Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 166 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 166); dem solche Verbrechen erwachsen, sich in einer Äußerung kundgibt, die geeignet ist, die ansteckende * Pest der Neigung zu Unmenschlichkeiten zu verbreiten, will das Gesetz bestrafen. Die Rüge geht also fehl, insoweit sie die Möglichkeit einer Teilnahme durch Zustimmung in Abrede stellt. Erfüllt ein Verstoß gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 gleichzeitig den Tatbestand eines deutschen Strafgesetzes, so liegt G e s e tz e s konkurrenz vor. OLG Halle, Urteil v. 16. 4. 47 Ss 22/47. Aus den Gründen: Im Urteil ist als Rechtsauffassung des Schwurgerichts ausgeführt, die Angeklagte sei „eines Verbrechens gegen das Kontrollratsgesetz vom 20.12. 1945 in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 239 Abs. 2 StGB für schuldig zu sprechen.“ Diese strafrechtliche Beurteilung bedeutet eine unrichtige Anwendung des § 73 StGB. Als Beispiel der „Gewalttaten und Vergehen“, die den Tatbestand eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit bilden können, führt die Ziffer 1 c) des Art. II des Gesetzes Nr. 10 zwar auch „Freiheitsberaubung“ auf, wobei jedoch für bedeutungslos'erklärt wird, ob die einschlägigen Gewalttaten, „das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlung begangen worden ist, verletzen“. Es handelt sich daher hier nicht um eine Delikts konkurrenz, sondern um ein Zusammentreffen von Strafsatzungen, um Gesetzes konkurrenz. Daher scheidet, soweit ein Verbrechen gemäß Art. II Ziff. 1 c) des Gesetzes Nr. 10 auch als ein Verbrechen nach den geltenden deutschen Gesetzen anzusehen ist, Ideal konkurrenz aus. Literatur Haas, Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin. Das Neue Berlin, Verlags G.m.b.H. Berlin 1947, 3. erweiterte Ausgabe. Dr. Haas, Verfasser der Magistratsentwürfe und mehr oder weniger unmittelbar an den Verhandlungen der Alliierten Kommission beteiligt, von der die von der Kommandantur am-13. 8. 1946 verkündete Vorläufige Verfassung von Groß-Berlin ausgearbeitet wurde, selbst Mitglied des Magistrats von Groß-Berlin, hat diesen ausgezeichneten Kommentar geschrieben. Beigefügt sind alle wichtigen Materialien, sein eigener, im Auftrag des Magistrats verfaßter Entwurf vom November 1945, seine grundlegenden gleichzeitigen Ausführungen in der Berliner Presse, der vom Magistrat abgeänderte, von der Alliierten Kommission abgelehnte Entwurf vom Januar 1946, der auf ihre Anordnung zustandegekommene zweite Entwurf vom April 1946 samt den Begleitschreiben des Magistrats, die 36 Artikel der von der JCommandantur erlassenen Vorläufigen Verfassung samt den Begleitschreiben der Kommandanten, schließlich die Anordnung der Kommandantur über Anerkennung politischer Parteien vom 30.12. 1946. Sauber, straff, verfassungstheoretisch- fundiert, für den Verwaltungspraktiker aufschlußreich, Besseres kann man über einen Kommentar nicht sagen. Man muß es laut und vorbehaltlos sagen, gerade wenn man.in der Grundposition abweicht. Haas ist der Meinung, Groß-Berlin habe auf Grund der Vorläufigen Verfassung den staatsrechtlichen Charakter eines „Stadt-Staates“, eines Landes. In Art. 2 seines eigenen Entwurfs war eine entsprechende Feststellung ausdrücklich vorgesehen. Auch Art, 1 des ersten Magistratsentwurfs betont noch die Eigenschaft Berlins als der für das Gebiet der Stadtgemeinde „ausschließlich berufenen öffentlichen Körperschaft“. Die Anordnung der Alliierten Kommandantur zur Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfs erklärt dagegen als Ausgangspunkt: die Verfassung der Stadt Berlin von 1920 mit den Änderungen von 1931, also rein kommunalrechtliche Regelungen. Der zweite Magistratsentwurf beharrt in Art. 1 auf der Ausschließlichkeit der Gebietskörperschaft und spricht dann von einer unmittelbaren Unterstellung unter die „Zentralgewalt Deutschlands“. Das Begleitschreiben der Kommandantur vom 13. 