Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 162 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 162);  FGG in Verbindung mit § 2358 BGB. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG ausspricht, daß die Vorschriften der ZPO über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung finden, so ist dies nach Auffassung des Senats materiell, nicht formell zu verstehen. Nicht nur, was im 7. Titel des Zweiten Buches der ZPO (§ 373 401 j' enthalten ist, sondern auch die allgemeinen Bestimmungen des 5. Titels, die für den Zeugenbeweis gelten, wie insbesondere § 357, sind demnach hier anzuwenden. Die öfter, auch im Kommentar von Schlegelberger zum FGG, 4. Auflage, Anm. 19, 26 zu § 12, Anm. I 5 zu § 15, vertretene Auf- fassung, daß das in dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung wurzelnde Recht der Zivilprozeßparteien, der Beweisaufnahme beizuwohnen, den Beteiligten im Verfahren über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit an sich nicht zustehe und es nur Sache des freien Ermessens des Gerichts sei, ob es die Beteiligten zum Beweisverfahren hinzuziehen und vor Abschluß der Ermittlungen noch einmal hören wolle, erscheint den Anforderungen der Praxis gegenüber als zu formalistisch. An diesem seinem Standpunkte, den er bereits mehrfach in Erbscheinsverfahren eingenommen hat, muß der Senat um so mehr festhalten, als andernfalls den Erfordernissen des § 2358 BGB gar nicht entsprochen werden könnte. Das Nachlaßgericht hat durch diese über den § 12 FGG hinausgehende Vorschrift die Pflicht auferlegt bekommen, die von dem Antragsteller angegebenen Beweismittel zu benutzen. Dies ist auch aus gutem Grunde geschehen. Denn im Erbscheinsverfahren kommt das Nachlaßgericht häufig in die Lage, streitige Rechtsverhältnisse beurteilen zu müssen; z. B. muß es darüber befinden, ob die Voraussetzungen der §§ 23 ff. des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen Vorgelegen haben, wenn einer der am Verfahren Beteiligten sich auf ein Nottestament stützt; es muß darüber entscheiden, ob .die Voraussetzungen des § 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939 gegeben sind, wenn die Erbfolge nach einem von mehreren Verstorbenen in Frage steht und die Erbringung des Beweises versucht wird, daß dieser die anderen Verstorbenen überlebt habe. Gerade durch diese neueren Gesetze ist die Bedeutsamkeit und Wichtigkeit des Erbscheinsverfahrens gesteigert worden. Wollte man trotz § 2358 BGB und trotz dieser neueren Gesetzgebung daran festhalten, den Beteiligten die Teilnahme an der Beweiserhebung und die Mitteilung des Beweisergebnisses zu versagen, so würde das in vielen Fällen zu unerfreulichen Folgerungen führen. Derjenige Beteiligte, der der Ansicht ist, daß durch seine Anwesenheit bei der Beweiserhebung ein anderes Ergebnis herbeigeführt worden wäre, wird dann den ordentlichen Rechtsweg beschreiten, und es kann dann unter Umständen ein rechtskräftiges Urteil ergehen, das im Gegensatz zu der Entscheidung des Nachlaßgerichts steht, so daß das Erbscheinsverfahren sieh als überflüssig, ja ggf. als nachteilig heraussteilen würde. Ein solcher Widerspruch wird regelmäßig unterbunden, wenn das Nachlaßgericht im Erbscheinsverfahren die Beteiligten zu der Beweisaufnahme hinzuzieht und ihnen die Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme ermöglicht. Ob die Heranziehung des § 357 ZPO auch in anderen Verfahren nach dem FGG angezeigt ist, kann dahingestellt bleiben. Im Erbscheinsverfahren, in dem die Erteilung des Erbscheins häufig von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängt, und die an dem Verfahren Beteiligten Zeugen- und Sachverständigenbeweis antreten, erscheint sie nach den obigen Darlegungen als unbedingt notwendig. Anmerkung: Die bemerkenswerte Entscheidung steht im Widerspruch zu der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und zu der bisherigen Praxis, ist aber im Ergebnis zu billigen. Der in § 12 RFGG auf gestellte Grundsatz der Amtsprüfung sollte durch die in § 15 RFGG enthaltenen Bestimmungen über die Zeugenvernehmung lediglich ergänzt werden, ohne daß über die dort ausdrücklich ge- troffene Regelung hinaus an eine Beschränkung der dem Gericht zur Durchführung der Amtsaufklärung eingeräumten Ermessensfreiheit gedacht worden wäre. Die ganz vereinzelt von Unger ZZP 19, 88 vertretene abweichende Meinung