Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 459

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 459 (NJ DDR 1968, S. 459); Es ist nur eine Hauptstrafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist (§ 64 Abs. 1 StGB). Beispiele : Der Angeklagte wird wegen mehrfach begangenen Vergehens des Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 177, 180, 63 Abs. 2 StGB) . verurteilt. Der Angeklagte wird wegen Vergehens des Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums und wegen Vergehens einer vorsätzlichen Körperverletzung (§§ 177, 180, 115, 63 Abs. 2 StGB) verurteilt. Das von der bisherigen Rechtsprechung entwickelte Institut des Fortsetzungszusammenhangs hat angesichts der Regelung des § 64 Abs. 1 StGB keine Existenzberechtigung mehr. In der Urteilsformel muß das mehrfache Begehen von Handlungen immer zum Ausdruck gebracht werden, ohne die Anzahl der Einzelhand-luneen zu nennen. Von der Verurteilung wegen mehrfacher bzw. wiederholter Tatbegehung werden nur diejenigen einzelnen Straftaten erfaßt, die Gegenstand der Anklage um. der Urteilsfindung des Gerichts gewesen sind. Deshalb sind etwaige weitere, in die Anklage und das gerichtliche Verfahren nicht einbezogene, möglicherweise noch nicht einmal aufgeklärt gewesene Handlungen von der Verurteilung und Bestrafung wegen mehrfacher bzw. wiederholter Tatbegehung nicht mit erfaßt. Erweist sich hinsichtlich einzelner Handlungen die Anklage als nicht begründet, so muß der Angeklagte in diesem Umfang ausdrücklich freigesprochen werden (§244 Abs. 1 StPO). Bei Rückfallstraftaten ist im Schuldausspruch deutlich zu machen, ob es sich um einen Rückfall im Sinne eines Tatbestandes des Besonderen Teils des StGB (z. B. § 162 Abs. 1 Ziff. 4) oder um einen im Allgemeinen Teil durch § 44 StGB geregelten Fall der wiederholten Straffälligkeit und der danach anzuwendenden Strafverschärfung handelt. Wiederholtes Straffälligwerden, das nicht zur Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen führt, ist im Urteilstenor nicht gesondert kenntlich zu machen. Auf die zu einer Schuldminderung führenden außergewöhnlichen Umstände, wie z. B. unverschuldeter Affekt, ist im Schuldausspruch durch Anführung der in Betracht kommenden Bestimmungen (§§ 14, 62 StGB) hinzuweisen. Beim Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 25 StGB ist im Urteils-tenor die Schuld des Angeklagten festzustellen und auszusprechen, daß von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Beispiel : Der Angeklagte ist eines Vergehens des Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 177, 180 StGB) schuldig. Von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird gemäß § 25 StGB abgesehen. Liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB (Wiedergutmachung des Schadens) vor, so ist folgendermaßen zu formulieren: Der Angeklagte ist eines Vergehens der vorsätzlichen Sachbeschädigung zum Nachteil persönlichen Eigentums (§ 183 StGB) schuldig. Der Angeklagte wird verurteilt, an (genaue Bezeichnung des Geschädigten) Schadenersatz in Höhe vonM zu leisten. Auf Grund der Verurteilung zum Schadenersatz wird gemäß § 24 Abs. 2 StGB von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen. Der Strafausspruch Im Strafausspruch sind die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, das Strafmaß, die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen zulässigen Verpflichtungen, Empfehlungen und Auflagen, ggf. die von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen (§§ 15 ff. SVWG) abweichende Vollzugsart einer Freiheitsstrafe (§ 39 Abs. 5 StGB) sowie die Zusatzstrafen genau anzugeben. Bei Strafen ohne Freiheitsentzug Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe, öffentlicher Tadel ist für die Urteilsformel folgendes zu beachten: Bei der Verurteilung auf Bewährung sind die Dauer der Bewährungszeit, die ggf. damit verbundenen bestimmten Pflichten und die Dauer der Freiheitsstrafe zu nennen, die für den Fall angedroht wird, daß der Verurteilte seiner Pflicht zur Bewährung nicht nachkommt. Wird die Verurteilung auf Bewährung mit der Pflicht zum Schadenersatz verbunden, so ist zur Sicherung der Rechte des Geschädigten der Urteilstenor so zu formulieren. daß die Verurteilung zum Schadenersatz wie ein zivilrechtliches Urteil vollstreckbar ist. Beispiel : Der Angeklagte wird wegen verurteilt. Er wird verpflichtet, den durch seine Tat angerichteten Schaden durch Schadenersatzleistung während der Bewährungszeit wiedergutzumachen. Er wird verurteilt, an(genaue Bezeichnung des Geschädigten) Schadenersatz in Höhe von M zu leisten. Ähnlich sind auch andere mögliche Pflichten, wie z. B. die Pflicht, das Arbeitseinkommen und andere Einkünfte für Aufwendungen der Familie und für Unterhalt zu verwenden, im Urteilstenor zu formulieren, wobei die Höhe dieses Betrags und eventuelle weitere Auflagen festzulegen sind. Bei der Bewährung am Arbeitsplatz ist darauf zu achten, daß die Dauer dieser Verpflichtung die Bewährungszeit nicht überschreiten darf (§ 34 Abs. 2 StGB). Bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe ist deren Höhe genau anzugeben. Wird dem Angeklagten ein öffentlicher Tadel ausgesprochen, so kann das Gericht festlegen, daß dieser nicht in das Strafregister einzutragen ist (§ 37 Abs. 3 StGB). Auch das muß im Urteilstenor geschehen. Bei Verurteilungen zu Strafen ohne Freiheitsentzug können Kollektive der Werktätigen und ausnahmsweise auch einzelne Bürger die Bürgschaft für den Angeklagten übernehmen. Die Bürgschaftsübernahme ist vom Gericht in der Urteilsformel zu bestätigen. Beispiel: Der Angeklagte wird verurteilt. Die von der Brigade (genaue Bezeichnung des Kollektivs, einschließlich der Anschrift des Betriebes usw.) für den Angeklagten übernommene Bürgschaft wird bestätigt. Soweit Strafen mit Freiheitsentzug ausgesprochen werden, sind sie im Strafausspruch nach Art und Dauer genau zu bezeichnen. Beispiel: Der Angeklagte wird wegen zu einer Freiheitsstrafe von 1 einem Jahr verurteilt. Bei Verurteilung zur Arbeitserziehung liegt die untere Grenze der Dauer bei einem Jahr. Die Arbeitserziehung währt so lange, bis der Erziehungserfolg einge-treten ist; die obere Grenze der Freiheitsstrafe, neben der sie angedroht ist, darf jedoch nicht überschritten werden (§ 42 StGB). In der Urteilsformel werden zur Dauer der Arbeitserziehung keine Festlegungen ge- 459;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 459 (NJ DDR 1968, S. 459) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 459 (NJ DDR 1968, S. 459)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung dem Minister für Staatssicherheit zur Entscheidung vorzulegen. Bei Wiedereinsteilung ehemaliger Angehöriger Staatssicherheit die als tätig sind ist vor Bearbeitung des Kadervorganges die Zustimmung der Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit im Netz und die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung, einzubeziehen. Dem Tätigwerden des Untersuchungsorgans geht entweder eine operative Bearbeitung gemäß Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der insgesamt sowie der einzelnen gerichtet sind. Einzuschätzen ist allem der konkrete, abrechenbare Beitrag der zur Entwicklung von Ausgangsmaterial für Operative Vorgänge, zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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