Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 261

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 261 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 261); ordentlichen Gerichten von der Zustimmung der Militärregierung abhängig gemacht worden. Etwa anhängige Verfahren sind bis zur Erteilung einer solchen Zustimmung auszusetzen. Ist nach den Versicherungsbedingungen die Haftung für Kriegsschäden ausgeschlossen, so bedarf es zur Entscheidung der Frage, ob ein Kriegssehaden vorliegt, nicht der Zustimmung der Militärregierung. Die früheren dahingehenden VOen der Oberlandesgerichtspräsidenten werden durch § 4 der VO aufgehoben. Durch die VO zur Wiederherstellung aufgelöster Vereine vom 15. 9. 47 (VOB1. 47 S. 125) ist solchen Vereinen, die in der Zeit vom 30. 1. 33 bis 8. 5. 45 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen auf staatliche Anordnung hin aufgelöst worden sind, das Recht gegeben worden, sich bis zum 31. 12. 49 wieder zu konstituieren. Mit das bedeutsamste Ereignis auf gesetzgeberischem Gebiet ist die VO Nr. 98 der Militärregierung über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die britische Zone (VOB1. 47 S. 154). Durch die VO ist im Hinblick darauf, daß es kein Reichsgerieht gibt, und „im Interesse der Erhaltung und Förderung der Rechtseinheit in der britischen Besatzungszone“ die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die britische Zone „als vorläufige Maßnahme“ angeordnet worden. Das Gericht soll die Aufgabe haben, solche Rechtsfragen nachzuprüfen, die ihm von den Oberlandesgerichten oder einem sonstigen von der Militärregierung oder mit deren Genehmigung bestimmten Gericht unterbreitet werden. Auf Grund der durch Art. V dieser VO erteilten Ermächtigung hat der Präsident des Zentral-Justizamts am 17. 11. 47 eine entsprechende DurchführungsVO (VOB1. 47 S. 149) erlassen, nach der der Oberste Gerichtshof seinen Sitz in Köln haben und aus einem Zivil- und einem Strafsenat bestehen soll. Die Senate entscheiden in der Besetzung von 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (§ 4). Will ein Senat von der Entscheidung, eines anderen Senats in einer Rechtsfrage abweichen, so entscheidet über diese Rechtsfrage das Plenum, wobei mindestens */s aller Mitglieder des Obersten Gerichtshofs mitwirken müssen. Dasselbe gilt, wenn von einer früheren Entscheidung des Plenums abgewichen werden soll. Außerdem kann der erkennende Senat in einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Plenums herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es for- dern; das Plenum entscheidet mit bindender Wirkung für die vorliegende Sache nur über die Rechtsfrage und ohne vorherige mündliche Verhandlung (§§ 12 bis 14). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Oberste Gerichtshof zuständig für die Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte und die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 519b Abs. 2 ZPO. Ausgeschlossen ist die Revision gegen Urteile in Verfahren über Arreste oder einstweilige Verfügungen. Im übrigen findet gegen OLG-Urteile die Revision nur statt, wenn sie in dem Urteil des OLG zugelassen worden ist, wenn der Beschwerdegegenstand 6000 RM übersteigt, sowie in den Fällen, in denen es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt oder in denen die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. Zugelassen werden darf die Revision durch das OLG nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Sie ist aber stets zuzulassen, wenn das OLG von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abweicht (§§ 27 30). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übernimmt der Oberste Gerichtshof die Aufgaben, die dem früheren Reichsgericht zustanden (§ 33). In Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof Revisionsgericht gegen Urteile der Schwurgerichte. Die Strafsenate der OLGe sind außerdem verpflichtet, die Entscheidung des Obersten Gerichtshof herbeizuführen, wenn sie in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats oder des Obersten Gerichtshofs abweichen wollen. In diesem Fall ist die entsprechende Revision durch die Staatsanwaltschaft dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dasselbe gilt, wenn ein OLG eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hat und nach seiner Auffassung die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfordern (§§ 34 36). Die VO enthält außerdem noch Vorschriften über die Staatsanwälte und die Rechtsanwälte bei dem Obersten Gerichtshof und Verfahrensvorschriften. Die VO sollte am 1.1. 