Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1971, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 292 (NJ DDR 1971, S. 292); n Das Oberste Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, daß es bei der rationellen und effektiven Gestaltung der Hauptverhandlung und der differenzierten Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte immer darum geht, eine höhere Qualität in der gerichtlichen Tätigkeit zu erreichen. Die Anwendung rationeller Arbeitsmethoden darf niemals zu Abstrichen an der Qualität der Arbeit führen. Diejenigen Gerichte, die mit der Einführung rationeller Arbeitsmethoden stets die Frage verbinden, wie mit geringstem Aufwand ein höchstmöglicher Erfolg erzielt werden kann, gehen richtig an die organisatorische und inhaltliche Gestaltung ihrer Arbeit heran. Diese Gerichte haben wie Untersuchungen des Obersten Gerichts bestätigten die besten Ergebnisse auf den verschiedensten Gebieten ihrer Tätigkeit erreicht, so z. B. bei der differenzierten Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte, der fristgemäßen Durchführung der Strafverfahren und der Strafenverwirklichung. Der vorstehende Beitrag von Winkler vermittelt interessante Erfahrungen des Kreisgerichts Merseburg zur rationelleren und effektiveren Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens. Diese Erfahrungen sind aus mehreren Gründen wertvoll: Die Arbeit mit Fragespiegeln konnte bereits über einen längeren Zeitraum eingeschätzt werden. Die Einführung der Fragespiegel ist das Ergebnis der Gemeinschaftsarbeit aller Rechtspflegeorgane des Kreises. Bei der Vorbereitung der Fragespiegel hat sich der Erfahrungsaustausch des Kreisgerichts mit Bürgern, die schon in Strafverfahren als Kollektivvertreter, gesellschaftliche Ankläger oder gesellschaftliche Verteidiger mitgewirkt haben, besonders bewährt./*/ Die Fragespiegel sind also auch das Ergebnis der Erfahrungen der gesellschaftlichen Kräfte selbst. Winkler weist darauf hin, daß es bei der Arbeit mit den Fragespiegeln unterschiedliche Auffassungen geben kann. Nach den Erfahrungen, die das Oberste Gericht bei seinen Untersuchungen gewonnen hat, werden nur selten Zweifel geäußert, ob es überhaupt zweckmäßig ist, mit Fragespiegeln zu arbeiten. Häufiger wird aber der Einwand erhoben, die Arbeit mit den recht umfassend gestalteten Fragespiegeln bedeute einen zu großen Aufwand und fördere evtl, einen gewissen Formalismus. Diese Bedenken sind nicht unberechtigt. Sie werfen aber nicht prinzipiell die Frage nach der Verwendbarkeit von Fragespiegeln auf, sondern erfordern ein gründliches Durchdenken, welche Fragen in welchem Umfang und mit welcher Zielrichtung gestellt werden müssen, um zu sichern, daß sich die Kollektive differenziert zu denjenigen Fragen äußern, deren Beantwortung im gerichtlichen Verfahren notwendig ist. Die Praxis der Rechtspflegeorgane im Kreis Merseburg vermittelt folgende wichtige Erkenntnis: Allgemeine, für jedes Verfahren anwendbare Fragespiegel sollten nicht entwickelt werden. Sie führen zu einer Überladung mit Fragen, die nur für bestimmte Straftaten oder nur für bestimmte Täter (Jugendliche oder Erwachsene) zutreffen. Der Fragespiegel muß vielmehr Vorgaben für die Beantwortung spezifischer Fragen enthalten, die sich aus den jeweiligen Strafverfahren ergeben. Deshalb haben die Rechtspflegeorgane im Kreis Merseburg auch für verschiedene Deliktsarten spezifische Fragespiegel erarbeitet, die den Bedürf- /*/ Vgl. Winkler, „Erfahrungsaustausch mit gesellschaftlichen Kräften, die in Strafverfahren mitgewirkt haben“, in diesem Heft. nissen nach Informationen Rechnung tragen. Dabei läßt es sich nicht vermeiden, daß eine Reihe von allgemeinen Angaben, die das Gericht interessieren, in jedem Fragebogen wiederkehren. Aber bereits bei diesem Fragenkomplex muß darauf geachtet werden, daß das Kollektiv nicht überfordert wird und daß nicht zu hohe Maßstäbe an seine Möglichkeiten für die Beurteilung bestimmter Vorgänge angelegt werden. Zutreffend werden Fragen nach der Situation im Kollektiv