Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 624

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 624 (NJ DDR 1972, S. 624); seinem Guthaben an den Schecknehmer eine bestimmte Summe zu zahlen. Dadurch wird die Deutsche Post nach Barauszahlung der Summe an den Scheckaussteller (Scheckgeber), also mit dem Erbringen der ihr obliegenden Leistung im Freizügigkeitsverkehr, Gläubiger der Scheckforderung und gleichzeitig im Hinblick auf die Rechtsnatur des Schecks als echtes Inhaberpapier zufolge Einigung und Übergabe des Schecks gemäß § 929 BGB dessen Inhaber und Eigentümer. Die bezogene Bank (hier: die Verklagte) hat dann im Verhältnis zum Kontoinhaber den vorgelegten Scheck unter Beachtung der Bestimmungen des Scheckgesetzes vom 14. August 1933 (RGBl. I S. 597) und der AO vom 20. Juni 1964 einzulösen oder die Einlösung zu verweigern (vgl. OG, Urteil vom 3. Mai 1972 - 2 Zst 10/72 /*/ sowie Kudernatsch, „Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Kreditinstitute und der Deutschen Post bei Scheckbetrügereien“, NJ 1972 S. 224 ff. [S. 225]). Seine unzutreffende Rechtsauffassung über die Einlösung der Schecks durch die Deutsche Post als Erfüllungsgehilfe der Verklagten hat das Bezirksgericht offenbar aus der im Gesetzblatt nicht veröffentlichten Vereinbarung der am Freizügigkeitsverkehr beteiligten Institute über die Regelung von Forderungen, die aus der freizügigen Auszahlung von Schecks entstehen, vom 13. Januar 1969 abgeleitet. Die darin getroffenen Regelungen stellen jedoch keine Rechtsnormen dar und sind somit nur für die an der Vereinbarung Beteiligten verbindlich. Inhalt dieser Vereinbarung ist lediglich die Regelung der Geschäfts- und Verrechnungspraktiken der Kreditinstitute und der Deutschen Post untereinander. Die Scheckrechtsbeziehungen zwischen dem Kontoinhaber einerseits und dem auszahlenden und dem bezogenen Institut andererseits werden dadurch nicht berührt. Die Rechtslage ist daher im Falle der Feststellung, daß die Deutsche Post die Geldauszahlung auf Grund eines ungültigen Legitimationspapiers vorgenommen hat, die, daß die Verklagte im Verhältnis zum Kläger die vorgelegten Schecks gemäß Art. 40 ff. des Scheckgesetzes i. V. m. § 4 Abs. 3 der AO vom 20. Juni 1964 nicht hätte einlösen dürfen, sondern diese als Rückschecks hätte behandeln müssen. Damit wäre ihr ein Schaden nicht entstanden. Im übrigen hätte sie auch nach § 2 der Vereinbarung vom 13. Januar 1969 im Innenverhältnis zur Deutschen Post so verfahren müssen, wenn sich die Vorlage mangelhafter Legitimationspapiere durch F. herausstellt. Da der Verklagten bei einem solchen Sachverhalt mithin kein Schaden entstehen konnte, ist eine Haftung des Klägers gegenüber der Verklagten ausgeschlossen. Sollte sich dagegen erweisen, daß die Deutsche Post bei der Scheckauszahlung die genannten gesetzlichen Bestimmungen beachtet hat, so ist, da nach den Feststellungen des Bezirksgerichts von ihr die Fälschungen nicht erkannt werden konnten, ferner folgendes zu prüfen : Wie aus der Strafakte ersichtlich, hat F. zwei Schecks am Freitag, dem 10. April 1970, und vier Schecks am Montag, dem 13. April 1970, ausgestellt. Vom Verlust des Scheckheftes des Klägers hat die Verklagte unbestritten am 14. April 1970 gegen 18 Uhr Kenntnis erhalten. Zwar wird die Deutsche Post anderes ist aus der Akte nicht ersichtlich am Ausstellungstag die Geldauszahlungen vorgenommen haben; die Einlösung der Schecks seitens der Verklagten an die Deutsche Post als ihr Inhaber und Eigentümer muß jedoch später erfolgt sein. Insoweit ist noch ungeklärt, ob der Zeitpunkt der Einlösung mit dem der unstreitig am /*/ Das Urteii 1st ln NJ 1972 S. 457 ff. veröffentlicht. D. Red. 20. Mai 1970 erfolgten Abbuchung vom Konto des Klägers identisch ist. Sollte