Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 262 (NJ DDR 1968, S. 262); digen Unterlagen der Konfliktkommission heranzuziehen (§23 Abs. 2 AGO). Dazu gehören: der Antrag, das Beratungsprotokoll, der Beschluß, der Nachweis über die Aushändigung des Beschlusses an die Beteiligten, Stellungnahmen zu Empfehlungen sowie weitere von der Konfliktkommission zu ihren Unterlagen genommene Schriftstücke. 5. Die Unterlagen sind unmittelbar von der Konfliktkommission anzufordern. Die Anforderung ist mit der Mitteilung zu verbinden, daß der Beschluß ange-fochten worden ist. Sofern dem Gericht nicht bekannt ist, welche von mehreren Konfliktkommissionen eines Betriebes über den Arbeitsstreitfall entschieden hat. sind die Unterlagen der Konfliktkommission über die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung anzufordern. 6. Die angeforderten Unterlagen der Konfliktkommission werden nicht Bestandteil der Gerichtsakten, verbleiben aber bei ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens. Der Beschluß der Konfliktkommission ist abschriftlich den Gerichtsakten beizufügen. Von anderen Schriftstücken, die wesentliche Bedeutung für die Entscheidung des Arbeitsstreitfalles haben, können Abschriften zu den Gerichtsakten genommen werden. Die Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission als Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts 7. Die Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission über den Arbeitsstreitfall ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichts (Ziff. 43 Abs. 2 Konfliktkommissions-Richtlinie). Wird Klage erhoben, so hat das Gericht deshalb zu prüfen, ob im Betrieb eine Konfliktkommission besteht und, sofern das der Fall ist, bereits über den Arbeitsstreitfall beraten und entschieden hat. Nur unter dieser Voraussetzung kann es bei rechtzeitiger Erhebung der Klage (Einspruch) über die Sache selbst verhandeln und entscheiden. 8. Das Gericht wird ohne vorherige Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission in der Sache selbst tätig, wenn a) die Erben des Werktätigen aus seinem Arbeitsrechtsverhältnis Ansprüche gegen den Betrieb geltend machen; b) unterhaltsberechtigte Hinterbliebene des Werktätigen an den Betrieb Forderungen aus § 98 Abs. 2 GBA stellen; c) Gläubiger des Werktätigen den Betrieb als Drittschuldner in Anspruch nehmen; d) der Betrieb Forderungen gegen einen Werktätigen erhebt, der sich in Haft befindet (vgl. OG, Urteil vom 29. Juni 1962 - Za 17/62 - OGA Bd. 3 S. 266; Arbeit und Sozialfürsorge 1962, Heft 19, S. 425); e) die Mehrheit der Konfliktkommissionsmitglieder die Beratung und Entscheidung des Arbeitsstreitfalles ablehnt, weil sie persönlich am Ausgang des Rechtsstreits interessiert ist (vgl. OG, Urteil vom 15. April 1966 ~ Ual/66 -); f) die Konfliktkommission aus objektiven Gründen für die Dauer von mehr als sechs Wochen an der Durchführung der Beratung gehindert ist. 9. Das Gericht kann ohne vorherige Beratung und Entscheidung der Konfliktkommission in der Sache selbst tätig werden, wenn a) der Werktätige aktiven Wehrdienst leistet; b) nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses die Teilnahme des Werktätigen an der Beratung der Konfliktkommission mit einem unangemessenen Zeitaufwand oder unzumutbaren persönlichen Belastungen verbunden Wäre; c) dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte und Interessen versagt wird, indem die Konfliktkommission die Beratung und Entscheidung des Arbeitsstreitfalles ablehnt oder für die Dauer von mehr als sechs Wochen verzögert. Die Verweisung der Sache an die Konfliktkommission 10. Wird Klage erhoben, ohne daß die Konfliktkommission über den Arbeitsstreitfall beraten und entschieden hat, und liegt eine zulässige Ausnahme von dem Grundsatz des vorherigen Anrufens der Konfliktkommission nicht vor, dann hat das Gericht die Sache gemäß § 28 AGO durch Beschluß an die Konfliktkommission zu verweisen. 11. Eine Entscheidung der Konfliktkommission liegt insbesondere nicht vor, wenn / a) allein der Vorsitzende der Konfliktkommission dem Antragsteller oder den Beteiligten seine Ansicht über die Lösung des Arbeitsstreitfalles oder die Erfolgsaussicht des mit dem Antrag geltend gemachten Anspruchs mitgeteilt hat; b) sich die Konfliktkommission als Kollektiv eine Ansicht über die Lösung des Arbeitsstreitfalles erarbeitet und diese dem Antragsteller oder den Beteiligten mitgeteilt hat, ohne daß eine Beratung mit ihnen durchgeführt worden ist (vgl. OG, Urteil vom 31. Mai 1963 - Za 16/63 - OGA Bd. 4 S. 170; Arbeit und Arbeitsrecht 1963, Heft 20, S. 473); c) die Konfliktkommission über einzelne der vom Antragsteller geltend gemachten mehreren selbständigen Ansprüche nicht beraten und entschieden hat; d) zwar vor der Konfliktkommission eine Beratung des Arbeitsstreitfalles stattgefunden, sich die Konfliktkommission aber erkennbar eine abschließende Entscheidung Vorbehalten hat (vgl. OG, Urteil vom 29. September 1967 - Ua 7/67 -). 12. Schließen sich Werktätige, die keinen Antrag bei der Konfliktkommission gestellt haben, einer Klage (Einspruch) anderer Werktätiger gegen einen Beschluß der Konfliktkommission an, obwohl die von ihnen geltend gemachten Ansprüche in keinem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem von der Konfliktkommission entschiedenen Arbeitsstreitfall stehen, dann ist die Sache insoweit gemäß § 28 AGO an die Konfliktkommission zu verweisen. Stützen jedoch die Werktätigen ihre Klage auf die gleichen anspruchsbegründenden Tatsachen, über die bereits die Konfliktkommission entschieden hat, dann kann sie das Gericht gemäß § 22 AGO unter Bestimmung ihrer Parteistellung in das Verfahren einbeziehen. 13. Das Gericht hat die Sache nicht zu verweisen, sondern selbst zu verhandeln und zu entscheiden, wenn a) die Konfliktkommission zwar über den Arbeitsstreitfall beraten und entschieden hat, der Beschluß aber Mängel aufweist, z. B. weil die Konfliktkommission in der Beratung nicht ordnungsgemäß besetzt war, in eigener Sache entschieden hat, die Beratung in Anwesenheit nur eines Beteiligten durchgeführt wurde, der Beschluß unklare Formulierungen enthält; b) der Kläger seine Klage darauf gestützt hat, er sei - als Antragsteller nicht unbegründet der Beratung der Konfliktkommission ferngeblieben, und sich diese Behauptung bei der gerichtlichen Überprüfung als zutrefEend erweist; andernfalls ist die Klage als unzulässig zurückzuweisen; 262;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 262 (NJ DDR 1968, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 262 (NJ DDR 1968, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X