Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 59 (NJ DDR 1963, S. 59); dung der Strafen ohne Freiheitsentzug eine Angelegenheit für Ausnahmefälle, nicht aber ein Grundprinzip der sozialistischen Rechtspflege überhaupt. Hinzu kommt noch, daß in der Überschrift des Abschnitts IV des § 24 die Täterpersönlichkeit als „Objekt der Bestrafung“ charakterisiert wird (S. 616). Auch in dieser Beziehung sind die in der Sowjetwissenschaft seit Jahren stattfindenden Auseinandersetzungen mit dogmatischen Auffassungen, die offenkundig auf der schädlichen Rechtskonzeption Wyschinskis beruhten, nicht ausgewertet worden. So schrieb Utewski in der bereits zitierten Arbeit: „In den ersten Jahren nach der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution hat auch die Strafrechtswissenschaft der Person des Täters große Aufmerksamkeit geschenkt Seit dem Jahre 1931 begann das Interesse an der Person des Täters nachzulassen. Nunmehr konzentrierte sich die Hauptaufmerksamkeit der Strafrechtler auf das juristische Studium des Verbrechens. Losgelöst vom Studium der Person des Täters, nahm es einen immer abstrakteren Charakter an. Im Jahre 1931 wurde das Staatliche Institut zum Studium der Kriminalität und des Verbrechers in das Institut für die Strafrechts- und Besserungs- arbeitspolitik umgewandelt. Alle Kabinette zum Studium des Täters wurden ebenfalls aufgelöst.“32 Die wichtigste Konsequenz aus dieser fehlerhaften Grundposition war die in den letzten Jahren eingetretene Vernachlässigung der zusammenfassenden theoretischen Bearbeitung der Grundpröbleme der Strafzumessung. Diese erschöpfte sich im wesentlichen in der Ausarbeitung der Kriterien für die Anwendung der einzelnen Strafarten. Aber das allein reicht noch nicht aus, um eine prinzipielle Orientierung auf die Aufklärung aller Zusammenhänge der Straftat und der Bewußtseinsentwicklung des Rechtsbrechers zu geben. Ihr Gegensatz dazu gibt die sowjetische Strafgesetzgebung durch exakte Festlegung der Kriterien für die Strafzumessung, der Umstände, welche die Verantwortlichkeit verringern oder erhöhen, eine konkrete und verbindliche Anleitung zur umfassenden Würdigung der Straftat und der Täterpersönlichkeit33 1. Bei der weiteren theoretischen Bearbeitung der Probleme der Strafe müssen auch diese Erfahrungen der sowjetischen Staatspraxis gründlich ausgewertet werden. 32 Utewski, a. a. O., S. 146. 33 Artikel 32 bis 34 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken, Artikel 38 und 39 des StGB der RSFSR. HELMUT SCHMIDT, Abteilungsleiter, und KARL-HEINZ BEYER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Bewährung am Arbeitsplatz und Bürgschaft Ziel der vom Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik am 5. Dezember 1962 zur Diskussion gestellten Grundsätze zum Erlaß über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege ist es, eine der Etappe des umfassenden Aufbaus des Sozialismus in der DDR entsprechende Qualität der Rechtspflege herbeizuführen, sie noch enger mit dem ganzen Volk zu verbinden. Diesem Ziel dient auch der Vorschlag, die Bewährung am Arbeitsplatz als selbständige Strafart bzw. als Zusatzstrafe und schließlich die Bürgschaft zur Erhöhung des Erziehungserfolges der Strafen ohne Freiheitsentzug einzuführen. Zur Bewährung am Arbeitsplatz In den Grundsätzen heißt es zum Vorschlag der Einführung der Bewährung am Arbeitsplatz: „Es gibt Straftaten, bei denen die Eingliederung des Gestrauchelten in ein festes Arbeitskollektiv ausreichend ist. Die Gerichte haben daher künftig die Möglichkeit, auf eine Bewährung am Arbeitsplatz zu entscheiden. Sie soll im bisherigen Betrieb erfolgen und ist mit der Verpflichtung verbunden, diesen Arbeitsplatz für eine bestimmte Zeit nicht ohne zwingenden Grund zu wechseln. Die Bewährung am Arbeitsplatz wird in vielen Fällen das rechte Mittel sein, die Betroffenen zur Einhaltung der Gesetze zu erziehen.