Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1968, Seite 157

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Seite 157 (NJ DDR 1968, S. 157); kommende Betriebe gewandt hat, wurde nicht unter Beweis gestellt. Ungeklärt ist auch noch der Zeitpunkt, wann die Klägerin dem Verklagten Mitteilung über die Schäden in ihrer Wohnung gemacht hat. Während die Klägerin das Jahr 1963 angibt, erklärt der Verklagte, es sei 1965 gewesen. Das wird in der neuen Verhandlung zu erörtern sein. Ergibt sich, daß die Klägerin sich schon 1963 an ihn gewandt hatte, so wird er bereits für die darauf folgende Zeit seine Bemühungen um die Dachreparatur darzulegen haben. Sollte die Klägerin erst 1965 auf den Zustand des Daches hingewiesen haben, so wird darüber zu befinden sein, ob der Verklagte nicht von sich aus den Zustand des Daches zu überprüfen und etwa Vorgefundene Mängel zu beheben hatte, bevor sie größeren Umfang annahmen. Nicht unwesentlich für die Entscheidung der Frage, ob Veranlassung zur Klage vorlag, ist auch die Feststellung, wie die Klägerin über die Bemühungen des Verklagten um die Beschaffung von Baukapazität informiert wurde. Noch in der Güteverhandlung am 3. Oktober 1966 weist die Klägerin darauf hin, daß sie niemals hinreichend über die Schwierigkeiten des Verklagten informiert worden sei. Feststellungen zu diesem Problem sind ebenfalls nicht erfolgt. Schließlich weist der Kassationsantrag zu Recht darauf hin, daß vom Verklagten nicht geprüft wurde, ob nicht etwa eine provisorische Reparatur mit vertretbarem Kostenaufwand möglich gewesen wäre. Erst wenn nach Beantwortung dieser Fragen feststeht, daß der Verklagte sich genügend um die Erlangung von Baukapazität bemühte und eine provisorische Reparatur unmöglich bzw. nur mit unvertretbaren Kosten möglich war und er dies der Klägerin ausreichend und verständlich dargelegt hat, ist die Veranlassung zur Erhebung der Klage zu verneinen und sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. § § 25 MSchG. Die Voraussetzungen des § 25 MSchG Miete eines Raumes für besondere Zwecke zu vorübergehendem Gebrauch liegen nicht vor, wenn im Mietvertrag die Laufzeit mit einem Jahr unter automatischer Verlängerung für den Fall der Nichtkündigung festgesetzt wird. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 20. Juni 1967 2 BCB 38/67. Die Verklagte hat am 1. August 1958 zu Wassersportzwecken im Hause des Klägers ein Zimmer gemietet. Dabei wurde vereinbart, daß-sich die auf ein Jahr bemessene Mietzeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängern solle, wenn nicht diei Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt werde. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte zur Räumung und Herausgabe des Zimmers zu verurteilen. Er hat vorgetragen, das Mietverhältnis sei gemäß § 25 MSchG zu einem besonderen Zweck und nur für eine vorübergehende Zeit abgeschlossen worden, so daß sich die Verklagte nicht auf Kündigungsschutz berufen könne. Das Stadtbezirksgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung des Klägers, es liege kein Dauermietverhältnis vor, so daß nach § 25 MSchG für die Verklagte kein Mieterschutz bestehe, ist unzutreffend. Nach § 1 MSchG wird besonderer Schutz grundsätzlich für alle Räume gewährt, unabhängig für welche Zwecke oder für welche Zeit sie gemietet sind. Eine Ausnahme nach § 25 MSchG ist nur dann gegeben, wenn Räume für besondere Zwecke zum vorübergehenden Gebrauch gemietet wurden. Ein solches vorübergehendes Mietverhältnis liegt nicht allein schon dann vor, wenn im Mietvertrag die Lauf- zeit mit einem Jahr unter automatischer Verlängerung für den Fall der Nichtkündigung festgesetzt wird. Bereits aus § 1 Abs. 2 MSchG ergibt sich, daß auch bei einer solchen Vereinbarung ein Dauermietverhältnis vorliegt und mithin seine Beendigung durch den Vermieter nur aus den Gründen der §§ 2 bis 4 MSchG erfolgen kann. Das Vorliegen eines Mietverhältnisses nach § 25 MSchG kann daher nur bejaht werden, wenn sich aus der Zweckbestimmung selbst der vorübergehende Charakter des Vertragsverhältnisses ergibt. Solche Voraussetzungen liegen z. B. beim Mietverhältnis über Räume während eines Urlaubsaufenthalts für die Dauer des Urlaubs oder für Ausstellungs- oder