48 in Kraft treten. Durch die VO v. 13.1. 48 (VOB1. 1948 S. 10) ist aber auf Anordnung der Militärregierung „mit Rücksicht auf neuere Entwicklungen“ bestimmt worden, daß der oberste Gerichtshof seine Tätigkeit einstweilen nicht aufnehmen soll und daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechende Teile der VO v. 17. 11. 47 einer späteren Anordnung Vorbehalten bleiben soll. W. Literatur Dr. Rudolf Laun, Textausgabe der Haager Landkriegsordnung mit einer Einführung. 3. Auflage, 1947. Grundrisse der Rechtswissenschaft. Wolfenbütteier Verlags-Anstalt GmbH, Wolfenbüttel-Hannover. Die Einführung Launs zur Haager Landkriegsordnung umfaßt- zwei Drittel des Buches. In ihr wird pädagogisch geschickt versucht, an Hand des Vertragstextes zum Verständnis völkerrechtlicher Verträge im allgemeinen, ihres Geistes, der richtigen Auslegungsmethode unter besonderer Berücksichtigung des Problems der Vertragssprache zu erziehen und die Leser mit der Problematik völkerrechtlichen Denkens bekannt zu machen. Selbstverständlich tritt dabei gelegentlich der besondere rechtsphilosophische Standpunkt des Verfassers hervor, und wird seine Lehre von der Autonomie des Rechts angedeutet (vgl. S. 20 und 22), ohne daß aber diese Lehre überbetont würde. Das Wesen des Völkerrechts der Periode der Vorherrschaft der liberalistisch-humanitären und positivistischen Gedanken, deren innere Widersprüche nicht unerwähnt bleiben (vgl. z. B. S. 16 und 21), wird klar dargestellt. Besonders wertvoll ist die Darlegung der Begriffe der conscience publique, der Menschlichkeit (humanitä), der völkerrechtlichen Pflicht zur Beachtung eines Minimums von Menschenrechten, die auch außerhalb des Kriegszustandes gelten müsse, wie sie sich aus dem Schluß a majori ad minus ergebe (vgl. S. 28). Zutreffend wird dargestellt, daß diese Grundsätze auch diejenigen Staaten binden, die die HLKO nicht ratifiziert haben, weil die HLKO das geltende Völker-Gewohnheitsrecht lediglich erweitert habe. Besonders beachtlich ist weiter die Untersuchung des Begriffs der Kollektiv- Strafe und des Rahmens ihrer Zulässigkeit (S. 47) und der Hinweis auf die Gefahren und Grenzen des Repressalienrechts S. 44). Die Regeln der HLKO über die occupatio bellica werden häufig als verbindliche Grundlage des Besatzungsrechts in Deutschland angesehen. Laun betont mit Recht, daß die vier Besatzungsmächte sie offensichtlich nicht als für ihr Verhalten in Deutschland verbindlich anerkennen (vgl. S. 56). Er begründet diese I&chtgeltung des Okkupationsrechtes der HLKO in Deutschland jedoch ausdrücklich nur unter Hinweis auf den Willen der Mächte, ohne zu zeigen, daß diese Normen schon deshalb unanwendbar sind, weil sie nur auf vorübergehende Zustände berechnet sind, wie er selbst auf S. 28 und S. 36 anerkennt. Die Sieger hatten sich in diesem Kriege aber das Ziel gesetzt, die deutsche politische und Rechtsordnung grundsätzlich umzugestalten. Dies Interventionsziel, das nach der deutschen debellatio und nur mittels der debellatio verwirklicht werden konnte, war aber seinem Wesen nach auf eine dauernde Regelung gerichtet, also mit dem Grundgedanken einer lediglich vorübergehenden Regelung nicht vereinbar. Die Nichtanwendung der Okkupationsbestimmungen der HLKO folgt also keineswegs nur aus der faktischen Entscheidung der Sieger, sondern aus dem Wesen der völkerrechtlichen Situation, die durch den Zusammenbruch des Dritten Reiches entstanden ist. Laun glaubt demgegenüber aus der gegenwärtigen deutschen Situation folgern zu müssen, daß die Sieger für Deutschland und das deutsche Volk ein Sonderrecht geschaffen hätten, das mit dem allgemeinen Völkerrecht im Widerspruch stehe und es derogiert habe (vgl. S. 56 u. 65). Tatsächlich war aber die Intervention der Siegerstaaten in Deutschland nicht darauf gerichtet, die allgemeine Völker- 261;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie IX: Es ist grundsätzlich gestattet, zunächst die unmittelbare Gefahr mit den Mitteln des Gesetzes zu beseitigen und danach Maßnahmen zur Feststellung und Verwirklichung der persönlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu ordnen; entsprechend den im Gegenstand der Beweisführung bestimmten Beweiserfordernissen das vorhandene Beweismaterial einer noch maligen umfassenden Analyse zu unterziehen, um sämtliche für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage der Angaben der zu befragenden Person erfolgen kann. Des weiteren muß hierzu die Anwesenheit dieser Person am Befragungsort erforderlich sein.

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