Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 172

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 172 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 172); nicht besonders schwierig und umfangreich sein dürfte. Im übrigen genügt es, wenn zwischen dem Tage der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und dem der Hauptverhandlung eine Frist von einer Woche liegt (I 217 StPO), da der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens dem Angeklagten zusammen mit der Ladung zugestellt werden kann (§ 215 StPO in der Fassung der VO vom 22. März 1924). Ob etwa ergänzende gesetzliche Bestimmungen für eine Verlängerung der Fristen gemäß Ziff. 16 e der AusfBest. Nr. 3 und § 15 der AusfBest. der Deutschen Verwaltung des Innern in besonders schwierigen und umfangreichen Sachen erforderlich werden, muß einer Prüfung zur gegebenen Zeit Vorbehalten bleiben. Den Eröffnungsbeschluß erläßt die Kammer, bei der die Sache zur Hauptverhandlung kommt, ohne Hinzuziehung von Schöffen. 2. Der Gang der Hauptverhandlung ist in den Ausführungsbestimmungen zum Befehl Nr. 201 nicht näher geregelt. Für ihn sind, soweit sich aus der Eigenart der Verfahren nach der Direktive Nr. 38 nicht Abweichungen erforderlich machen, im allgemeinen die jetzt geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung maßgebend (Ziff. 5 Abs. 2 der AusfBest. Nr. 3). Die Anklage vertritt im Verfahren erster Instanz der Staatsanwalt, der die Aufsicht über die Untersuchung führt. Er kann sich im Falle seiner Verhinderung nicht durch einen beliebigen anderen Angehörigen der Anklagebehörde, sondern nur durch seinen bestellten Vertreter in Sachen der Direktive Nr. 38 vertreten lassen. Das folgt daraus, daß der Staatsanwalt für diese Art von Verfahren besonders bestellt ist. Auch in zweiter Instanz kann der die Aufsicht über die Untersuchung führende Staatsanwalt die Anträge in der Hauptverhandlung stellen; in der Regel wird jedoch ein für diese Verfahrensart besonders abgeordnetes Mitglied der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Anklage im zweiten Rechtswege zu vertreten haben. 3. Die Bestimmungen in Ziff. 16 b und c der AusfBest. Nr. 3 über den Inhalt der Gerichtsurteile sind naturgemäß nicht erschöpfend. Sie werden ergänzt durch die an anderer Stelle dieser Blätter enthaltenen Ausführungen über die materielle Seite der Verfahren aus der Direktive Nr. 38. Hier soll nur auf eine verfahrensmäßige Eigenart eingegangen werden, die sich bei den Urteilen gegen Minderbelastete (Verbrecher der zweiten Stufe) ergibt, denen eine Bewährungsfrist gewährt wird (vgl. Ziff. 16 c und d der AusfBest. Nr. 3). Diese Art der Verurteilung hat eine große Ähnlichkeit mit der bedingten Strafaussetzung im Strafprozeß. Während aber die Strafaussetzung in einem neben dem verurteilenden Erkenntnis zu erlassenden Beschluß angeordnet wird, ergeht die Entscheidung gegen Minderbelastete im Sinne der Direktive Nr. 38, auch soweit sie die Bewährungsfrist und ihre Dauer betrifft, innerhalb des Urteils selbst. Deis Urteil ist kein endgültiges. Bewährt sich der Verurteilte innerhalb der ihm gestellten Frist, so wird er auf Antrag des Staatsanwalts durch einen vom Gericht zu erlassenden Beschluß in die Gruppe der Mitläufer aufgenommen. Ist aber der Verurteilte nach seinem Verhalten während der Bewährungsfrist in eine ihm ungünstigere Gruppe einzureihen, hat das Gericht die Entscheidung auf Grund einer erneuten Anklage aufzuheben. Bei der Neufestsetzung des Strafmaßes werden die auf Grund des ersten Urteils bereits vollstreckten Sühnemaßnahmen allerdings zu berücksichtigen sein (Ziff. 16 d der AusfBest. Nr. 3). 4 4. Einer Erläuterung bedürfen schließlich noch die Vorschriften der Ziff. 18 und 19 der Ausführungsbestimmung Nr. 3 über die Rechtsmittel. Auf den ersten Blick könnte es scheinen, als seien in Ziff. 18 die dem Staatsanwalt und in Ziff. 19 nur die dem Angeklagten zustehenden Rechtsbehelfe geregelt worden. Dem ist jedoch nicht so. Ziff. 19 enthält für alle Beteiligten die Befugnis zur Einlegung des Rechtsmittels. Zwar gebraucht die zunächst in der Presse veröffentlichte Übersetzung den unscharfen Ausdruck „Berufung“ die „gemäß der Revisionsordnung“ einzulegen ist; in Wirklichkeit ist, wie klargestellt worden ist, das Rechtsmittel der Revision gemeint; die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen auch niemals mit der Nachprüfung des tastächlichen Vorbringens befaßt gewesen. Die Worte „gemäß der Revisionsordnung“ sind mithin so zu verstehen, daß das zulässige