Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 169 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 169); NUMMER 8/9 JAHRGANG 1 BERLIN 1947 AUGUST/SEPT. ZEITSCHRIFT FÜR RECHT W UND RECHTSWISSENSCHAFT Aufgaben der Staatsanwälte und Gerichte in den Verfahren nach dem Befehl Nr. 201 Von Dr. Paul Winkelmann, Direktor in der Deutschen Justizverwaltung I. Abschnitt I Ziff. 5 der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrat überläßt es den Zonenbefehlshabern, sich nach ihrem Ermessen für die Einreihung der Schuldigen, die Verhandlung und Nachprüfung deutscher Gerichte zu bedienen. Sofern derartige Anordnungen der Zonenbefehlshaber in ihrem wesentlichen Inhalt mit den Grundsätzen der Direktive Nr. 38 übereinstimmen, sind die Befehlshaber in der Wahl der anzuwendenden Vorschriften frei (I5e und h der Direktive Nr. 38). Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Oberste Chef der Sowjetmilitärverwaltung in Deutschland die Eingruppierung und die Aburteilung der Verantwortlichen sowie die Nachprüfung der getroffenen Entscheidungen bestimmten Gerichten und Staatsanwälten übertragen. Die näheren Einzelheiten über die Zuständigkeit der Justizbehörden und über das von ihnen einzuhaltende Verfahren ergeben sich aus dem Befehl Nr. 201 der SMAD vom 16. August 1947, der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum Befehl Nr. 201 und den Erlassen des Chefs der Deutschen Justizverwaltung der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 18. September und 3. Oktober 1947 (veröffentlicht im ZVB1. 1947 Nr. 18). Die Durchführung der Verfahren nach der Direktive Nr. 38 liegt nicht ausschließlich in den Händen der Justiz. Vielmehr ist die Feststellung und Registrierung der Hauptverbrecher, die mit den Hauptschuldigen, der Verbrecher, die mit den Belasteten und in gewissem Umfange auch der Verbrecher der zweiten Stufe, die mit den Minderbelasteten im Sinne des Abschnitts II Art. I Nr. 1 bis 3 der Direktive Nr. 38 identisch sind, den Organen der Innenministerien der Länder übertragen (Ziff. 1 der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum Befehl Nr. 201); die Untersuchung wird gegen die nach der Direktive Nr. 38 Verantwortlichen von diesen Organen unter der Aufsicht des Staatsanwaltes geführt (Ziff. 4 der AusfBest. 3). Danach sihd in den Verfahren gegen Hauptverbre-cher, Verbrecher und Minderbelastete drei verschiedene Abschnitte zu unterscheiden: 1. Das Verfahren von der Feststellung der Verbrecher bis zur Einleitung der Untersuchung ist Sache der Organe der inneren Verwaltung. Die Justizbehörden sind daran wie alle anderen Behörden, Unternehmen und Organisationen nur insofern beteiligt, als sie die Untersuchungsorgane bei der Feststellung der unter die Direktive Nr. 38 fallenden Personen durch Hinweise sowie durch Übersendung von Akten oder sonstigen Materials zu unterstützen haben (Ziff. 3 der AusfBest. Nr. 3). 2. Auch das Verfahren von der Einleitung der Untersuchung bis zur Fertigung der Anklageschrift ist den Organen der Innenministerien der Länder (Untersuchungsbehörden) übertragen, jedoch unterstehen diese hinsichtlich der von ihnen geführten Untersuchungen der Aufsicht des Staatsanwalts (Ziff. 9 a der AusfBest. Nr. 3). 