hat sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung des Kammergerichts und des Bayr. ObLG allgemein ablehnende Beurteilungen gefunden (vgl. Schlegelberger Komm. 5. Aufl. Anm. 1 zu § 15 RFGG mit zahlreichen Nachweisungen). Der in der Entscheidung hervorgehobene Gedanke, die Bezugnahme auf die „Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis“ sei „materiell“ zu verstehen, ist bereits früher wiederholt in der höchstrichterlichcn Rechtsprechung und im Schrifttum (Nachweisungen bei S c hie -gelbergera. a. O. Anm. 5 zu § 15 RFGG und Anm. 26 zu § 12 a. E., wobei noch die Entscheidung KGJ 30 A 288 ff. = RJA 6 S. 50 hinzuzufügen wäre) gewürdigt, aber zutreffend als dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht werdend zurückgewiesen worden. Angesichts der Bemerkung in der Denkschrift zum 1. Entwurf des FGG S. 35, inwieweit den Beteiligten vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben sei, müsse grundsätzlich der Beurteilung des Richters im einzelnen Falle überlassen bleiben, eine bestimmte Regel lasse sich hierfür nicht aufstellen, kann daran, daß diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, kein Zweifel sein, weil es widerspruchsvoll sein würde, die Notwendigkeit einer Anhörung der Beteiligten vor der Entscheidung zwar grundsätzlich zu\ verneinen, für den Fall der Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Einnahme des Augenscheins aber ebenso grundsätzlich zur Pflicht zu machen. Wenn auch die Auslegung, die der Gesetzgeber selbst einer von ihm getroffenen Regelung gegeben zu sehen wünschte, für die spätere Rechteanwendung nicht unbedingt bindend ist, so be-steht*doch jedenfalls Einverständnis darüber, daß von ihr nicht ohne Not abgewichen werden sollte. Neue Gesichtspunkte, die zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung Veranlassung geben könnten, sind in der Entscheidung nicht enthalten. Der Hinweis auf § 2358 BGB vermag eine solche nicht zu rechtfertigen, weil in dieser Bestimmung der Grundsatz der Amtsprüfung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich für den besonderen Anwendungsfall des Erbscheinverfahrens wiederholt ist (vgl. Schlegelberger, a.a.O. Anm. 19 Abs. 2 zu § 12 RFGG, sowie die Denkschrift S. 35 zu § 12 RFGG und insbes. die Motive zum BGB S. 562 zu §§ 2071, 2072 des Entw. I unter IV 1 M u g -dan, Mat. Bd.V S.SOO). Wenn aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Erbschein überhaupt weitere verfahrensmäßige Schlußfolgerungen ' sollten gezogen werden dürfen, so könnte höchstens § 2316 Abs. I und II den Umkehrschluß recht-fertigen, daß es im übrigen auch im Erbscheinverfahren bei der allgemeinen Regelung durch §§ 12 ff. RFGG sein Bewenden haben sollte. An der danach auf eine gesicherte Auslegung des Gesetzes gegründeten ganz überwiegenden Beurteilung der Rechtslage sollte grundsätzlich festgehalten werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Freiwillige Gerichtsbarkeit nicht Rechtsprechung, sondern justizförmliche Verwaltung ist, sollte sie auch in Ztikunft von allen Schranken eines Formalprozesses nach Möglichkeit befreit bleiben. Es ist zudem nicht zu verkennen, daß es auch im Erbscheinsverfahren vereinzelt Fälle geben kann, in denen die Hinzuziehung der Beteiligten zu der Beweisaufnahme sich als sachlich hemmend, wenn nicht gar bedenklich erweisen kann, eine Erwägung, der der Gesetzgeber selbst sogar für die Fälle d.es §2360 Abs.I und II BGB durch die Bestimmung des § 2360 Abs. III BGB besonders Rechnung getragen hat. Außerdem ist in diesem Zusammenhänge auf die bereits im Schrifttum (vgl. Schlegelberger a. a.O. Anm. 5 zu § 15 RFGG) erörterte praktische Schwierigkeit hinzuiweisen, die sich in vielen Fällen unvermeidlich daraus ergeben würde, daß zur Zeit der Durchführung der Beweisaufnahme der Kreis der „Beteiligten“ noch keineswegs in vollem Umfange festzustehen braucht. Dennoch wird die Entscheidung im Ergcbtüs als zutreffend anzusehen sein. Die Bedenken, die Wem OLG Potsdam Veranlassung gegeben haben, sich bewußt 162;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 162 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 162) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 162 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 162)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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