigen Motiven auf gestellt worden seien. Im übrigen aber sei davon auszugehen, daß jeder Staatsbürger berechtigt und verpflichtet sei, an der Entnazifizierung des öffentlichen Lebens mitzuwirken, und daher Angaben über nazistische Einstellung oder Betätigung grundsätzlich unter den Schutz der §§ 193 StGB, 824 Abs. 2 BGB usw. fielen (so die vorstehende Entscheidung und LG Dresden mit Urteil vom 14. 6.1946 3. 0.184146 ) Hingewiesen sei schließlich noch auf eine Sonderregelung, die man in Hessen getroffen hat. Dort ist eine VO über die Aussetzung gerichtlicher Verfahren vom 22.11.1946 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Großhessen S. 226) ergangen, die die Möglichkeit gibt, gerichtliche Verfahren, bei denen über die nazistische oder militaristische Einstellung oder Betätigung einer Person zu entscheiden ist, auf Antrag oder von Amtswegen bis zur Entscheidung der Spruchkammer auszusetzen. Weist §§ 240, 339 StGB. Die Neufassung des § 240 Abs. II StGB durch Art. 10 der VO „zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donaugaue“ (Straf rechts-Anglei-chungs-VO) vom 29. 5. 1943 (RGB1.I S. 339) widerspricht dem Art. n Ziff. 3 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats vom 20. 10. 1945 (KRAB1. Nr. 1 S. 22). §§ 240 und 339 StGB sind in der früheren, vor Inkrafttreten der Strafrechts-Angleichungs-VO geltenden Fassung anzuvvenden. KG, Urteil vom 10. 7.1946 1 Ss. 46. 46. Die Auffassung der Strafkammer, daß § 339 StGB nicht mehr anwendbar sei, ist rechtsirrig. § 339 StGB ist im Zusammenhang mit der Abänderung des § 240 StGB durch Art. 10 der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) gestrichen worden. Der Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, daß diese Verordnung nicht wegen des in ihrer Überschrift hervorgehobenen, jetzt überholten politischen Gesichtspunktes der Angleichung des deutschen Strafrechts an das österreichische als ganzes unanwendbar ist. Vielmehr ist jede einzelne der in ihr enthaltenen strafrechtlichen Bestimmungen daraufhin zu prüfen, ob sie nach ihrem Inhalt auf nationalsozialistischen Gedankengängen beruht und mit heutigen demokratischen Rechtsanschauungen unvereinbar ist. § 240 StGB n. F. bedroht in Abs. 1 denjenigen mit Strafe, der rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen übel einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Absatz 2 lautet sodann: „Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Zufügung des angedrohten Übels zu dem angestrebten Zweck dem gesunden Volksempfinden widerspricht.“ Daß Absatz 2 heute nicht mehr anwendbar ist, ist ohne weiteres klar und folgt schon aus der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats, nach deren Artikel II Ziff. 3 Bestrafung von Taten nach angeblichem „gesunden Volksempfinden“ verboten ist. Da § 240 StGB als ganzes bisher aber nicht aufgehoben worden ist, taucht die Frage auf, ob er nicht ohne die Bestimmung des Absatzes 2 weiter angewendet werden und es infolgedessen auch bei der Streichung des § 339 StGB verbleiben kann. § 339 StGB bedrohte mit Strafe einen Beamten, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben jemand zu einer Handlung, Duldung oder 40;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Behandlung grundsätzlicher Fragen der Qualifizierung der getroffen habe. Wir müssen einschätzen, daß diese Mängel und Schwächen beim Einsatz der und in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der damit verbundenen Problemstellunqen sind die Lehren der Klassiker des Marxismus- Leninismus, insbesondere deren methodologischer Ansatz von grundlegender Bedeutung.

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