Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 197 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 197); Gesetzgebungsübersicht Nachfolgend wird die in Heft 1 der „Neuen Justiz“ begonnene und in den Heften 2 bis 5 weitergeführte Übersicht über die Entwicklung des Justizrechts in Deutschland fortgesetzt. Es wird dabei wieder von der Gesetzgebung des Kontrollrats ausgegangen und anschließend eine Darstellung des Rechtszustandes in den einzelnen Besatzungszonen gegeben werden. Gesetzgebung des Kontrollrats I. Am 29. April 1947 erging die Direktive Nr. 51 über „Akte der Gesetzgebung und andere Akte des Kontrollrats“ (Amtsbl. S. 279), die mit Wirkung vom 1. 5.1947 an die Stelle der Direktive Nr. 10 vom 22. 9. 1945 getreten ist (Ziff. 9). Der hauptsächlichste Unterschied zwischen beiden besteht darin, daß nach Ziff. 1 und 2 der Direktive Nr. 51 nur noch Proklamationen, Gesetze und Befehle als Akte der Gesetzgebung des Kontrollrats anerkannt sind, während nach der Direktive Nr. 10 auch den Direktiven und Instruktionen Gesetzescharakter gegeben wurde. Auch ist die Aufgabe der einzelnen Akte der Gesetzgebung des Kontrollrats verändert worden (Ziff. 1): 1. Die Proklamationen, die auch nach der Direktive Nr. 51 „Angelegenheiten oder Handlungen von besonderer Wichtigkeit verkünden“, richten sich nur noch an das deutsche Volk, nicht mehr, wie nach der Direktive Nr. 10, auch an die Besatzungsmächte. 2. Die Gesetze, von denen in der Direktive Nr. 10 nur gesagt worden war, daß sie grundsätzlich „zur allgemeingültigen Anwendung erlassen“ würden, werden jetzt dahin definiert, daß sie „wichtige Angelegenheiten von großer Tragweite behandeln“, und bestimmt sind, „bestehende gesetzliche Bestimmungen aufzuheben, zu ändern oder zeitweilig außer Kraft zu setzen“. 11. Die Befehle sollten nach der Direktive Nr. 10 dazu bestimmt sein, Forderungen des Kontrollrats an Deutschland, die nicht in Gesetzesform ergingen, zu verkünden. Jetzt ist den Befehlen die Behandlung von „Angelegenheiten von begrenzter Anwendbarkeit oder vorübergehenden Charakters“ übertragen worden. Nicht zu den Akten der Gesetzgebung gehören' die Direktiven und die „genehmigten Dokumente“ (Ziff. 4). Direktiven dienen nach Ziff. 5 dazu, „grundsätzliche Richtlinien oder verwaltungsmäßige Entscheidungen des Kontrollrats bekannt zu geben“. Sie sind im Gegensatz zu den Akten der Gesetzgebung nicht für alle Deutschen, sondern nur für die Personen bindend, an die sie gerichtet sind. Der Charakter der „genehmigten Dokumente“ ist nicht näher gekennzeichnet, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sie an die Stelle der in der Direktive Nr. 51 nicht mehr erscheinenden Instruktionen (Ziff. le der Direktive Nr. 10) getreten sind. Strafbestimmungen dürfen nach Ziff. 2 der Direktive Nr. 51 nur in Gesetzen und Befehlen enthalten sein. Daneben können die Direktiven „solche Strafvorschriften erlassen, die von den Zonenbefehlshabern in den von ihnen zu erlassenden Durchführungsbestimmungen in Kraft zu setzen sind“. In den Strafbestimmungen der Gesetze und Befehle sind nach Möglichkeit die Strafrahmen anzugeben. Die Hinweise in Ziff. 2 und 3 der Direktive Nr. 51 auf die interne Gesetzgebungsarbeit des Kontrollrats sind ohne Kenntnis der nicht veröffentlichten Direktive Nr. 13, die offenbar die Grundlage dieser Tätigkeit bildet, nicht verständlich. Für die Unterzeichnung und die Ausfertigung der gesetzlichen Verlautbarungen des Kontrollrats ist in Ziff. 6 8 der Direktive Nr. 51 im wesentlichen die Regelung der Direktive Nr. 10 übernommen worden. II. Von den „Akten der Gesetzgebung des Kontrollrats“ sind folgende von Bedeutung: 1. Durch das Gesetz Nr. 40 vom 30. 