8. 1946 scheint doppeldeutig: es ist darin von der Wiederherstellung einer „konstitutionellen Regierung für die Stadt Berlin“, von dem bisherigen und dem neuen „Verwaltungsapparat“ der Stadt die Rede. Da aber vor 1933 von einer Regierungsqualität der Berliner Stadtobrigkeit im strengen staatsrechtlichen Sinne nicht zu sprechen ist, besagt der Ausdruck auch für* die staatsrechtliche Wertung des jetzigen Rechtszustandes nichts. Bleibt als Rechtsquelle nur die Vorläufige Verfassung selbst, doch auch ihre Sprache und ihre Bestimmungen sind mehrdeutig. Zweifellos ist nur, was auch Art. 1 besagt, daß „Groß-Berlin“, wie es nun heißt, „alleinige“ Gebietskörperschaft innerhalb der alten Stadtgemeinde ist. Das könnte die Basis dafür sein, daß Groß-Berlin Landesqualität bekäme, beweist aber von sich aus nicht, daß es sie bereits hat. Vielmehr bleibt bei der einzigartigen besatzungsrechtlichen Stellung der ehemaligen Reichshauptstadt die Auffassung offen, daß sie als Selbstverwaltungskörper mit uneingeschränkter Verwaltungszuständigkeit staatsrechtlich den Organen der Besatzungsmächte unmittelbar untersteht, ohne eigene Landesqualität, ohne Unterstellung unter eines der vorhandenen deutschen Länder (praktisch käme nach der faktischen, nun auch formell erklärten Auflösung Preußens nur die „Mark Brandenburg“ in Betracht), ein staatsloser Verwaltungsraum, dessen Verfassungsgestalt noch nicht entwickelt ist, allerdings spätestens in der den Alliierten Mächten bis zum 1. 5.1948 nach Art. 35 Abs. 2 im Entwurf zur Genehmigung vorzulegenden endgültigen Verfassung von Groß-Berlin festgestellt werden sollte. Der Unterschied der Auffassungen hat bei der Auslegung des oft lückenhaften, bisweilen widerspruchsvollen Verfassungstextes große praktische Bedeutung. Haas muß einräumen, daß die Bezeichnung „Stadtverordnetenversammlung“ und „Magistrat" (statt der vorgeschlagenen „Landtag“ oder „Abgeordnetenversammung“ und „Senat“) auf den Stadtcharakter „zurückgreifen“. Auch der in Art. 5 enthaltene ausführliche Zuständigkeitskatalog spricht eine kom-munalrechtliche Sprache, die durch den angeblichen Doppelcharakter als „Stadt“ und „Land“ nicht zulänglich erklärt ist. Auffällig ist weiter das Fehlen von Immunitätsbetimmungen für die Stadtverordneten, die in einer Landesverfassung unentbehrlich gewesen wären, und die Abwesenheit irgendwelcher Bestimmungen auf dem Gebiet der Rechtspflege, wie sie noch in Art. 5 des ersten Magitratsentwurfs enthalten waren. Bei dem Nichtvorhandensein eines einheitlichen deutschen Justizapparates wären solche Bestimmungen in der Zwischenverfassung eines deutschen Landes natürlich notwendig gewesen, ihr Fehlen ist daher aufschlußreich. Die Abhängigkeit des Magistrats vom Vertrauen der Stadtverordnetenversammlung, die darauf beruhende, in Art. 1 näher bestimmte Rücktrittspflicht ist kein Beweis für den Charakter des Magistrats als Landesregierung. Eine im Grundsatz entsprechende Regelung findet sich in § 38 der Demokratischen Gemeindeordnung für die sowjetische Besatzungszone Deutschlands. Art. 11 der Vorläufigen Verfassung von Groß-Berlin bringt nur ein Verfassungsprinzip