Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1969, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Seite 126 (NJ DDR 1969, S. 126); Das Stadtgericht hätte daher das auf Freispruch lautende Urteil des Stadtbezirksgerichts bestätigen und den Protest als unbegründet zurück weisen müssen, da auch weitere tatsächliche Erörterungen kein anderes Ergebnis bewirkt hätten. §§ 228, 222 StPO. 1. Auch ein vor der Hauptverhandlung eingereichles vorläufiges Sachverständigengutachten ist ein wissenschaftliches Gutachten. Die Bezeichnung „vorläufig“ besagt lediglich, daß der Sachverständige eine endgültige Stellungnahme im allgemeinen erst nach Abschluß aller Ermittlungen und der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung abgeben kann. 2. Hat das Gericht begründete Zweifel an einem Sachverständigengutachten oder an Teilen davon und ist auch nicht zu erwarten, daß eine Ergänzung oder Vervollkommnung des Gutachtens dem Gericht eine abschließende, zweifelsfreie Meinungsbildung ermöglicht, so ist ein Zweitgutachten beizuziehen.-- OG, Urt. vom 14. November 1968 - 5 Ust 43 68. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Totschlags verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. mit der er u. a. Verletzung der Vorschriften über das Gerichtsverfahren rügt. Er beanstandet insbesondere. daß das Bezirksgericht nur mit einem „vorläufigen Gutachten“ des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in die Hauptverhandlung eingetreten sei, wodurch seine Verteidigung eingeschränkt worden sei. Die Berufung hatte insoweit keinen Erfolg. Aus den Gründen: Es ist durchaus nicht unüblich oder sogar unzulässig, daß ein Sachverständiger nach Abfassung eines schriftlichen „vorläufigen“ Gutachtens erst in der Hauptverhandlung sein endgültiges Gutachten erstattet. Die Sachverständigen tragen in der Regel in der Hauptverhandlung den Inhalt dieser schriftlichen Äußerung vor und machen sie so zum Gegenstand der Beweisaufnahme, wobei sie die in der Beweisaufnahme dargelegten Fakten zu berücksichtigen haben. Nur in diesem Sinne werden die Gutachten als vorläufig bezeichnet, weil eine endgültige Stellungnahme in der Regel erst nach Abschluß aller Ermittlungen und dem Ergebnis der Hauptverhandlung abgegeben werden kann. Allein aus der Bezeichnung des Gutachtens als vorläufig kann ein Zweifel hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit der gutachterlichen Darlegungen nicht hergeleitet werden. Für den Angeklagten und seine Verteidigung bestand genügend Zeit und Möglichkeit, sich unter Berücksichtigung des schriftlichen Gutachtens mit speziellen Fragen zu befassen und sich vorzubereiten. Im vorliegenden Falle hat überdies eine grundlegende Änderung des Gutachtens in der Hauptverhandlung gegenüber der vorläufigen gutachterlichen Äußerung gar nicht stat.tgefunden. Der Vorwurf der Verletzung der Bestimmungen .über das Gerichtsverfahren ist unberechtigt. Aufgabe des Gerichts ist es jedoch, bei etwaigen Unklarheiten und Unvollkommenheiten in einem Sachverständigengutachten durch entsprechende Fragestellung den Sachverständigen zu veranlassen, sich zu allen wichtigen Problemen exakt und, soweit dies unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse möglich ist, verbindlich zu äußern. Das gerichtsmedizinische Gutachten muß dem Gericht wie jedes andere Sachverständigengutachten mit seiner, auf spezieller Sachkenntnis beruhenden wissenschaftlichen Aussage Unterstützung bei seiner Entscheidung geben. Reichen die Aussagen des Sachverständigen nicht aus und ist von einer Ergänzung oder Ver- vollkommnung nidit zu erwarten, daß eine abschließende und zweifelsfreie Meinungsbildung möglich ist, so ist die Beiziehung eines weiteren Gutachtens notwendig. Jedoch müssen stets begründete Zweifel an dem ersten Gutachten oder an Teilen desselben vorhanden sein, die die Beiziehung eines anderen Gutachtens überhaupt erst rechtfertigen. §§ 2 Abs. 1, 81 Abs. 3 StGB; § 247 Abs. 1 StGB (alt); §§ 248 Abs. 1 Ziff. 1, 364 Abs. 1 StPO. 1. Bei Verfolgung eines Diebstahls gegen Angehörige im öffentlichen Interesse ist es nicht erforderlich, daß der Staatsanwalt die gesellschaftliche Notwendigkeit seiner Maßnahme begründet. Das Gericht hat nicht nachzuprüfen, ob ein öffentliches Interesse vorliegt; cs ist an die Erklärung des Staatsanwalts gebunden. 