Wohnräume während einer Ausstellung, Messe u. a. m. vor. Allein bei Verträgen dieser und ähnlicher Art ist aus dem bestimmten Zweck von vornherein eine zeitliche Begrenzung und damit die Beendigung des Mietverhältnisses nach Erfüllung des Zwecks vorgesehen. Das trifft aber nicht für die Miete von Räumen für Sport, Erholungsund andere Zwecke zu, bei der die Beendigung des Vertrags zu einem bestimmten Zeitpunkt weder ersichtlich noch beabsichtigt ist. Auch im vorliegenden Fall sollte der Vertrag nicht nur für eine bestimmte Zeit gelten. Der Abschluß eines Vertrags über Räume zu Erholungs- und vor allen Dingen Wassersportzwecken nicht nur für einen Sommer spricht allein schon für den beabsichtigten Dauergebrauch. Das ergibt sich auch aus der bisherigen Dauer des Mietverhältnisses selbst. Nach über acht Jahren kann keineswegs ein von vornherein nur vorübergehender Zweck des Gebrauchs angenommen werden. Vielmehr liegt ein Dauermietverhältnis vor, das nur aus den Gründen der §§ 2 bis 4 MSchG vom Vermieter beendet werden kann. §91 ZPO; §2 der AO Nr. 4 über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 30. Juni 1960 (GBl. I S. 410). 1. Reisekosten eines Rechtsanwalts aus einem Nachbarkreis sind dann erstattungsfähig, wenn im Kreisgebiet des Prozeßgerichts eine freie Anwaltswahl nicht möglich und auch eine Unterbevollmächtigung nicht geboten ist. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Falle notwendiger Anwaltsvertretung einem nicht im Kreisgebiet ansässigen Rechtsanwalt die Reisekosten zum Prozeßgericht (hier: Kosten für die Benutzung eines eigenen Pkw) vom Prozeßgegner zu erstatten sind. BG Suhl, Beschl. vom 19. Oktober 1967 - 3 BFR 41/67. In einem Zivilprozeß vor dem Kreisgericht I. war der Kläger durch einen Rechtsanwalt aus dem Kreis H. vertreten. Der Sekretär des Kreisgerichts hat die dem Kläger zu erstattenden Kosten in Höhe von 409,30 M festgesetzt. Dagegen hat der Anwalt der Verklagten Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kosten um 178,70 M herabzusetzen, da gern. § 91 ZPO Kosten nur in der Höhe zu erstatten seien, wie sie bei Inanspruchnahme eines im Kreis I. ansässigen Anwalts entstanden wären. Fahrkosten für einen Anwalt aus H. könnten vom Verklagten nicht übernommen werden, da ein in I. ansässiger Anwalt hätte in Untervollmacht auftreten körnen. Überdies dürften Fahrkosten nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, nicht aber eines Taxis, angesetzt werden. Das Kreisgericht hat die Erinnejung zurückgewiesen und ausgeführt, eine Unterbevollmächtigung se. w ?gen der nicht einfachen Rechts- und Beweislage unangebracht gewesen. Außerdem habe das Oberste Gericht in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1961 2 Wz 7/61 (NJ 1961 S. 796) den Standpunkt vertreten, daß die Benutzung privater Fahrzeuge für die Durchführung betrieblicher Aufgaben rationeller sein könne als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und daß diese 15 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 22. Jahrgang 1968, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Die Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1968 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 22. Jahrgang 1968 (NJ DDR 1968, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1968, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der gesamten Untersuchungstätigkeit systematisch zu erhöhen, wozu die Anregungen und Festlegungen des Zentralen Erfahrungsaustausches. beitrugen. Teilweise wurden gute Ergebnisse erzielt, wurden in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Parteileitung und dem zuständigen Kaderorgan zu erarbeiten. Die Erarbeitung erfolgt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung hat die Objektkommandantur auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet sowie der Aufklärungslätigkeii planmäßig, zielgerichtet, allseitig und umfassend zu erkunden, zu entwickeln und in Abstimmung und Koordinierung mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sowie praktische Wege zu ihrer Realisierung entsprechend den Erfordernissen der er Bahre in der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit untersucht.

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