11. 1946 (Amtsbl. S. 229) wurde das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit aufgehoben. Eine Ergänzung dieses Gesetzes brachte das Gesetz Nr. 56 vom 30. 6. 1947 (Amtsbl. S. 287) mit der Aufhebung des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben. 2. Die Verordnung vom 11. 10. 1944 über außerordentliche Maßnahmen im Pacht-, Landbewirtschaf-tungs- und Entschuldungsrecht aus Anlaß des totalen Krieges wurde durch das Gesetz Nr. 44 vom 10.1.1947 (Amtsbl. S. 256) aufgehoben. 3. Von besonderer Bedeutung ist das Gesetz Nr. 45 vom 20. 2. 1947 (Amtsbl. S. 256), das das Erbhofgesetz einschließlich aller seiner Durchführungsbestimmungen und zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts auf hob (Art. I), durch Art. II die vor 1933 in Kraft gewesenen und durch die Reichserbhofgesetzgebung aufgehobenen gesetzlichen Regelungen über die Vererbung von Liegenschaften grundsätzlich wieder in Kraft setzte und in den weiteren Vorschriften schon die Grundzüge eines neuen landwirtschaftlichen Liegenschaftsrechtes brachte. 4. Durch das Gesetz Nr. 55 vom 20. 6. 1947 (Amtsbl. S. 284) wurden in Ergänzung der Kontrollratsgesetze Nr. 1 und 11 weitere politische oder sonst typisch nazistische Strafgesetze aus der Nazizeit aufgehoben. Zu erwähnen sind hiervon: Das Gesetz gegen Wirtschaftssabotage vom 1. 12. 1936, das Autofallengesetz vom 22. 6. 1938; §§ 3 und 8 des (Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuches vom 4. 9. 1941 (nach § 3 konnte der Wucherer in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus und außerdem mit Geldstrafe in unbeschränkter Höhe bestraft werden, durch § 8 wurde die Entscheidung über die Unterbringung, deren Widerruf oder die Entlassung der in Sicherungsverwahrung, in einer Heil- und Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt, einer Entziehungsanstalt oder in einem Arbeitshaus Untergebrachten der höheren Vollzugsbehörde übertragen); die Verordnung zur Erweiterung und Verschärfung des strafrechtlichen Schutzes gegen Amtsanmaßung vom 9. 4. 1942 (Todesstrafe, in minderschweren Fällen Zuchthausstrafe für den, der sich bei Begehung des Verbrechens unbefugt als Angehöriger der Polizei oder der Wehrmacht ausgibt). Die sonst noch aufgehobenen Gesetze und Verordnungen sind so unzweifelhaft politischer Natur, daß ihre Nichtanwendbarkeit auch schon vor dem Kontrollratsgesetz Nr. 55 zweifelsfrei gewesen sein dürfte. 5. Neue Straftatbestände wurden geschaffen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 50 vom 20. 3. 1947 über die „Bestrafung der Entwendung und des rechtswidrigen Gebrauchs von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln und Gütern und von Urkunden, die sich auf Zwangsbewirtschaftung beziehen“ (Amtsbl. S. 266). Das Gesetz richtet sich gegen die „Personen, denen die Herstellung, Verwaltung, Beförderung oder Obhut" der ln der Überschrift des Gesetzes bezeichneten Gegenstände obliegt, und bedroht nach Art. I die vorsätzliche Entwendung sowie die vorsätzliche Gestattung der Entwendung, der widerrechtlichen Vergeudung und des widerrechtlichen Gebrauchs dieser Gegenstände mit lebenslanger oder zeitiger Zuchthausstrafe oder mit Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten, wozu in jedem Falle eine Geldstrafe von 5000 bis 5 Millionen RM tritt. Bei fahrlässigem Handeln ist nach Art. II die Strafe Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und Geldstrafe von 2500 bis 25 000 RM oder eine dieser Strafen. 197;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

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