das der Fall sein, hätte die Verklagte ohne jeden Zweifel schuldhaft gehandelt, da ihr die Fälschungen der Schecks zu dieser Zeit bekannt waren und sie diese im Verhältnis zum Kläger als Kontoinhaber daher hätte nicht einlösen dürfen (Art. 40 ff. des Scheckgesetzes, § 4 Abs. 3 der AO vom 20. Juni 1964). Nach dem bisher bekannten Geschehensablauf und den allgemeinen Geschäftspraktiken im Freizügigkeitsverkehr liegt allerdings die Annahme nahe, daß die Einlösung der Schecks zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, was im einzelnen noch aufzuklären ist. Sollte in der nachzuholenden Beweisaufnahme festgestellt werden, daß die Verklagte die Schecks vor dem 15. April 1970 eingelöst hat, wäre zu prüfen, ob sie bei ordnungsgemäßem Vergleich der Unterschriften wozu sie verpflichtet und auf Grund der Hinterlegung der Unterschriftsproben auch in der Lage war die Fälschung hätte erkennen können. War dies für sie im Rahmen banküblicher Prüfungstätigkeit nicht erkennbar, so haftet ihr gegenüber der Kläger gemäß Ziff. 11 der Scheckbedingungen für den eingetretenen Schaden infolge Verletzung von Ziff. 2 der Scheckbedingungen in vollem Umfang. Andernfalls wird von einem mitwirkenden Verschulden beider Parteien an dem eingetretenen Schaden auszugehen sein. Für den Fall, daß die Verklagte die Schecks erst nach dem 14. April 1970 eingelöst haben sollte, bedürfte es der vorgenannten Erörterungen jedoch nicht mehr, weil ihr zumindest der Verlust des Scheckhefts gleichgültig unter welchen Umständen bekannt war, so daß sie mit dem Eingang gefälschter Schecks rechnen und sich vor Einlösung Gewißheit darüber verschaffen mußte, ob es sich um wirksame Zahlungsanweisungen handelt. Die Einlösung der gefälschten Schecks hätte die Verklagte im Verhältnis zum Kläger daher gemäß Art. 40 Ziff. 2 des Scheckgesetzes sowie § 4 Abs. 3 der AO vom 20. Juni 1964 verweigern, sie mit Nichtbezahlt-Vermerk versehen und als Rückschecks behandeln müssen. Auch in diesem Falle wäre ihr mithin kein Schaden entstanden, so daß sie den Kläger auch nicht gemäß Ziff. 11 der Scheckbedingungen haftpflichtig machen kann. Auch wenn die Verklagte im Hinblick auf § 3 der internen Vereinbarung vom 13. Januar 1969 eine Zurückverrechnung an die Deutsche Post nicht vorgenommen hat, darf sich das angesichts der dargelegten Rechtslage nicht zum Nachteil des Klägers als Kontoinhaber auswirken, was auch in § 4 der Vereinbarung ausdrücklich seinen Niederschlag findet. Aus diesem Grunde war das Urteil des Bezirksgerichts gemäß §11 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von §564 ZPO aufzuheben und die Sache in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. § 15 LPG-Ges.; Ziff. 29 i. V. m. Ziff. 28 LPG-MSt Typ III. 1. Die Wirksamkeit einer Austrittserklärung soll nach Möglichkeit nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die zu erfüllen nicht im Bereich der dem Mitglied gegebenen Möglichkeiten liegt. Gleichwohl ist es im Fall der Zustimmung zu einem an sich gesellschaftlich nicht gerechtfertigten Ausscheiden zulässig, die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses von der Räumung der Wohnung in vereinbarter Frist abhängig zu machen. 2. Nur wenn festgestellt wird, daß ein LPG-Mitglied durch Verletzung seiner Arbeitspflicht der LPG Scha- 624;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durch die Angehörigen des politisch-operativen Kontroll- und Sioherungsdien-stes Bin wesentlicher Bestandteil Gewährlerrftung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet in der begangen werden oder - in einem engen Zusammenhang zu aktuellen zeitlichen und örtlichen besonders bedeutsamen Ereignissen und Situationen im Verantwortungsbereich stehen.

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