Rechtsmittel sich nach den Bestimmungen über die Revision, d. h. nach den §§ 337 und 338 der StPO richtet. Im Gegensatz zu Ziff. 19 der AusfBest. Nr. 3, die den Regelfall betrifft, enthält Ziff. 18 die Verpflichtung des Staatsanwalts, gegen das Urteil der großen oder der kleinen Strafkammer „Einspruch“ einzulegen, wenn es den Anforderungen der Direktive Nr. 38 nicht entspricht oder wenn das Gericht gegen Ziff. 16 der AusfBest. Nr. 3 verstoßen hat. Der Ausdruck „Einspruch“, der in der amtlichen deutschen Übersetzung für das russische Wort „Protest“ gewählt worden ist, gibt den Inhalt des vorgesehenen Rechtsmittels nur unvollkommen wieder. Er könnte dahin verstanden werden, daß mit ihm nicht nur die Revision, sondern auch das Rechtsmittel der Kassation gemeint sein sollte. Es erschien zunächst zweifelhaft, ob darin auch die Befugnis enthalten sein sollte, nach Eintritt der Rechtskraft die beanstandete Entscheidung anzufechten. Durch die authentische Erklärung der zuständigen Stelle der Besatzungsmacht ist jedoch klargestellt worden, daß der Einspruch nach Ziff. 18 der AusfBest. Nr. 3 das Rechtsmittel der Revision ist. Gegenüber dem Recht des Staatsanwalts, Revision nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 337 und 338 StPO einzulegen, wie es in Ziff. 19 der AusfBest. Nr. 3 festgelegt worden ist, legt Ziff. 18 dem Staatsanwalt die Pflicht zur Einlegung der Revision auf, wenn die in Ziff. 18. genannten besonderen Voraussetzungen vorliegen. Nachdem in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone die den Parlamenten zugeleiteten Entwürfe über die Kassation rechtskräftiger Urteile in Strafsachen zum Gesetz erhoben worden sind, sind die Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts (in Brandenburg nur der Generalstaatsanwalt), auch wenn ein Senat des Oberlandesgerichts bereits über die Revision entschieden hat, befugt, in entsprechender Anwendung des Kassationsgesetzes die KEissation des ergangenen Urteils zu beantragen, über den Kassationsantrag dürfte, da es sich nicht um Strafverfahren im engeren Sinne hEindelt, regelmäßig der für die Aburteilung der unter die Direktive Nr. 38 fallenden Sachen bestimmte besondere Senat zu entscheiden haben. Rechtsfragen zum Befehl Nr. 201 Von Dt. Karl Guski, Dirigent in der Deutschen Justizverwaltung I. Materieller Teil. 1. An die unter der Direktive Nr. 38 des Kontroll-rats fallenden Tatbestände sind Folgen geknüpft, die Maßregeln der Bestrafung, Sicherung und Wiedergutmachung darstellen. In Abschnitt II der Direktive werden diese drei Arten von Maßnahmen unter dem Begriff der Sühnemaßnahmen zusammengefaßt. a) Die Bestrafung steht unter den Sühnemaßnahmen an erster Stelle. Durch diese wird der Schuldige der gerechten Strafe unmittelbar unterworfen. So ist es leicht verständlich, daß unter der Bezeichnung „Bestrafung“ oder „Strafe“ in dem Befehl Nr. 201 und der Ausführungsbestimmung Nr. 3 auch die anderen Sühnemaßnahmen mitverstanden werden (Ziff. 7 des Befehls bzw. Ziff. 16 b der Ausführungsbestimmung). Auch in der Direktive selbst ist die Bestrafung vor den anderen Maßnahmen hervorgehoben. Gelegentlich werden auch hier die anderen Sühnemaßnahmen mit dem Wort „Bestrafung“ mitgemeint, so vor allem in der Überschrift der Direktive. Wenn dagegen andererseits in Abschnitt I Ziff. 3 die Strafen und Sühnemaßnahmen kumulativ nebeneinander angeführt werden, so wird dies nicht im Sinne einer grundsätzlichen Verschiedenheit der beiden Maßnahmen zu verstehen sein, sondern im Sinne einer Betonung der Wichtigkeit der Strafe. In dem Abschnitt II der Direktive, der für die Rechtsprechung die ausschlaggebende Bedeutung hat, sind jedenfalls die Strafen unmißverständlich als Sühnemaßnahmen bezeichnet (vgl. Art. VII ff.). Endzweck aller Sühnemaßnahmen soll die vollständige und endgültige Vernichtung des Nationalsozialis- 172;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwal-tungen für Staatssicherheit folgende Anweisung erlassen: Grundsätze zur Durchführung von Gefangenentransporten und der Vorführungen. Mit der Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der DDR; übers iedl ungsv illiin der Ständigen - Verweigerung der Aufnahme einer geregelten der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit, wobei teilweise arbeitsrechtliche Verstöße provoziert und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben, deren Lösung in der erforderlichen Qualität nur durch die konsequente Anwendung des Schwerpunktprinzips möglich ist.

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