des Angeklagten gestellt. Jedoch ist dabei zu beachten, daß diese Fragen im Zusammenhang mit der Tat stehen und dem Gericht Kenntnisse vermitteln müssen, in welcher Weise das Kollektiv künftig die weitere erzieherische Einflußnahme gestalten, will. Fragen nach der altersmäßigen Zusammensetzung des Kollektivs oder nach der Arbeit des Kollektivs mit Vorbestraften hätten z. B. wenig Wert für die Beurteilung der Straftat des Angeklagten durch das Gericht. Solche und andere allgemeine Fragen können beim Kollektiv Unklarheiten über den Umfang seiner Stellungnahme zur Straftat und zur Person des Angeklagten hervorrufen. Die Fragespiegel des Kreisgerichts Merseburg zu den einzelnen Deliktsgruppen enthalten einige Fragen, deren Beantwortung für die Entscheidung des Gerichts in der konkreten Strafsache nicht von unmittelbarer Bedeutung ist oder das Kollektiv überfordern könnte. Dazu gehören z. B. bei Sexualdelikten folgende Fragen: „Was ist über die. Familienverhältnisse des Angeklagten bekannt?“, „Akzeptiert er die Frau als gleichberechtigten Partner?“, „Wie ist die Einstellung der Arbeitskollegen zum anderen Geschlecht?“ Diese Fragen sind nicht geeignet, eine sachbezogene Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten in bezug auf das ihm zur Last gelegte Sexualdelikt zu erlangen. Bei Körperverletzungs- und anderen Gewaltdelikten kann das Kollektiv z. B. die Frage, wie es die Einflußnahme des Ehegatten auf den Angeklagten einschätzt, in der Regel nicht beantworten. Aber selbst wenn es das könnte, ließen sich aus der Antwort wohl kaum konkrete Schlußfolgerungen für die Motive und tat-auslösenden Faktoren oder für die Gestaltung des weiteren Erziehungsprozesses des Angeklagten ziehen. Der Fragespiegel für Jugendstrafsachen enthält einige Fragen, die diese Kollektive nicht oder nur mit sehr großem Aufwand beantworten können, selbst wenn man berücksichtigt, daß es unterschiedliche Kollektive sind, die den Jugendlichen beurteilen (z. B. Betrieb oder Schule). Damit besteht die Gefahr, daß das Gericht keine exakten Informationen erhält. So können -die Kollektiv? in der Regel folgende Fragen nicht beantworten: „Wie beurteilt das Kollektiv die familiäre Situation des jugendlichen Angeklagten?“, „Führen die Eltern ein harmonisches Eheleben?“, „Besteht zwischen den Familienmitgliedern und dem Angeklagten ein Vertrauensverhältnis?“ Den Betriebs- oder Schulkollektiven sollten daher solche Fragen nicht gestellt werden. Derartige Informationen kann das Gericht allenfalls von einem Vertreter des Referats Jugendhilfe oder von den Eltern selbst erhalten. Diese kritischen Bemerkungen zu den Merseburger Fragespiegeln sollen zu Überlegungen anregen, welche konkreten Fragen im jeweiligen Verfahren gestellt werden können und müssen, damit das Gericht aussagekräftige Stellungnahmen der Kollektive erhält. ~ Die Erfahrungen lehren, daß die vorgegebenen Fragen ndbh genügend Spielraum lassen müssen, damit die Kollektive auch zu anderen Problemen Stellung neh- 292;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 292 (NJ DDR 1971, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Seite 292 (NJ DDR 1971, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 25. Jahrgang 1971, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1971. Die Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1971 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1971 auf Seite 758. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 25. Jahrgang 1971 (NJ DDR 1971, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1971, S. 1-758).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Peind gewonnen wurden und daß die Standpunkte und Schlußfolgerungen zu den behandelten Prägen übereinstimmten. Vorgangsbezogen wurde mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane erneut bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit. Die Rolle moralischer Faktoren im Verhalten der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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