Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 182 (NJ DDR 1968, S. 182); des Ehemannes auf Erstattung gezahlten Unterhalts vor. Ihm stünden auch keine Ansprüche gegenüber der Mutter zu. Zu klären ist noch, in welcher Weise Unterhaltsansprüche, die auf staatliche Organe übergegangen sind, realisiert werden können, wenn der Verpflichtete nicht freiwillig zahlen will. Nach §§ 20, 21 der VO über die Allgemeine Sozialfürsorge vom 23. Februar 1956 (GBl. I S. 233) geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der gezahlten Sozialfürsorgeunterstützung auf den Rat der öla'üktsytPaokuu.G) Familienrecht §25 FGB; §7 Abs. 1 EGFGB; OG-Richtllnie Nr. 18. 1. Von einem unterhaltsverpflichteten Elternteil ist zu erwarten, daß er bei Eingehung einer neuen Ehe seine Lebens- und Einkommensverhältnisse so gestaltet, daß wesentliche materielle Nachteile für die Kinder vermieden werden. 2. Solange ein volljähriges Kind seine wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erlangt hat, weil es sich noch in der Berufsausbildung befindet, ist die Unterhaltspflicht eines Elternteils im allgemeinen nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen, wie sie für minderjährige Kinder gelten. 3. Eine Abänderung des festgesetzten Unterhalts ist bei vor Erlaß der OG-Richtlinie Nr. 18 ergangenen Unter-hältsurteilen oder -Vereinbarungen möglich, wenn sich der festgesetzte Betrag von dem nach den Richtsätzen angemessenen erheblich unterscheidet. 4. Ein Unterhaltsherechtigter kann nur dann darauf verwiesen werden, zunächst ein Stipendium in Anspruch zu nehmen, wenn festgestellt wird, daß ihm ein solches auch gewährt wird. OG, Urt. vom 30. November 1967 1 ZzF 31/67. Die Ehe der Eltern des jetzt volljährigen Verklagten wurde 1963 geschieden und der Kläger verurteilt, an den Verklagten bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 200 M zu zahlen. Dabei wurde ein Nettoeinkommen von monatlich 1100 M zugrunde gelegt. Mit der Abänderungsklage macht der Kläger geltend, er sei wieder verheiratet und seiner nichtberufstätigen Ehefrau gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der Verklagte studiere seit dem 1. September 1966 und könne ein Stipendium von monatlich 140 M in Anspruch nehmen. Der Kläger hat beantragt, das kreisgerichtliche Urteil dahin abzuändern, daß er für die Zeit vom 1. September bis 30. November 1966 monatlich 130 M und ab 1. Dezember 1966 monatlich 70 M zu zahlen hat. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt, da sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht geändert hätten. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der vom Kläger angegebene Grund, er habe mit seiner Ehefrau vereinbart, daß diese mit der Eheschließung ihre Berufstätigkeit aufgibt, weil sie sich um das Grundstück des Klägers kümmern müsse, recht-fertige nicht die Herabsetzung des festgesetzten Unterhalts. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß der Verklagte möglicherweise ein Stipendium erhalte, weil die Unterhaltspflicht des Klägers nicht dem Staat auferlegt werden könne. Verfehlt sei auch, für die Höhe des Unterhalts die OG-Richtlinie Nr. 18 heranzuziehen, da der Verklagte nicht mehr minderjährig sei und diese deshalb nicht angewendet werden könne. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts verletzt in mehrfacher Hinsicht das Gesetz. In der Rechtsprechung des Ober- Gemeinde über und ist, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen. Die Frage, ob die Beträge im Verwaltungsverfahren einzuziehen oder bei Gericht einzuklagen sind, ist u. E. dahin zu beantworten, daß das Gericht über die Erstattungspflicht zu entscheiden hat, da zu klären ist, ob und in welcher Höhe der Fürsorgeempfänger vom Verpflichteten Unterhalt verlangen kann. Die Gerichte haben ggf. auch die erforderlichen Vollstrek-kungsmaßnahmen durchzuführen. sten Gerichts ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten der Grundsatz entwickelt worden, daß der neue Ehepartner nicht verpflichtet werden kann, durch Aufnahme einer Berufstätigkeit zur Erfüllung der bestehenden Unterhaltspflicht des anderen, wenn auch nur indirekt, beizutragen (vgl. OG, Urteil vom 15. August 1963 - 1 ZzF 37/63 - OGZ Bd. 9, S. 186; NJ 1964 S. 413). Gleichwohl hat sich schon zu diesem Zeitpunkt die Auffassung herausgebildet, daß es dem gewachsenen gesellschaftlichen Bewußtsein unserer Werktätigen entspricht, wenn der neue Ehepartner angehalten wird, eine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht etwa aufzugeben, um weitere Unterhaltszahlungen des anderen Ehepartners zu vereiteln oder zu mindern. Dieser Grundsatz hat in bezug auf den Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern noch größere Bedeutung. Nicht nur, daß Eltern im Interesse einer positiven und gesunden Entwicklung ihrer Kinder verpflichtet sind, entsprechend ihren Kenntnissen und Fähigkeiten ihre Arbeitskraft voll einzusetzen, damit sie einen höchstmöglichen Verdienst erzielen (vgl. Abschn. I der OG-Richtlinie Nr. 18 vom 14. April 1965, GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305), ist auch zu erwarten, daß sie bei Eingehung einer neuen Ehe ihre Lebens- und Einkommensverhältnisse so gestalten, daß wesentliche materielle Nachteile für die Kinder vermieden werden. Die Gerichte habeo also die Aufgabe, diese Fragen mit zu erörtern und durch entsprechende Hinweise auf den Unterhaltsverpflichteten einzuwirken. Verfehlt ist weiter die Auffassung des Kreisgerichts, daß für die Bemessung des Unterhalts nicht die Richtlinie Nr. 18 zugrunde zu legen ist, weil der Verklagte bereits volljährig ist. Zwar bezieht sich die Richtlinie auf Unterhaltsbeziehungen minderjähriger Kinder zu ihren Eltern, sie ist aber auch bei einem Anspruch wie dem vorliegenden anzuwenden. Solange volljährige Kinder ihre wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erlangt haben, weil sie sich noch in der Berufsausbildung befinden, beurteiltsich im allgemeinen die Unterhaltspflicht eines Eltemteils nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für minderjährige Kinder anzuwenden sind (vgl. hierzu Lehrkommentar zum FGB, Berlin 1966, Anm. II zu § 20, S. 91). Eine andere rechtliche Beurteilung erfahren hingegen die Fälle, in denen die Unterhaltsbedürftigkeit eines Volljährigen erneut nach Erreichung dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit eintritt. Hier sind die einschränkenden Bestimmungen über den Unterhalt zwischen Verwandten nach §§ 81 ff. FGB anzuwenden (vgl. hierzu Lehrkommentar zum FGB, Anm. III zu § 81, S. 256). Ebenso eingeschränkt ist die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern, wenn letztere infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen die wirtschaftliche Selbständigkeit nicht oder nicht in einer absehbaren Zeit erlangen können (§83 FGB). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor, so daß die Richtlinie Nr. 18 die Grundlage für die Bemessung der Unterhaltshöhe bildet. 182;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten mißbraucht. Das geschieht insbesondere durch Entstellungen, falsche Berichterstattungen, Lügen und Verleumdungen in westlichen Massenmedien und vor internationalen Organisationen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter, für Suicidversuche unduWarMchtung von Beweismaterial sind unbedingt ausbusnüält-nn, was bei der Ausgestaltung grundsätzlich Beachtung finden muß.

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