des neuen demokratischen Gemeinderechts zum Ausdruck, nicht die Regierungsqualität des Magistrats. Kennzeichnend für den Rechtszustand im Sinne der hier vertretenen Auffassung ist auch die Umschreibung der Normsetzungsbefugnis der Groß-Berliner Vertretungskörperschaften. Nicht Gesetze, sondern nur Verordnungen und Satzungen werden in Art. 5 und 11 die gesetzlichen Regelungen Groß-Berlins genannt. Besonders scharf formuliert Art. 33 der Vorläufigen Verfassung: „Eine Angelegenheit kann allgemein rechtsverbindlich nur durch eine Verordnung geregelt werden.“ Es ist auch weder die frühere noch die jetzige Sprache einer Landesverfassung, wenn Art. 11 Abs. 3 sagt, der Magistrat bestimme „die Richtlinien, nach denen die öffentlichen Aufgaben zu erfüllen sind“ und überwache die Bezirksämter. Hier handelt es sich um verwaltungsmäßige Koordinierung, nicht um die Grundsätze einer Regierungspolitik. (Vgl. dagegen etwa die Fassung des Art. 46 der Preußischen Verfassung von 1920, Art. 56 der Weimarer Verfassung oder Art. 30 der jetzigen Brandenburgischen Verfassung). Somit spricht die Gesamthaltung der Vorläufigen Verfassung von GroßrBerlin für ein interimistisches staatsrechtliches Vakuum im Gebiet der ehemaligen Reichshauptstadt, die bei umfassender Eigenverwaltung staatsrechtlich unmittelbar der Alliierten Stadt-Kommandantur untersteht, welche ihrerseits Organ des kondominialen Souveränitätsträgers, des Alliierten Kontrollrats, ist, wobei hinzukommt, daß infolge der Sektoreneinteilung in reinen Sektorenangelegenheiten die Zuständigkeit der Militärregierung des betreffenden Sektors gegeben ist. Es würde den Rahmen dieser Besprechung überschreiten, andere Streitfragen, die in Haas’ Kommentar erörtert werden, zu diskutieren. Auch wo sich Abweichungen ergeben, ist die Argumentation immer schlüssig und beachtenswert, die logische Kette der Gedankenführung geschlossen und die Sprache ebenso klar wie differenziert. Dr. Alfons Steiniger. Dr. Ernst Sauer, Grundlehre des Völkerrechts, Balduin Pick- Verlag, Köln 1947. Die traditionellen Grundrisse des Völkerrechts, die der Zeit vor Ausbruch des Krieges entstammen, werden den Anforderungen des juristischen Studiums heute nicht mehr gerecht. Es ist jedoch wichtiger denn je, daß der Student der Rechtswissenschaften mindestens einen überblick über die Völkerrechtswissenschaft gewinnt. Denn der Zusammenbruch der Eigenstaatlichkeit Deutschlands war die unmittelbare Folge 166;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 166 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 166) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 166 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 166)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der politisch-operativen Arbeit ist schöpferische erforderlich; denn Entwerfen von Varianten, Entwickeln von operativen Kombinationen, Aufbau von Legenden, Planung komplexer operativer Maßnahmen und Aufklärung der Pläne und Absichten negativer oder verdächtiger Gruppierungen und bestimmter Konzentrationspunkte im Verantwortungsbereich zur Störung der betreffenden Ereignisse, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu deren Verhinderung einleiten zu können. Erarbeitung von Informationen über - feindliche Beeinflussungs- oder Abwerbungsversuche - Konfliktsituationen, operativ bedeutsame Kontakthandlungen oder - ein mögliches beabsichtigtes ungesetzliches Verlassen im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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