Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1974, Seite 739

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Seite 739 (NJ DDR 1974, S. 739);  ihrer Pflichten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur gesellschaftlichen Wirksamkeit der Rechtsprechung und bei Schöffen die Erfüllung der mit der Wahl übernommenen Verpflichtungen (§ 17 Abs. 2 und 3 GVG). Die Bestimmung über die Zusammenarbeit der Gerichte mit anderen staats- und wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen (§ 18 GVG) trägt der Forderung des VIII. Parteitages der SED Rechnung, die Verantwortung für die weitere Festigung der Gesetzlichkeit in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens durchzusetzen und die Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zum festen Bestandteil der Leitungstätigkeit zu machen. Die herausragende gesellschaftliche Stellung der Gewerkschaften in unserer sozialistischen Entwicklung findet ihren Ausdirudc auch im Gerichtsverfassungsrecht, das dem FDGB in langjähriger Praxis bewährte Befugnisse zur Sicherung der Rechte der Werktätigen einräumt. Dazu gehören: das Recht von Vertretern des FDGB, in allen Arbeitsrechtsverfahren mitzuwirken und die Vertretung der Werktätigen wahrzunehmen (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 GVG); das Recht des FDGB-Bundesvorstands, beim Plenum des Obersten Gerichts den Antrag auf Erlaß von Richtlinien zu stellen und durch einen Vertreter an den Tagungen des Plenums teilzunehmen (§§ 39 Abs. 2 und 4 GVG); das Recht der Kreis- und Bezirksvorstände des FDGB, Kandidatenvorschläge für die Wahl der Richter und Schöffen der Kammern und Senate für Arbeitsrecht zu unterbreiten (§ 47 Abs. 3 GVG), und das entsprechende Recht des FDGB-Bundesvorstands, die Schöffen des Senats für Arbeitsrecht beim Obersten Gericht zur Wahl vorzuschlagen (§ 48 Abs. 1 GVG). Aus dieser Stellung der Gewerkschaften ergibt sich die grundlegende Verpflichtung der Gerichte, eng mit den Gewerkschaftsorganen des Territoriums zusammenzuarbeiten. Dies ist nicht bloß als Grundsatz in § 18 GVG formuliert, sondern auch als Aufgabe der Direktoren der Kreis- und Bezirksgerichte in §§26 und 34 GVG aufgeführt. Auch das Ministerium der Justiz und das Oberste Gericht sind verpflichtet, zur Lösung ihrer jeweiligen Aufgaben mit dem Bundesvorstand des FDGB zusammenzuwirken (§§ 21 Abs. 4, 20 Abs. 3 GVG). Maßnahmen zur Beseitigung von Rechtsverletzungen Ein wichtiges Mittel des Gerichts zur Wiederherstellung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Gerichtskritik, die wiederum in das GVG (§ 19) auf genommen wurde. Jedoch ist sie im Unterschied zur Regelung im GVG von 1963 inhaltlich präzisiert worden. So ist z. B. die Gerichtskritik wegen Gesetzesverletzungen durch andere Organe der Rechtspflege (§ 9 GVG [alt], § 20 StPO, § 8 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 [GBl. I S. 65]), die ohnehin in der Praxis sehr selten vorkam, nicht mehr vorgesehen, weil sie in der bisherigen Form nicht mehr den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht. §19 GVG schafft jedoch neue, weitergehende Maßnahmen zur Beseitigung von Rechtsverletzungen sowie ihrer Ursachen und Bedingungen. Neben der formellen Gerichtskritik gegenüber anderen Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen ist den Gerichten die Möglichkeit ein- geräumt, die Beseitigung zu kritisierender Zustände, die bei der Durchführung von Verfahren bekannt wurden, aber keine Gesetzesverletzungen sind, formlos zu verlangen. Dazu werden der gerichtliche Hinweis und die gerichtliche Empfehlung eingeführt (§ 19 Abs. 2 GVG), die für das Strafverfahren bereits in § 19 Abs. 1 StPO geregelt sind. Aufgaben zur zentralen Anleitung der Gerichte Zur Erhöhung der Qualität der Leitung der gerichtlichen Tätigkeit werden in §§ 20 und 21 GVG auch die Aufgaben und die Verantwortung des Obersten Gerichts und die des Ministeriums der Justiz als der beiden zentralen Leitungsorgane exakter bestimmt und voneinander abgegrenzt. In Übereinstimmung mit Art. 93 Abs. 2 der Verfassung ist es die Aufgabe des Obersten Gerichts, die Rechtsprechung der Gerichte der DDR auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften zu leiten. Es „sichert die einheitliche Anwendung und Auslegung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften durch die eigene Rechtsprechung, die Analyse und Verallgemeinerung der Rechtsprechung der Gerichte sowie durch Richtlinien und Beschlüsse“. Im einzelnen werden die Aufgaben des Obersten Gerichts als des höchsten Organs der Rechtsprechung in den §§ 36 bis 43 GVG geregelt. Im Unterschied zum GVG von 1963 enthält das neue GVG eine Grundsatzbestimmung über Aufgaben und Verantwortung des Ministeriums der Justiz. Das Ministerium übt die Anleitung der Bezirks- und Kreisgerichte aus, kontrolliert die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und unterstützt sie bei der Verwirklichung der Ziele der Rechtsprechung. Dazu hat das Ministerium der Justiz die Rechtsprechung der Kreis-und Bezirksgerichte zu studieren und zu analysieren und die Ergebnisse seiner Kontrolltätigkeit sowohl für, die Qualifizierung aller Mitarbeiter der Bezirks- und Kreisgerichte als auch für die Verwirklichung der Leitungsfunktionen des Ministerrates auszuwerten. Diese Aufgabenstellung des Ministeriums der Justiz als Organ des Ministerrates beruht auf der in Art. 76 Abs. 1 der Verfassung und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Ministerrat geregelten Verantwortung des Ministerrates für die einheitliche Durchführung der Staatspolitik, die die Gewährleistung des planmäßigen Ausbaus der sozialistischen Rechtsordnung, die ständige Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie die Sicherung des umfassenden Schutzes der Rechte und der Freiheit der Bürger einschließt. Bestimmungen über Aufbau, Organisation und Zuständigkeit der Gerichte Die Bestimmungen über den Aufbau, die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte sind im neuen GVG klarer gefaßt worden, als das im alten GVG der Fall war. Das Leninsche Grundprinzip, daß das sozialistische Gericht ein allen Bürgern zugängliches Gericht, ein Volksgericht im wahrsten Sinne ist, findet im neuen GVG seinen Ausdruck u. a. darin, daß die Gliederung des Kapitels „Gerichte“ mit den Gerichten auf örtlicher Ebene, also mit den Kreisgerichten, beginnt. Darin widerspiegelt sich die Praxis, daß die rechtsuchenden Bürger vorwiegend mit den Kreisgerichten in Berührung kommen. Die Kreisgerichte Die Bildung der Kreisgerichte (§ 22 GVG) erfolgt grundsätzlich wie bisher auf der Grundlage des Staatsaufbaus der DDR. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in Ausnahmefällen für mehrere Kreise sowie für die 739;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 28. Jahrgang 1974, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1974. Die Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1974 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1974 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 28. Jahrgang 1974 (NJ DDR 1974, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1974, S. 1-756).

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