2. Im Verhältnis zu § 2 StGB (Antragsdelikte) ist § 247 StGB (alt) als das mildere Gesetz anzuschen, da die Rücknahme eines nach § 247 Abs. 1 StGB (alt) gestellten Strafantrags zwingend zum Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen zur Strafverfolgung führte. 3. Wird ein Strafverfahren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Strafverfolgung eingestellt, so sind die entstandenen Auslagen dem Staatshaushalt aufzuerlegen. BG Halle, Urt. vom 9. Oktober 1968 Kass. S. 4 68. Das Kreisgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. Juli 1968 wegen eines Vergehens des Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums verurteilt. Es sah als erwiesen an, daß der Angeklagte seinem Großvater am 14. Mai 1968 Geld entwendet hatte. Der Geschädigte hatte am gleichen Tage gemäß § 247 Abs. 1 StGB (alt) Strafantrag gestellt, diesen jedoch in der Hauptverhandlung zurückgenommen. Daraufhin hatte der Staatsanwalt die weitere Durchführung des Strafverfahrens aus öffentlichem Interesse beantragt. -Der Staatsanwalt des Bezirks hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt, weil es das Gesetz verletze. Es berücksichtige nicht, daß nach der Zurücknahme des Strafantrags die Voraussetzungen der Strafverfolgung entfallen seien und die Weiterverfolgung der Tat aus öffentlichem Interesse im Hinblick auf § 81 StGB unzulässig gewesen sei. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die kreisgerichtliche Entscheidung läßt unberücksichtigt, daß Diebstahlshandlungen gegen Angehörige grundsätzlich nur auf Antrag zu verfolgen sind und es daher in jedem gegen einen Angehörigen begangenen Fall des Diebstahls der ausdrücklichen Fest' Stellung in den Urteilsgründen bedarf, daß ein Strafantrag zum Zeitpunkt der Entscheidung als Voraussetzung der Strafverfolgung vorliegt. Wie sich aus § 247 Abs. 1 StGB (alt) ergibt, bestand ein solches Erfordernis 'bereits für Diebstahlshandlungen gegen Angehörige, die vor dem 1. Juli 1968 begangen wurden. An einem solchen Erfordernis hat sich auch durch das neue StGB im Prinzip nichts geändert. Auch aus § 2 Abs. 1 StGB ergibt sich, daß Eigentumsvergehen gegenüber Angehörigen grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden. Daher war die Beachtung des Vorliegens eines Strafantrags als Voraussetzung der Strafverfolgung in dieser Sache sowohl nach altem als auch nach neuem Recht geboten. Die insoweit vom Kreisgericht unterlassene Prüfung war der Ausgangspunkt der fehlerhaften Entscheidung. Gegenüber der bisherigen gesetzlichen Regelung des § 247 Abs. 1 StGB (alt) erfährt die Verfolgung des Diebstahls gegen Angehörige im neuen Strafrecht dadurch eine Erweiterung, daß nach § 2 Abs. 1 StGB die 126;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 23. Jahrgang 1969, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1969. Die Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1969 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1969 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 23. Jahrgang 1969 (NJ DDR 1969, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1969, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen. Bei der Blickfeldarbeit ist vor allem zu klären, wie sie in den Besitz der Informationen gelangt sind, welche Beziehung zwischen den und der betreffenden Person dem Sachverhalt bestehen und ob es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration eventuell gefährdeter anderer und zur Abwehr eventueller Auswirkungen auf die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben einzuleiten sind. Aus den dabei festgestellten Mängeln in der Zusammenarbeit mit den inoffiziellen Mitarbeiter sowie?ihre Sicherheit zu gewährleisten und An-Zeichen für Dekonspiration, Unehrlichkeit, Unzuverlässigkeit, Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit oder andere negative Erscheinungen rechtzeitig zu erkennen und sich einheitliche Standpunkte zu allen wichtigen ideologischen Fragen und Problemen des tschekistischen Kampfes zu erarbeiten. Den Mitarbeitern ist auf der Grundlage der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle.

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