3. Das Verfahren von der Bestätigung der Anklage durch den Staatsanwalt bis zum Urteil ist Sache der Gerichte und Staatsanwälte (Ziff. 9 a Satz 2, 16 bis 19 der AusfBest. Nr. 3). ~ II. Da im Rahmen dieses Aufsatzes von den Aufgaben der Staatsanwälte und Gerichte zu sprechen ist, bedarf es eines besonderen Eingehens auf den ersten Verfahrensabschnitt, die Aufspürung und Registrierung der unter die Direktive Nr. 38 fallenden Verbrecher, nicht. Dagegen ist die Durchführung der Untersuchung durch die Organe der Innenministerien der Länder unter Aufsicht des Staatsanwalts in Fortentwicklung der für das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten maßgebenden Gedankengänge in einer Weise geregelt, die einer näheren Betrachtung wert erscheint. Der Inhalt des Aufsiohtsrechts des Staatsanwalts ist in der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum Befehl Nr. 201 nicht erläutert. Die Mitwirkung des Staatsanwalts bei der Untersuchung wird nur in drei Fällen ausdrücklich erwähnt: einmal bei der Verlängerung der für die Dauer der Untersuchung bestimmten Frist (Ziff. 10 Abs. 2 der AusfBest. Nr. 3)2 3 *), sodann bei dem Erlaß eines Haftbefehls (Ziff. 7 der AusfBest. Nr. 3) und schließlich bei der Anklageschrift (Ziff. 9 der AusfBest. Nr. 3). In allen diesen Fällen sind die von der Untersuchungsbehörde getroffenen Maßnahmen von dem Staatsanwalt zu bestätigen. Schon hieraus ergibt sich, daß man dem Verhältnis zwischen Staatsanwalt und Untersuchungsbehörden nicht gerecht würde, wollte man die bisherige Ausgestaltung des strafrechtlichen Ermittelungsverfahrens schlechthin zugrunde legen und die Aufgaben der Untersuchungsbehörde mit denen der Kriminalpolizei in gewöhnlichen Strafsachen vergleichen. Es hieße auch die Aufgaben des Staatsanwalts bei der Untersuchung verkennen, wenn man das ihm übertragene Aufsichtsrecht mit der allgemeinen Dienstaufsicht vergliche und ihm das Recht versagte, der Untersuchungsbehörde im einzelnen Falle Weisungen zu erteilen. In Wirklichkeit handelt es sich, wie im folgenden noch näher gezeigt werden soll, um eine Art der Zusammenarbeit zwischen Justiz und Behörden der inneren Verwaltung, die ihr Wesen und ihren Inhalt aus der Eigenart und dem Zweck des zugrunde liegenden Verfahrens gewinnt. 1. Die Tatsache, daß die Untersuchungsbehörde den Staatsanwalt von der Einleitung einer Untersuchung zu unterrichten hat (Ziff. 4 der AusfBest. Nr. 3), in Verbindung damit, daß der Beschluß über die Verlängerung der Untersuchungsfrist der Bestätigung des Staatsanwalts bedarf (Ziff. 10 Abs. 2 der AusfBest. Nr. 3), zeigt, daß der Staatsanwalt sich nicht auf die Ausübung der ihm ausdrücklich übertragenen Einzelaufgaben beschränken darf. Allein aus der Begründung des von der Untersuchungsbehörde gefaßten Beschlusses über die Verlängerung der Untersuchungsfrist, die oft recht knapp und allgemein gehalten sein wird, kann sich der Staatsanwalt regelmäßig kein genaueres Bild von dem Stande der Untersuchung zur Zeit des Erlasses des Beschlusses, von ihrem Umfange, den getroffenen und den noch zu treffenden Maßnahmen machen. Diese Kenntnis ist aber nötig, wenn der Staatsanwalt zu der von der Untersuchungsbehörde für erforderlich gehaltenen Fristausdehnung sachgemäß Stellung nehmen soll. Denn der im Befehl Nr. 201 und den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften immer wieder zum Ausdruck gebrachte Grundsatz *) Der Bestimmung einer Frist für die Untersuchung nach Ziff. 10 Abs. 1 der AusfBest. Nr. 3 durch den Staatsanwalt bedarf es nicht, da § 10 Abs. 1 der nicht veröffentlichten Ausführungsbestimmungen der Deutschen Verwaltung des Innern in der Sowjetischen Besatzungszone v. 12. 9.1947 zu Ziff. 1 der AusfBest. Nr. 3 diese Frist allgemein auf 2 Monate festgesetzt liat. 169;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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