“! Die Einführung der Bewährung am Arbeitsplatz soll dazu beitragen, gestützt auf die Kraft der Gesellschaft den Kampf um die schrittweise Überwindung der Kriminalität noch differenzierter und noch wirkungsvoller als bisher zu führen. In den Diskussionen der letzten Monate und speziell der letzten Wochen nach der Veröffentlichung der Grundsätze des Staatsrates wurde die Einführung der Bewährung am Arbeitsplatz als nunmehr mögliche und auch notwendige, spezifisch sozialistische Strafart begrüßt. Mit dem Strafrechtsergänzungsgesetz vom Dezember 1957 wurden erstmalig neue, sozialistische Strafarten in unser Strafensystem eingeführt, bei denen nicht mehr der staatliche Zwäng, sondern die Überzeugung und erzieherische Einwirkung durch die Gesellschaft im Vordergrund stehen: die bedingte Verurteilung und der öffentliche Tadel. Damit traten die Rechtspflege und der Kampf gegen die Kriminalität in eine neue Etappe ein. In der Folgezeit wurde ein weiterer wichtiger Schritt mit der Einbeziehung der Konfliktkommissionen in die Bekämpfung geringfügiger Straftaten gegangen. Mit dem umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR gilt es nunmehr, auch das Strafrecht entsprechend dem erreichten Stand der Entwicklung und den neuen vor uns stehenden Aufgaben weiterzuentwickeln. In über 60 Prozent aller Strafsachen wurden durch die Gerichte Strafen ohne Freiheitsentzug, wie bedingte Verurteilung, öffentlicher Tadel und Geldstrafe, ausgesprochen. In der Mehrzahl dieser Entscheidungen gelangte die bedingte Verurteilung zur Anwendung, während der öffentliche Tadel und die Geldstrafe nur eine untergeordnete Rolle spielten. Das bedeutet, daß gegenwärtig bei sehr unterschiedlichen Straftaten nur eine einzige Strafart mit verhältnismäßig begrenzten Differenzierungsmöglichkeiten angewendet wird. Die Einführungen der Bewährung am Arbeitsplatz als Haupt- und als Zusatzstrafe ist deshalb geeignet, den Kampf gegen die Kriminalität noch wirkungsvoller zu gestalten. Die Bewährung am Arbeitsplatz als selbständige Strafe sollte vor allem gegenüber Personen ausgesprochen werden, die aus einer zeitweiligen ungefestigten Einstellung zur Arbeit, zum sozialistischen Eigentum oder zu den Rechten der Bürger, insbesondere ihrem persönlichen Eigentum, eine Straftat begehen. Die Bewährung am Arbeitsplatz ist u. E. gegenüber der bedingten Verurteilung die leichtere Strafart, denn sie ist nicht mit der unmittelbaren Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren mit einer Bewährungszeit von einem bis zu fünf Jahren wie bei der bedingten Verurteilung verbunden. Sie sollte zulässig sein, wenn der verletzte Straftatbestand eine Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren androht. Die Bewährung am Arbeitsplatz sollte für eine Zeit von drei Monaten bis zu einem Jahr ausgesprochen werden und in einem sozialistischen Betrieb, einer Genossenschaft oder staatlichen Institution abgeleistet 59 1 NJ 1962 S. 756.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 59 (NJ DDR 1963, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 59 (NJ DDR 1963, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Belehrung über die Hausordnung gleichfalls über die Bestimmungen zum ßesucher-verkehr nachweispflichtig in Kenntnis zu setzen. Nach der Belehrung der Besucher sind die aufgenommenen Personen vorzuführen.

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